Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 32; E. Kodek in Rechberger³ § 502 Rz 18; RIS-Justiz RS0112921; RS0112769; 3 Ob 7/00a; 5 Ob 90/07g). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 32; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 502, Rz 18; RIS-Justiz RS0112921; RS0112769; 3 Ob 7/00a; 5 Ob 90/07g). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.
Dieser Fall liegt hier vor:
Der Oberste Gerichtshof hat in zwei jeweils am 23. 4. 2008 gefällten Entscheidungen (7 Ob 116/07w; 7 Ob 176/07v) die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob § 10 Abs 1 der sogenannten Stranded-Costs-Verordnung II, BGBl 2001/354 idF BGBl II 2005/311 (kurz: VO II nF) eine Rechtsgrundlage für die Einhebung der bezahlten und nun von der Klägerin rückgeforderten Stranded-Costs-Beiträge bilde, mit ausführlicher Begründung und unter ausdrücklicher Ablehnung des in der Entscheidung 7 Ob 181/04z erzielten Auslegungsergebnisses bejaht. Dabei ist der Oberste Gerichtshof zusammengefasst davon ausgegangen, dass § 10 Abs 1 der VO II nF, wonach die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern zwischen dem 19. 2. 1999 und dem 30. 9. 2001 gemäß § 69 Abs 6 ElWOG idF BGBl I 1998/143 iVm § 9 Abs 1 der Verordnung BGBl II 1999/52 („Stranded-Costs-Verordnung I") zu leisten waren, durch die vorliegende Verordnung unberührt bleibt, im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. 2. 2007, V 1/07 (das über Antrag des Erstgerichts in diesem Verfahren ergangen ist - s ON 18) dahin zu interpretieren sei, dass mit der VO II nF die auch hier in Frage stehende öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtung geregelt sei. Durch das genannte Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof indirekt klar gestellt, dass er die von ihm zugrunde gelegte Rückwirkung der VO II nF auf den auch hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum für gesetzeskonform halte. § 10 Abs 1 VO II nF bilde daher die Rechtsgrundlage für die Einhebung der Beiträge als parafiskalische Abgaben, zu deren Entrichtung die Klägerin als zugelassene Kundin verpflichtet sei. Sie habe nicht rechtsgrundlos geleistet.Der Oberste Gerichtshof hat in zwei jeweils am 23. 4. 2008 gefällten Entscheidungen (7 Ob 116/07w; 7 Ob 176/07v) die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob Paragraph 10, Absatz eins, der sogenannten Stranded-Costs-Verordnung römisch zwei, BGBl 2001/354 in der Fassung BGBl römisch zwei 2005/311 (kurz: VO römisch zwei nF) eine Rechtsgrundlage für die Einhebung der bezahlten und nun von der Klägerin rückgeforderten Stranded-Costs-Beiträge bilde, mit ausführlicher Begründung und unter ausdrücklicher Ablehnung des in der Entscheidung 7 Ob 181/04z erzielten Auslegungsergebnisses bejaht. Dabei ist der Oberste Gerichtshof zusammengefasst davon ausgegangen, dass Paragraph 10, Absatz eins, der VO römisch zwei nF, wonach die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern zwischen dem 19. 2. 1999 und dem 30. 9. 2001 gemäß Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/143 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung BGBl römisch zwei 1999/52 („Stranded-Costs-Verordnung I") zu leisten waren, durch die vorliegende Verordnung unberührt bleibt, im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. 2. 2007, römisch fünf 1/07 (das über Antrag des Erstgerichts in diesem Verfahren ergangen ist - s ON 18) dahin zu interpretieren sei, dass mit der VO römisch zwei nF die auch hier in Frage stehende öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtung geregelt sei. Durch das genannte Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof indirekt klar gestellt, dass er die von ihm zugrunde gelegte Rückwirkung der VO römisch zwei nF auf den auch hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum für gesetzeskonform halte. Paragraph 10, Absatz eins, VO römisch zwei nF bilde daher die Rechtsgrundlage für die Einhebung der Beiträge als parafiskalische Abgaben, zu deren Entrichtung die Klägerin als zugelassene Kundin verpflichtet sei. Sie habe nicht rechtsgrundlos geleistet.
Da somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsfalls die zitierten einschlägigen Vorentscheidungen des 7. Senats bereits ergangen waren, die auch die hier allein entscheidungswesentliche Rechtsfrage behandelten, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. Für die Kostenentscheidung ist allerdings zu beachten, dass die Beklagte und die Nebeninterventientinnen der Beklagten die Unzulässigkeit der Revision bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortungen noch nicht erkennen konnten, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungen 7 Ob 116/07w und 7 Ob 176/07v noch nicht ergangen waren. Da der klagenden Revisionswerberin die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen auch im Falle einer Sachentscheidung über die Revision auferlegt worden wären, sind in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO der Beklagten und den Nebenintervenientinnen die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen unabhängig davon zuzusprechen, ob sie - wie die Drittnebenintervenientin und (im Ergebnis auch) die Beklagte - ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hinwiesen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 32).Da somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsfalls die zitierten einschlägigen Vorentscheidungen des 7. Senats bereits ergangen waren, die auch die hier allein entscheidungswesentliche Rechtsfrage behandelten, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. Für die Kostenentscheidung ist allerdings zu beachten, dass die Beklagte und die Nebeninterventientinnen der Beklagten die Unzulässigkeit der Revision bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortungen noch nicht erkennen konnten, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungen 7 Ob 116/07w und 7 Ob 176/07v noch nicht ergangen waren. Da der klagenden Revisionswerberin die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen auch im Falle einer Sachentscheidung über die Revision auferlegt worden wären, sind in analoger Anwendung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO der Beklagten und den Nebenintervenientinnen die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen unabhängig davon zuzusprechen, ob sie - wie die Drittnebenintervenientin und (im Ergebnis auch) die Beklagte - ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hinwiesen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 32).