[7] Die Aktenvorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt, weil ein Fall des § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 508 ZPO vorliegt. [7] Die Aktenvorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt, weil ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO vorliegt.
[8] 1. Zwar steht die Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die hier maßgeblichen Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (RS0044496 [T7]) zu beachten. [8] 1. Zwar steht die Konformatssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die hier maßgeblichen Revisionsrekursbeschränkungen nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO (RS0044496 [T7]) zu beachten.
[9] 2. Danach ist der Revisionsrekurs dann unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (RS0109623). [9] 2. Danach ist der Revisionsrekurs dann unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann nur nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (RS0109623).
[10] 3. Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen, das über einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat. Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.
[11] 4. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.