Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nur teilweise berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Rechtsrüge der Beklagten ist nicht zu folgen, soweit in ihr darzutun versucht wird, daß dem Kläger die aktive Klagslegitimation mangle und daß ihm wegen Nichtgebrauchs des Sicherheitsgurts ein Mitverschulden hinsichtlich allfälliger künftiger Schmerzengeldansprüche anzulasten sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Kläger die ursprünglich dem Verein für Vorsorge und Hilfe in Schadensfällen abgetretenen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall rückzediert; die Ausführungen in der Rechtsrüge der Beklagten zur angeblich mangelnden Aktivlegitimation des Klägers gehen von einem anderen Sachverhalt aus, sodaß zu ihnen nicht Stellung zu nehmen ist. Gemäß Art. III Abs 1 der 3. KFG-Novelle ist ein Mitverschulden im Sinne dieser Gesetzesstelle soweit nicht gegeben, als der Geschädigte beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. Diesen Beweis haben die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht als erbracht angesehen; eine Bekämpfung dieses ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Fragenkomplexes ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich.Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nur teilweise berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Rechtsrüge der Beklagten ist nicht zu folgen, soweit in ihr darzutun versucht wird, daß dem Kläger die aktive Klagslegitimation mangle und daß ihm wegen Nichtgebrauchs des Sicherheitsgurts ein Mitverschulden hinsichtlich allfälliger künftiger Schmerzengeldansprüche anzulasten sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Kläger die ursprünglich dem Verein für Vorsorge und Hilfe in Schadensfällen abgetretenen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall rückzediert; die Ausführungen in der Rechtsrüge der Beklagten zur angeblich mangelnden Aktivlegitimation des Klägers gehen von einem anderen Sachverhalt aus, sodaß zu ihnen nicht Stellung zu nehmen ist. Gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, der 3. KFG-Novelle ist ein Mitverschulden im Sinne dieser Gesetzesstelle soweit nicht gegeben, als der Geschädigte beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. Diesen Beweis haben die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht als erbracht angesehen; eine Bekämpfung dieses ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Fragenkomplexes ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich.
Hingegen kann den Revisionsausführungen der Beklagten insoweit Berechtigung nicht abgesprochen werden, als sie ein dem Kläger anzulastendes Mitverschulden von einem Drittel wegen Mitfahrens mit dem alkoholisierten Zweitbeklagten behaupten.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die bloße Kenntnis des Fahrgastes, daß der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeuges überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, zur Annahme eines Mitverschuldens nicht ausreicht. Den Fahrgast, der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten Unfall Schaden erleidet, trifft nur dann ein Mitverschulden, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder aus den Umständen Kenntnis haben mußte. Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge bekannt war. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß sich der Lenker durch den Alkoholgenuß in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befand. Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gehen zu Lasten des Haftpflichtigen, den die Beweislast für das Mitverschulden des Fahrgastes trifft (ZVR 1981/52; ZVR 1985/8 mwN uva). Den Geschädigten, der sich vor Antritt der Fahrt betrank und damit außerstande setzte, nachzuprüfen, ob er sich dem Lenker eines Kraftwagens anvertrauen durfte, trifft im Sinne des § 1307 ABGB ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch den ungeeigneten Lenker herbeigeführt wurde. Nur dann müßte sich der Geschädigte in einem solchen Fall kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ihm nach der Sachlage kein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, daß er sich duch Alkoholgenuß in einen Zustand versetzte, in dem er im Zeitpunkt, als er sich dem Lenker zur Fahrt anvertraute, dessen Fahrtüchtigkeit nicht mehr beurteilen konnte. Dies ist dann der Fall, wenn er in dem Zeitraum, in dem er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingab, noch nicht in Betracht ziehen mußte, in der Folge in einem von einem ungeeigneten Lenker gelenkten Auto mitgenommen zu werden (ZVR 1981/191; ZVR 1985/30 mwN uva).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die bloße Kenntnis des Fahrgastes, daß der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeuges überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, zur Annahme eines Mitverschuldens nicht ausreicht. Den Fahrgast, der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten Unfall Schaden erleidet, trifft nur dann ein Mitverschulden, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder aus den Umständen Kenntnis haben mußte. Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge bekannt war. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß sich der Lenker durch den Alkoholgenuß in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befand. Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gehen zu Lasten des Haftpflichtigen, den die Beweislast für das Mitverschulden des Fahrgastes trifft (ZVR 1981/52; ZVR 1985/8 mwN uva). Den Geschädigten, der sich vor Antritt der Fahrt betrank und damit außerstande setzte, nachzuprüfen, ob er sich dem Lenker eines Kraftwagens anvertrauen durfte, trifft im Sinne des Paragraph 1307, ABGB ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch den ungeeigneten Lenker herbeigeführt wurde. Nur dann müßte sich der Geschädigte in einem solchen Fall kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ihm nach der Sachlage kein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, daß er sich duch Alkoholgenuß in einen Zustand versetzte, in dem er im Zeitpunkt, als er sich dem Lenker zur Fahrt anvertraute, dessen Fahrtüchtigkeit nicht mehr beurteilen konnte. Dies ist dann der Fall, wenn er in dem Zeitraum, in dem er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingab, noch nicht in Betracht ziehen mußte, in der Folge in einem von einem ungeeigneten Lenker gelenkten Auto mitgenommen zu werden (ZVR 1981/191; ZVR 1985/30 mwN uva).
Die Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt ergibt folgendes:
Der Kläger nahm mit mehreren Kameraden an einer ausgedehnten Zechtour teil, mit der die Beendigung der Präsenzdienstzeit der Teilnehmer gefeiert werden sollte. Da sich diese Zechtour auf einen größeren räumlichen Bereich erstreckte (Eisenstadt - Deutschkreuz), mußte der Kläger, der über kein eigenes Fahrzeug verfügte, von vornherein damit rechnen, für die Zurücklegung der im Rahmen dieser Zechtour zu überwindenden Strecken und zuletzt für die Heimfahrt auf die Mitfahrmöglichkeit im Kraftfahrzeug eines Kameraden angewiesen zu sein. Wenn der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit Franz S*** vereinbarte, daß dieser ihn nach Hause fahren solle und daß dieser keinen Alkohol konsumieren werde, war damit noch in keiner Weise sichergestellt, daß der Kläger nicht im Rahmen dieser Zechtour auch mit dem Fahrzeug eines anderen Kameraden mitfahren würde und daß sich S*** bei Antritt der Heimfahrt tatsächlich in einem fahrtüchtigen Zustand befinden werde. Tatsächlich ereignete sich der hier zu beurteilende Unfall, als der Kläger im Rahmen dieser Zechtour im Fahrzeug eines anderen Kameraden, nämlich des Zweitbeklagten, mitfuhr. Ebensowenig, wie der Kläger infolge seiner eigenen Alkoholisierung eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Zweitbeklagten erkennen konnte, hätte er eine solche bei S*** erkennen können. Unter diesen Umständen kann aber keineswegs gesagt werden, daß dem Kläger bei ihm zumutbarer durchschnittlicher Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, daß er sich durch Alkoholgenuß in einen Zustand versetzte, in dem er eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers, in dessen Fahrzeug er mitfuhr, nicht mehr erkennen konnte; er mußte vielmehr, als er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingab, durchaus in Betracht ziehen, in der Folge von einem ungeeigneten Kraftfahrzeuglenker mitgenommen zu werden. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg auf seine eigene Alkoholisierung berufen, um den gegen ihn gerichteten Mitschuldeinwand abzuwehren.
Daß sich der Zweitbeklagte während der Fahrt, die zum Unfall führte, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (§ 5 Abs 1 StVO), steht auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung bindend fest. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen hätte der Kläger aber, wäre er nicht selbst alkoholisiert gewesen, diesen Zustand des Zweitbeklagten bei von ihm zu fordernder durchschnittlicher Sorgfalt in zweifelsfreier Weise erkennen können und müssen. Denn wenn auch der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht wußte, daß der Zweitbeklagte Alkohol konsumiert hatte (obwohl sich die Zechgenossen im Keller des K*** etwa im Kreis aufstellten und einander zuprosteten), war das Verhalten des Zweitbeklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen immerhin so, daß ihn einige Kameraden (wegen seiner Alkoholbeeinträchtigung, die sie erkannten) davon abhalten wollten, mit seinem PKW von Deutschkreuz wegzufahren. Wenn andere Teilnehmer an der Zechtour die Alkoholbeeinträchtigung des Zweitbeklagten erkannten, ist unerfindlich, warum der Kläger bei nicht durch eigenen Alkoholgenuß getrübtem Urteilsvermögen nicht zur gleichen Erkenntnis hätte kommen können und müssen. Zumindest die Versuche seiner Kameraden, den alkoholisierten Zweitbeklagten an der Inbetriebnahme seines PKW zur Abfahrt aus Deutschkreuz zu hindern, hätten für den Kläger bei durchschnittlicher Sorgfalt ein ausreichender Anlaß dafür sein müssen, die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Zweitbeklagten zu erkennen und die Mitfahrt in seinem Fahrzeug abzulehnen.Daß sich der Zweitbeklagte während der Fahrt, die zum Unfall führte, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Paragraph 5, Absatz eins, StVO), steht auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung bindend fest. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen hätte der Kläger aber, wäre er nicht selbst alkoholisiert gewesen, diesen Zustand des Zweitbeklagten bei von ihm zu fordernder durchschnittlicher Sorgfalt in zweifelsfreier Weise erkennen können und müssen. Denn wenn auch der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht wußte, daß der Zweitbeklagte Alkohol konsumiert hatte (obwohl sich die Zechgenossen im Keller des K*** etwa im Kreis aufstellten und einander zuprosteten), war das Verhalten des Zweitbeklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen immerhin so, daß ihn einige Kameraden (wegen seiner Alkoholbeeinträchtigung, die sie erkannten) davon abhalten wollten, mit seinem PKW von Deutschkreuz wegzufahren. Wenn andere Teilnehmer an der Zechtour die Alkoholbeeinträchtigung des Zweitbeklagten erkannten, ist unerfindlich, warum der Kläger bei nicht durch eigenen Alkoholgenuß getrübtem Urteilsvermögen nicht zur gleichen Erkenntnis hätte kommen können und müssen. Zumindest die Versuche seiner Kameraden, den alkoholisierten Zweitbeklagten an der Inbetriebnahme seines PKW zur Abfahrt aus Deutschkreuz zu hindern, hätten für den Kläger bei durchschnittlicher Sorgfalt ein ausreichender Anlaß dafür sein müssen, die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Zweitbeklagten zu erkennen und die Mitfahrt in seinem Fahrzeug abzulehnen.
Geht man somit von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann ist dem Kläger im Sinne der dargestellten ständigen Rechtsprechung ein Mitverschulden anzulasten, das im Hinblick darauf, daß es in erster Linie Sache des Kraftfahrzeuglenkers ist, sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb zu nehmen, mit einem Drittel ausreichend und zutreffend bemessen ist. Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.