Entscheidung 8 Ob 23/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
8Ob23/91 (8Ob24/91)
Entscheidungsdatum
31.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Konkurssache der antragstellenden Partei Z*****BANK*****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gemeinschuldner Alfred W*****, infolge Rekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28. Februar 1991, GZ 6 R 78/90, 6 R 16/91-12, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Mit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses wurde dem Rekurs ON 10 gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners nicht Folge gegeben. Insoweit sich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof dagegen richtet, wird er gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist (der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor).Mit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses wurde dem Rekurs ON 10 gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners nicht Folge gegeben. Insoweit sich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof dagegen richtet, wird er gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist (der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor).
Soweit sich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Ausspruch in Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung richtet, wird er wegen Verspätung zurückgewiesen. Mit diesem Ausspruch hat das Rekursgericht den im Schriftsatz ON 6 enthaltenen Rekurs gegen den Beschluß vom 27. Februar 1990, 5 Nc 120/90-5, zurückgewiesen. Den Rekurs gegen diesen Beschluß hat der Gemeinschuldner mit jenem gegen den Beschluß auf Konkurseröffnung verbunden. Da aufgrund der konformen Entscheidungen der Vorinstanzen davon auszugehen ist, daß der am 2. Mai 1990 zur Post gegebene Rekurs gegen den Beschluß auf Konkurseröffnung verspätet erhoben worden ist, ist auch das damit verbundene Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 27. Februar 1990 jedenfalls verspätet. Auf die im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptungen, der zugestellten Gleichschrift des Antrags auf Konkurseröffnung sei die Ladung zur Konkurseröffnungstagsatzung nicht angeschlossen gewesen und es sei der Gemeinschuldner aufgrund einer neurotischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, daß das Konkursedikt ihn betreffe, ist daher nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00023.91.1031.000
Dokumentnummer
JJT_19911031_OGH0002_0080OB00023_9100000_000