Die Revision ist zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn in der Begründung einer Entscheidung als Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels etwas angeführt ist, was mit dem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimmt oder wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und zur Grundlage einer Feststellung gemacht ist. Es kann aber dann nicht von einer Aktenwidrigkeit gesprochen werden, wenn Tatsachenfeststellungen durch Schlußfolgerungen gewonnen werden, selbst wenn diese unrichtig sind. Die von dem Kläger behaupteten Mängel des berufungsgerichtlichen Urteils stellen keine Aktenwidrigkeit dar. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und damit auch die Feststellung über den Inhalt des Schreibens vom 22. 6. 1961. Wenn es in Ausführung der Entscheidungsgründe an zwei Stellen nur von "Ablöse", nicht aber von "Barzahlung" spricht, stellt dies keine Aktenwidrigkeit dar. Die Berufungsausführung, der Kläger habe von dem Zeitpunkt, in dem ihm bekannt wurde, daß die Beklagte seinen Musikautomaten außer Betrieb gesetzt habe (er war hierüber durch den Bericht seines Sohnes nach dessen Besuch bei der Beklagten am 3. 10. 1961 informiert worden), bis 10. 4. 1962 nichts dagegen unternommen, stimmt mit den erstrichterlichen Feststellungen überein, ist daher nicht aktenwidrig. Das Schreiben vom 22. 6. 1961 lag jedenfalls vor der Außerbetriebsetzung des Automaten. Die Folgerung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe wegen des Zustandekommens des Kaufvertrages zwischen der Firma M***** und dem Kläger das Vertragsverhältnis als aufgelöst betrachtet, der Kläger habe dies erkannt oder mußte dies erkennen, kann als Schluß, selbst wenn er unrichtig wäre, keine Aktenwidrigkeit darstellen.
Es kann aber auch den Rechtsausführungen des Klägers nicht gefolgt werden.
Für die Feststellung der Parteienabsicht und für ihre Auslegung gilt gemäß § 914 ABGB die Vertauenstheorie. Es ist daher nicht entscheidend, was die Parteien bei ihren Erklärungen gewollt haben, sondern, welche Bedeutung der Vertragspartner der Erklärung des Vertragsgegners nach deren Wortlaut und unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes beilegen konnte (vergl. Gschnitzer in Klang2, 4. Band, S. 404). Die Auslegung des Schreibens des Klägers an die Beklagte vom 22. 6.1961 in der Richtung, daß der Kläger sich mit der ihm von der Beklagten vorgeschlagenen vorzeitigen Vertragsauflösung unter der aufschiebenden Bedingung einverstanden erklärte, daß die Fa. M***** den Apparat gegen Barzahlung zurücknehme, ist durch den Inhalt des Schreibens durchaus gedeckt. Die in diesem Schreiben gesetzte Bedingung war am 19. 8. 1961 eingetreten, da an diesem Tage zwischen dem Kläger und der Fa. M***** der Kaufvertrag zustande gekommen ist, mit dem die Fa. M***** den bei der Beklagten befindlichen Apparat des Klägers mit der Verpflichtung zur Barzahlung kaufte. Aus dem Wortlaut der vom Kläger abgegebenen Erklärung geht jedoch nicht hervor, daß die Beklagte an den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag so lange gebunden sein sollte, bis die Fa. M***** der von ihr vertraglich übernommenen Barzahlungsverpflichtung auch tatsächlich nachgekommen sei. Wenn beim Barkauf der Käufer nach § 1062 ABGB auch verpflichtet ist, den Kaufgegenstand sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen und gleichzeitig mit der Übernahme den Kaufpreis bar abzuführen, so läßt sich daraus, daß der Kläger seine Zustimmung zur Vertragsauflösung von dem Barverkauf der Musikbox an die Fa. M***** abhängig machte, nicht erkennen, daß zur Vertragsauflösung nicht nur der Abschluß des Kaufvertrages, sondern auch der Eingang der Zahlung des Käufers erforderlich war. Der Kläger führt zutreffend aus, daß es sich bei seiner Vereinbarung mit der Beklagten über den Betrieb des Musikautomaten einerseits und bei dem mit der Fa. M***** abgeschlossenen Kaufvertrag andererseits um zwei voneinander unabhängige rechtliche Verbindlichkeiten gehandelt hat. Dies ändert nichts daran, daß infolge des erklärten Willens des Klägers der Abschluß des Kaufvertrages mit der Barzahlungsvereinbarung die Bedingung für die vorzeitige Auflösung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages war. Hatte der Kläger die Absicht, den Zahlungseingang als Bedingung für seine Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu setzen, so hat er diese Absicht unklar formuliert, hat daher die Folgen seiner undeutlichen Ausdrucksweise selbst zu vertreten (§ 915 ABGB 2. Halbsatz). Ebensowenig kommt in der Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 22. 6. 1961 zum Ausdruck, daß der Vertrag mit der Beklagten erst mit dem Übergang des Musikautomaten in das Eigentum der Fa. M***** aufgelöst werden sollte, wie dies der Kläger nunmehr neu in seiner Revision behauptet.Für die Feststellung der Parteienabsicht und für ihre Auslegung gilt gemäß Paragraph 914, ABGB die Vertauenstheorie. Es ist daher nicht entscheidend, was die Parteien bei ihren Erklärungen gewollt haben, sondern, welche Bedeutung der Vertragspartner der Erklärung des Vertragsgegners nach deren Wortlaut und unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes beilegen konnte (vergl. Gschnitzer in Klang2, 4. Band, S. 404). Die Auslegung des Schreibens des Klägers an die Beklagte vom 22. 6.1961 in der Richtung, daß der Kläger sich mit der ihm von der Beklagten vorgeschlagenen vorzeitigen Vertragsauflösung unter der aufschiebenden Bedingung einverstanden erklärte, daß die Fa. M***** den Apparat gegen Barzahlung zurücknehme, ist durch den Inhalt des Schreibens durchaus gedeckt. Die in diesem Schreiben gesetzte Bedingung war am 19. 8. 1961 eingetreten, da an diesem Tage zwischen dem Kläger und der Fa. M***** der Kaufvertrag zustande gekommen ist, mit dem die Fa. M***** den bei der Beklagten befindlichen Apparat des Klägers mit der Verpflichtung zur Barzahlung kaufte. Aus dem Wortlaut der vom Kläger abgegebenen Erklärung geht jedoch nicht hervor, daß die Beklagte an den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag so lange gebunden sein sollte, bis die Fa. M***** der von ihr vertraglich übernommenen Barzahlungsverpflichtung auch tatsächlich nachgekommen sei. Wenn beim Barkauf der Käufer nach Paragraph 1062, ABGB auch verpflichtet ist, den Kaufgegenstand sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen und gleichzeitig mit der Übernahme den Kaufpreis bar abzuführen, so läßt sich daraus, daß der Kläger seine Zustimmung zur Vertragsauflösung von dem Barverkauf der Musikbox an die Fa. M***** abhängig machte, nicht erkennen, daß zur Vertragsauflösung nicht nur der Abschluß des Kaufvertrages, sondern auch der Eingang der Zahlung des Käufers erforderlich war. Der Kläger führt zutreffend aus, daß es sich bei seiner Vereinbarung mit der Beklagten über den Betrieb des Musikautomaten einerseits und bei dem mit der Fa. M***** abgeschlossenen Kaufvertrag andererseits um zwei voneinander unabhängige rechtliche Verbindlichkeiten gehandelt hat. Dies ändert nichts daran, daß infolge des erklärten Willens des Klägers der Abschluß des Kaufvertrages mit der Barzahlungsvereinbarung die Bedingung für die vorzeitige Auflösung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages war. Hatte der Kläger die Absicht, den Zahlungseingang als Bedingung für seine Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu setzen, so hat er diese Absicht unklar formuliert, hat daher die Folgen seiner undeutlichen Ausdrucksweise selbst zu vertreten (Paragraph 915, ABGB 2. Halbsatz). Ebensowenig kommt in der Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 22. 6. 1961 zum Ausdruck, daß der Vertrag mit der Beklagten erst mit dem Übergang des Musikautomaten in das Eigentum der Fa. M***** aufgelöst werden sollte, wie dies der Kläger nunmehr neu in seiner Revision behauptet.
Da sohin der mit der Beklagten geschlossene Vertrag durch Eintritt der Bedingung des Abschlusses eines Barkaufvertrages über den Musikautomaten am 19. 8. 1961 aufgelöst war, haben mit diesem Tage die Wirkungen der vertragswidrigen Außerbetriebsetzung des Automaten durch die Beklagte aufgehört, sodaß vom gleichen Tage an dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Gewinnentganges gegen die Beklagte zusteht.
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.