Die Zweitbeklagte ist Verlegerin der periodischen Druckschrift "Sch. I", in deren Nr. 21 vom 20. Mai 1968 auf S. 47 ein Artikel über E L Tod aufgenommen wurde. Dieser enthielt den Satz: "Für Baron H P, einen millionenschweren Hotelier aus Amerika und leidenschaftlichen Amateurmaler, war E das Lieblingsmodell". Diesen Artikel druckte die Zweitbeklagte der Zeitung "B am S" vom 28. April 1968, deren Verlegerin die Erstbeklagte ist, nach.
Mit der am 25. Juli 1968 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Zweitbeklagten - das Verfahren gegen die Erstbeklagte ruht -, daß sie die von ihr verbreitete Tatsachenbehauptung, er sei leidenschaftlicher Amateurmaler, widerrufe und diesen Widerruf in der Zeitschrift "Sch. I" veröffentliche. Ferner begehrt er Ersatz eines Schadens von 300.000 S. wobei er erklärt, von dem durch die Entziehung von Aufträgen erlittenen Schaden von 600.000 S derzeit nur die Hälfte geltend zu machen. Er stützt seine Ansprüche auf § 1330 Abs. 2 A8GB. Er sei akademischer Maler und erhalte für ein Bild durchschnittlich 150.000 S. Wenn auch im Text des erwähnten Artikels der Vorname des Klägers mit dem seines Bruders verwechselt worden sei, so hätten die Leser allgemein gewußt, daß es sich hiebei um den Kläger handle, weil er sich mit der Malerei befasse. Wegen dieser falschen Bezeichnung seien mehrere dem Kläger erteilte Aufträge widerrufen worden. C P habe den Auftrag, den Prinzen A L und seine Kinder zu porträtieren, St. H-B den Auftrag, sie zum Preis von 100.000 S und ihre Tochter zum Preis von 80.000 S zu porträtieren, K P den Auftrag, ihn und seine Schwester zum Preis von je 50.000 S zu porträtieren, infolge der erwähnten Zeitungsartikel widerrufen. Aus demselben Gründe habe auch W Sch., der beim Kläger ein Bild bestellen wollte, von einem Auftrag Abstand genommen. Auch I B habe zufolge des Artikels in der Illustrierten der Zweitbeklagten ein in Auftrag gegebenes Porträt abbestellt. Die Zweitbeklagte habe die Unwahrheit der Bezeichnung "leidenschaftlicher Amateurmaler" erkennen müssen. Der Kläger sei im Standardwerk "Who's who", 7. Ausgabe, richtig als akademischer Maler bezeichnet und auch sonst derart bekannt, daß die Zweitbeklagte Erkündigungen darüber hätte einholen können, ob er Amateur- oder akademischer Maler sei. Seine Werke seien in den USA mehrfach ausgestellt worden. Er habe bedeutende Mitglieder der Gesellschaft gemalt. Daß es allgemein bekannt gewesen sei oder leicht hätte festgestellt werden können, von wem die Gemälde E L stammen, gehe schon daraus hervor, daß in einem Artikel der Nr. 20 der "B Ö-I" der Kläger und E L mit einem vom Kläger gemalten Bild mit der Überschrift abgebildet seien: "E mit K F P, der die Schönheit der Jugoslawin auf Gemälden verewigt hat" und daß in demselben Artikel eine Schloßparty im Herbst 1966 bei Baron H P in E erwähnt sei.Mit der am 25. Juli 1968 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Zweitbeklagten - das Verfahren gegen die Erstbeklagte ruht -, daß sie die von ihr verbreitete Tatsachenbehauptung, er sei leidenschaftlicher Amateurmaler, widerrufe und diesen Widerruf in der Zeitschrift "Sch. I" veröffentliche. Ferner begehrt er Ersatz eines Schadens von 300.000 S. wobei er erklärt, von dem durch die Entziehung von Aufträgen erlittenen Schaden von 600.000 S derzeit nur die Hälfte geltend zu machen. Er stützt seine Ansprüche auf Paragraph 1330, Absatz 2, A8GB. Er sei akademischer Maler und erhalte für ein Bild durchschnittlich 150.000 S. Wenn auch im Text des erwähnten Artikels der Vorname des Klägers mit dem seines Bruders verwechselt worden sei, so hätten die Leser allgemein gewußt, daß es sich hiebei um den Kläger handle, weil er sich mit der Malerei befasse. Wegen dieser falschen Bezeichnung seien mehrere dem Kläger erteilte Aufträge widerrufen worden. C P habe den Auftrag, den Prinzen A L und seine Kinder zu porträtieren, St. H-B den Auftrag, sie zum Preis von 100.000 S und ihre Tochter zum Preis von 80.000 S zu porträtieren, K P den Auftrag, ihn und seine Schwester zum Preis von je 50.000 S zu porträtieren, infolge der erwähnten Zeitungsartikel widerrufen. Aus demselben Gründe habe auch W Sch., der beim Kläger ein Bild bestellen wollte, von einem Auftrag Abstand genommen. Auch römisch eins B habe zufolge des Artikels in der Illustrierten der Zweitbeklagten ein in Auftrag gegebenes Porträt abbestellt. Die Zweitbeklagte habe die Unwahrheit der Bezeichnung "leidenschaftlicher Amateurmaler" erkennen müssen. Der Kläger sei im Standardwerk "Who's who", 7. Ausgabe, richtig als akademischer Maler bezeichnet und auch sonst derart bekannt, daß die Zweitbeklagte Erkündigungen darüber hätte einholen können, ob er Amateur- oder akademischer Maler sei. Seine Werke seien in den USA mehrfach ausgestellt worden. Er habe bedeutende Mitglieder der Gesellschaft gemalt. Daß es allgemein bekannt gewesen sei oder leicht hätte festgestellt werden können, von wem die Gemälde E L stammen, gehe schon daraus hervor, daß in einem Artikel der Nr. 20 der "B Ö-I" der Kläger und E L mit einem vom Kläger gemalten Bild mit der Überschrift abgebildet seien: "E mit K F P, der die Schönheit der Jugoslawin auf Gemälden verewigt hat" und daß in demselben Artikel eine Schloßparty im Herbst 1966 bei Baron H P in E erwähnt sei.
Die Zweitbeklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Bezeichnung "akademischer Maler" sei nach der österreichischen Rechtsordnung kein gesetzlich geschützter oder anerkannter Titel. Der Aufsatz in der "B Ö-I" sei lange nach der Veröffentlichung durch die Erstbeklagte erschienen, sodaß ein Wissen oder Vermuten der Leser des Artikels in der "Sch. I" um eine Identität zwischen einem Hotelier Baron H P und dem Kläger auf diese Art nicht habe begrundet werden können. Außerdem habe der Kläger reichlich Zeit gehabt, eine Entgegnung auf den Artikel der Erstbeklagten zu verlangen oder sonstwie zu reagieren, bevor die Nummer 21 der "Sch. I" herausgegeben worden sei. In der Erklärung, jemand sei leidenschaftlicher Amateurmaler, liege keineswegs irgendetwas Herabsetzendes oder gar etwas, was den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden könnte. Der Kläger führe gewisse klubmäßig organisierte Hotelbetriebe und ziehe daraus seinen Erwerb. Das sei also sein Beruf, sodaß die Bezeichnung Amateurmaler auch zutreffe. Das in Amerika erschienene Werk "Who's who" habe keinen amtlichen Charakter und könne keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die deutsche Ausgabe dieses Werkes erwähne den Kläger auch gar nicht. Die Zweitbeklagte habe das Abdruckrecht von dem angesehenen Verlag der Erstbeklagten erworben und habe sich darauf verlassen können, daß keine Tatsachen verbreitet würden, die den Kredit, Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden könnten. Der Kläger hätte auch zur Abwehr des Schadens die Besteller von seinem Beruf überzeugen und allenfalls einen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes geltend machen müssen.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes sowie dem Leistungsbegehren hinsichtlich eines Betrages von 230.000 S statt und wies das Leistungsmehrbegehren von 70.000 S ab.
Die Abweisung dieses Teilbetrages blieb unangefochten. Das Berufungsgericht hob das Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger noch ergänzend vor, es widerspreche den Gepflogenheiten einer ordnungsgemäß geführten Redaktion, Nachrichten mit gravierenden Vorwürfen ungeprüft zu übernehmen. Die Zweitklage habe keine Anhaltspunkte gehabt, den Kläger als millionenschweren Hotelier aus Amerika und als leidenschaftlichen Amateurmaler zu bezeichnen. Sie habe die Möglichkeit gehabt, durch einen Anruf im Schloß M den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Der Kläger habe von der Veröffentlichung in der Zeitung "B a. S" erst im Zusammenhang mit dem Artikel der "Sch. I" erfahren. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, eine Entgegnung gegenüber der Erstbeklagten zu erwirken.
Die Zweitbeklagte replizierte, in ihrer Redaktion habe die Unrichtigkeit nicht erkannt werden können, weil der Kläger in einschlägigen Veröffentlichungen nicht genannt sei. Da der ursprüngliche Artikel in einer von der renommierten Erstbeklagten herausgegebenen Zeitung erschienen sei, habe die Zweitbeklagte von vorneherein davon ausgehen können, dem Artikel seien Erhebungen mit der üblichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorausgegangen. Abweichungen in der fünf Tage vorher erschienenen Zeitschrift "B Ö-I" seien der Zweitbeklagten bei der Übernahme des Artikels nicht bekannt gewesen.
Die Parteien stellten außer Streit, daß der Kläger in den Jahrgängen 1959 bis 1971 des in New York erschienenen enzyklopädischen Werkes "Art Index" nicht aufscheint.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Die Untergerichte gingen insbesondere von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger legte an der "Allgemeinen Malschule" und an der "Spezialschule für Malerei" die vorgeschriebenen Prüfungen ab, ohne jedoch den Titel "akademischer Maler" führen zu können, weil in seinen Studienjahren ein Diplom noch nicht ausgestellt wurde. Er ist vorzüglich Porträtmaler und übt nur den Beruf eines Kunstmalers aus. Von 1936 bis 1952 war er in den USA künstlerisch tätig und porträtierte Persönlichkeiten der Gesellschaft. In New York, Boston, Washington und Rhode Island stellte er seine Gemälde aus. Er entwickelte sich in Österreich ebenfalls zu einem bekannten Porträtisten und malte die Angehörigen der Familie A, F, Sch., H-L, L, M-M und P. H P, der Bruder des Klägers, hatte vorerst in M ein klubartig organisiertes Hotel geführt. Seit dem Verkauf des Hotels betreibt er ein gleiches Hotel in E. Der Kläger ist weder Eigentümer noch Miteigentümer dieses Hotels. Seit Jahren erscheint im Verlag der erstbeklagten Partei die Sonntagszeitschrift "B a. S", eine Sonderausgabe der "B-Zeitung". Darin wird über die gesellschaftlichen Kreise, zum Teil auch über Kriminalfälle berichtet, die von allgemeinem Interesse sind. Der Verlag der Zeitschrift "Sch. I" steht in einem guten Verhältnis zum S-Verlag. Er vertraute darauf, daß die Recherchen des S-Verlages stimmen. Auf Grund des guten Einvernehmens erhielt die Redaktion der Zeitschrift "Sch. I" die Ausgabe von "B a. S" jeweils 24 Stunden früher als andere Abonnenten, damit sie als erste jene Artikel bestellen kann, die sie für interessant hält. Dr. M, der Chefredakteur der "Sch. I" las in der Zeitschrift "B a. S" den Artikel "Nur der Tod war nicht eingeladen" und gab ihn ohne inhaltliche Änderung zum Druck. Zu einer Überprüfung der gekauften Nachricht auf ihre Richtigkeit an Hand des Archives der Zweitbeklagten sahen sich die Redakteure der "Sch. I" nicht veranlaßt, weil die Redaktion wie immer auf die Verläßlichkeit ihrer Quelle vertraute. Eine Nachprüfung wäre auch erfolglos geblieben, weil die in diesem Artikel erwähnten Personen in der Schweiz völlig unbekannt waren und in keinem einschlägigen, in Schweizer Redaktionen üblicherweise vorhandenen Nachschlagewerk erwähnt sind. Die Erfahrungen der Redakteure der Zeitschrift "Sch. I" im Umgang mit der Redaktion von "B a. S" hatten sie in ihrer Überzeugung bestärkt, daß deren Mitarbeiter ihre Recherchen jeweils mit großer Gewissenhaftigkeit durchzuführen pflegen. Sie fanden daher keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben über die im Artikel "Nur der Tod war nicht eingeladen" genannten Personen zu zweifeln. Die Redaktion ist auch nicht in der Lage, jede Information nachzuprüfen, weil ihr die dafür erforderlichen dokumentarischen Unterlagen nicht immer zugänglich sind. Zwischen den Verlagen der Zeitschriften der beklagten Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, das auf Vertrauen und auf längerer Erfahrung beruhte. Bei dem Abdruckverhältnis, wie es sich aus der Zusendung der Zeitung "B a. S" an die Zweitbeklagte 24 Stunden vor ihrem Erscheinen ergibt, bestand für die Zweitbeklagte kein Grund zu einem Mißtrauen. St. H-B und I B gaben dem Kläger den fixen Auftrag, Porträts anzufertigen. Wegen des Artikels in der Zeitschrift der Zeitbeklagten hielten sie aber den Auftrag nicht aufrecht.Der Kläger legte an der "Allgemeinen Malschule" und an der "Spezialschule für Malerei" die vorgeschriebenen Prüfungen ab, ohne jedoch den Titel "akademischer Maler" führen zu können, weil in seinen Studienjahren ein Diplom noch nicht ausgestellt wurde. Er ist vorzüglich Porträtmaler und übt nur den Beruf eines Kunstmalers aus. Von 1936 bis 1952 war er in den USA künstlerisch tätig und porträtierte Persönlichkeiten der Gesellschaft. In New York, Boston, Washington und Rhode Island stellte er seine Gemälde aus. Er entwickelte sich in Österreich ebenfalls zu einem bekannten Porträtisten und malte die Angehörigen der Familie A, F, Sch., H-L, L, M-M und P. H P, der Bruder des Klägers, hatte vorerst in M ein klubartig organisiertes Hotel geführt. Seit dem Verkauf des Hotels betreibt er ein gleiches Hotel in E. Der Kläger ist weder Eigentümer noch Miteigentümer dieses Hotels. Seit Jahren erscheint im Verlag der erstbeklagten Partei die Sonntagszeitschrift "B a. S", eine Sonderausgabe der "B-Zeitung". Darin wird über die gesellschaftlichen Kreise, zum Teil auch über Kriminalfälle berichtet, die von allgemeinem Interesse sind. Der Verlag der Zeitschrift "Sch. I" steht in einem guten Verhältnis zum S-Verlag. Er vertraute darauf, daß die Recherchen des S-Verlages stimmen. Auf Grund des guten Einvernehmens erhielt die Redaktion der Zeitschrift "Sch. I" die Ausgabe von "B a. S" jeweils 24 Stunden früher als andere Abonnenten, damit sie als erste jene Artikel bestellen kann, die sie für interessant hält. Dr. M, der Chefredakteur der "Sch. I" las in der Zeitschrift "B a. S" den Artikel "Nur der Tod war nicht eingeladen" und gab ihn ohne inhaltliche Änderung zum Druck. Zu einer Überprüfung der gekauften Nachricht auf ihre Richtigkeit an Hand des Archives der Zweitbeklagten sahen sich die Redakteure der "Sch. I" nicht veranlaßt, weil die Redaktion wie immer auf die Verläßlichkeit ihrer Quelle vertraute. Eine Nachprüfung wäre auch erfolglos geblieben, weil die in diesem Artikel erwähnten Personen in der Schweiz völlig unbekannt waren und in keinem einschlägigen, in Schweizer Redaktionen üblicherweise vorhandenen Nachschlagewerk erwähnt sind. Die Erfahrungen der Redakteure der Zeitschrift "Sch. I" im Umgang mit der Redaktion von "B a. S" hatten sie in ihrer Überzeugung bestärkt, daß deren Mitarbeiter ihre Recherchen jeweils mit großer Gewissenhaftigkeit durchzuführen pflegen. Sie fanden daher keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben über die im Artikel "Nur der Tod war nicht eingeladen" genannten Personen zu zweifeln. Die Redaktion ist auch nicht in der Lage, jede Information nachzuprüfen, weil ihr die dafür erforderlichen dokumentarischen Unterlagen nicht immer zugänglich sind. Zwischen den Verlagen der Zeitschriften der beklagten Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, das auf Vertrauen und auf längerer Erfahrung beruhte. Bei dem Abdruckverhältnis, wie es sich aus der Zusendung der Zeitung "B a. S" an die Zweitbeklagte 24 Stunden vor ihrem Erscheinen ergibt, bestand für die Zweitbeklagte kein Grund zu einem Mißtrauen. St. H-B und römisch eins B gaben dem Kläger den fixen Auftrag, Porträts anzufertigen. Wegen des Artikels in der Zeitschrift der Zeitbeklagten hielten sie aber den Auftrag nicht aufrecht.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Zweitbeklagte habe auf Grund ihrer Erfahrung mit der Redaktion der Zeitung "B a. S" annehmen dürfen, daß der Inhalt der Artikel, die sie von dieser Zeitung zum Nachdruck erwarb, vorher sorgfältig geprüft wird. In dem ungeprüften Nachdruck solcher Artikel könne daher keine Verletzung von Sorgfaltspflichten erblickt werden, soferne ihr Inhalt nicht offenkundig oder wahrscheinlich unrichtig sei. Von einer offenkundigen oder wahrscheinlichen Unrichtigkeit des zum Nachdruck übernommenen Artikels könne aber keine Rede sein, da der Kläger nicht allgemein bekannt und auch nicht in einschlägigen Handbüchern genannt sei. Die Redakteure der Zweitbeklagten brauchten auch keine Bedenken gegen den Ausdruck "Amateurmaler" haben, weil auch der Beruf Hotelier angeführt sei. Mangels eines Verschuldens der zweitbeklagten Partei bei der Verbreitung der unwahren Tatsache sei das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Anspruch auf Widerruf, Veröffentlichung und Schadenersatz nach § 1330 Abs. 2 ABGB setze grobe Fahrlässigkeit voraus, die Unwahrheit einer Mitteilung nicht zu kennen. Die Pflicht zu Erhebungen bestehe nur im zumutbaren Rahmen, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Redakteure der von der Zweitbeklagten herausgegebenen "Sch. I" hätten jahrelang mit der Redaktion der Zeitung "B a. S" zusammengearbeitet. Es könne zwar auch bei längerer Geschäftsverbindung ein Artikel nicht immer ohne Prüfung des Inhaltes nachgedruckt werden. Der erschienene Artikel habe aber nicht eine Schilderung des Lebens des Klägers zum Gegenstand gehabt. Der inkriminierte Satz sei nur eine Bemerkung am Rande der Schilderung des Lebens E L's gewesen. Die Bezeichnung "Amateurmaler" sei auch insoferne nicht bedenklich gewesen, als er neben dem Beruf eines Hoteliers angeführt worden sei. Bei durchschnittlicher jedermann zumutbarer Auffassung sei die Unwahrheit der Mitteilung nicht erkennbar gewesen.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Anspruch auf Widerruf, Veröffentlichung und Schadenersatz nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB setze grobe Fahrlässigkeit voraus, die Unwahrheit einer Mitteilung nicht zu kennen. Die Pflicht zu Erhebungen bestehe nur im zumutbaren Rahmen, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Redakteure der von der Zweitbeklagten herausgegebenen "Sch. I" hätten jahrelang mit der Redaktion der Zeitung "B a. S" zusammengearbeitet. Es könne zwar auch bei längerer Geschäftsverbindung ein Artikel nicht immer ohne Prüfung des Inhaltes nachgedruckt werden. Der erschienene Artikel habe aber nicht eine Schilderung des Lebens des Klägers zum Gegenstand gehabt. Der inkriminierte Satz sei nur eine Bemerkung am Rande der Schilderung des Lebens E L's gewesen. Die Bezeichnung "Amateurmaler" sei auch insoferne nicht bedenklich gewesen, als er neben dem Beruf eines Hoteliers angeführt worden sei. Bei durchschnittlicher jedermann zumutbarer Auffassung sei die Unwahrheit der Mitteilung nicht erkennbar gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.