Entscheidungsgründe:
Der Kläger kündigt der beklagten Verlassenschaft nach Adolf C***** die von diesem zwecks Ausübung des Dentistenberufes gemieteten Betriebsräumlichkeiten in dem dem Kläger gehörigen Haus in Baden, *****, auf. Er stützt diese Aufkündigung auf § 19 Abs 2 Z 13 MietG und führt aus, daß Adolf C***** gestorben sei und demzufolge das Bestandobjekt nicht mehr zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet werde.Der Kläger kündigt der beklagten Verlassenschaft nach Adolf C***** die von diesem zwecks Ausübung des Dentistenberufes gemieteten Betriebsräumlichkeiten in dem dem Kläger gehörigen Haus in Baden, *****, auf. Er stützt diese Aufkündigung auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG und führt aus, daß Adolf C***** gestorben sei und demzufolge das Bestandobjekt nicht mehr zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet werde.
Der Erstrichter hat diese Aufkündigung für rechtswirksam erkannt und die Beklagte zur Räumung des Bestandgegenstandes verhalten. Er hat ausgeführt, daß Adolf C***** die aufgekündigten Räume als Dentistenpraxis gemietet und verwendet habe. Gewohnt habe er bei seiner Mutter in Wien *****. Einen Raum seiner Ordination habe er als Wohn- und Schlafzimmer benützt, wenn er sich zur Berufsausübung in Baden aufhielt. Dabei sei es geblieben, bis Adolf C***** 9 Monate vor seinem Ableben in ein Wiener Krankenhaus eingeliefert worden sei. Während dieser 9 Monate habe auch seine Gattin zur Gänze in Wien gewohnt, um ihn besuchen und betreuen zu können. Einige Zeit nach seinem Ableben habe sie die Wohnung ihrer Schwiegermutter wieder verlassen und wohne seither in dem ehemals gemeinsamen Wohn-Schlafzimmer in der aufgekündigten Wohnung. Sie besuche ihre Schwiegermutter lediglich zum Wochenende. Dem Vermieter sei die Benützung eines Teiles des Bestandobjektes als Wohnung seit langem bekannt gewesen. Der Art und dem Umfang nach stehe das Wohnbedürfnis hinter dem Berufszweck zurück, der Wohnraum sei daher nur eine Nebensache zur besseren Benützung der Betriebsräumlichkeiten. Da die Fortführung der Dentistenpraxis nicht einmal behauptet worden sei, sei die auf § 19 Abs 2 Z 13 MietG gestützte Aufkündigung gerechtfertigt.Der Erstrichter hat diese Aufkündigung für rechtswirksam erkannt und die Beklagte zur Räumung des Bestandgegenstandes verhalten. Er hat ausgeführt, daß Adolf C***** die aufgekündigten Räume als Dentistenpraxis gemietet und verwendet habe. Gewohnt habe er bei seiner Mutter in Wien *****. Einen Raum seiner Ordination habe er als Wohn- und Schlafzimmer benützt, wenn er sich zur Berufsausübung in Baden aufhielt. Dabei sei es geblieben, bis Adolf C***** 9 Monate vor seinem Ableben in ein Wiener Krankenhaus eingeliefert worden sei. Während dieser 9 Monate habe auch seine Gattin zur Gänze in Wien gewohnt, um ihn besuchen und betreuen zu können. Einige Zeit nach seinem Ableben habe sie die Wohnung ihrer Schwiegermutter wieder verlassen und wohne seither in dem ehemals gemeinsamen Wohn-Schlafzimmer in der aufgekündigten Wohnung. Sie besuche ihre Schwiegermutter lediglich zum Wochenende. Dem Vermieter sei die Benützung eines Teiles des Bestandobjektes als Wohnung seit langem bekannt gewesen. Der Art und dem Umfang nach stehe das Wohnbedürfnis hinter dem Berufszweck zurück, der Wohnraum sei daher nur eine Nebensache zur besseren Benützung der Betriebsräumlichkeiten. Da die Fortführung der Dentistenpraxis nicht einmal behauptet worden sei, sei die auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG gestützte Aufkündigung gerechtfertigt.
Infolge Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen. Der Bestandgegenstand sei eine Wohnung. Da sie von der Witwe des Verstorbenen benützt werde, seien die Voraussetzungen für eine Aufkündigung nach § 19 Abs 2 Z 13 MietG nicht gegeben.Infolge Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen. Der Bestandgegenstand sei eine Wohnung. Da sie von der Witwe des Verstorbenen benützt werde, seien die Voraussetzungen für eine Aufkündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG nicht gegeben.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.