Entscheidung 8 Ob 24/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Mag. Kathrin Lichtenegger, Rechtsanwältin in Mürzzuschlag, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Marktgemeinde R*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen wegen EUR 25.194,07 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 24.355,40 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2006, GZ 4 R 190/06-56, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Wesentlichen releviert die klagende Partei Mängel hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung des Beitrittes der Nebeninterventientin. Dazu muss sie aber auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr anfechtbar sind (vgl RIS-Justiz RS0043111 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt auch soweit die Klägerin geltend macht, dass das Erstgericht seine „Rechtsansicht" hinsichtlich der Bedeutung einer Negativfeststellung betreffend die Durchführung der Regiearbeiten mit der Klägerin zu erörtern gehabt hätte. Die von der Klägerin im Folgenden auch vorgenommene Bekämpfung der Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0007236 mwN).Im Wesentlichen releviert die klagende Partei Mängel hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung des Beitrittes der Nebeninterventientin. Dazu muss sie aber auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr anfechtbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0043111 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt auch soweit die Klägerin geltend macht, dass das Erstgericht seine „Rechtsansicht" hinsichtlich der Bedeutung einer Negativfeststellung betreffend die Durchführung der Regiearbeiten mit der Klägerin zu erörtern gehabt hätte. Die von der Klägerin im Folgenden auch vorgenommene Bekämpfung der Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nicht zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0007236 mwN).
Anmerkung
E83710
8Ob24.07y
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.209 = EFSlg 118.224
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00024.07Y.0315.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20070315_OGH0002_0080OB00024_07Y0000_000