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Entscheidung 8 Ob 24/12f×

Entscheidung 8 Ob 24/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob24/12f

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch Mag. Thomas Fischer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei S***** G*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 82.245,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2012, GZ 1 R 211/11x-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin will aus ihrem Standpunkt, wonach ihrem Schweigen auf das letzte Schreiben des Beklagtenvertreters Beilage ./4 nicht der Bedeutungsinhalt einer Zustimmung beigemessen werden könne, ableiten, dass mit der Beklagten hinsichtlich des Liegenschaftskaufs kein (Gesamt-)Vergleich zustande gekommen sei.

Damit weicht die Klägerin von der ermittelten Tatsachengrundlage ab. Nach den Feststellungen ist anlässlich der Besprechung im November 2007 eine Einigung der Parteien zu den vorher bestehenden Divergenzen über die Aufrechterhaltung des Liegenschaftskaufs zustande gekommen. Dazu hat das Berufungsgericht - frei von einer Fehlbeurteilung - weiters darauf hingewiesen, dass sich diese Einigung auch in der nachfolgenden Korrespondenz - so wie auch in der Umsetzung der Pfandrechtsübernahme durch die Klägerin bei gleichzeitiger Entlassung der Beklagten aus der Haftung und in der bücherlichen Durchführung des Kaufvertrags - widerspiegle.

Rechtlich haben die Vorinstanzen die Einigung als Gesamtvergleich iSd Paragraph 1380, ABGB qualifiziert, der durch seine Bereinigungswirkung charakterisiert ist. Auch diese Schlussfolgerung, der die Klägerin gar nicht mit inhaltlichen Argumenten entgegentritt, ist keinesfalls korrekturbedürftig.

2. Die Klägerin übersieht, dass die Vorinstanzen die Verneinung des von ihr geltend gemachten Rückforderungsanspruchs aus der behaupteten Überzahlung auf die Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten durch den Vergleichsabschluss gestützt haben. Bei den Überlegungen der Vorinstanzen, dass sich in Anbetracht der Vorgeschichte aus dem Unterbleiben eines Widerspruchs der Klägerin gegen das Schreiben des Beklagtenvertreters Beilage ./4 auch ein schlüssiger Forderungsverzicht ergebe, handelt es sich nur um eine - inhaltlich ebenfalls mit der Rechtsprechung im Einklang stehende - Hilfsbegründung.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E100414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00024.12F.0328.000

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120328_OGH0002_0080OB00024_12F0000_000