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Entscheidung 8 Ob 24/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob24/25z

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2024, GZ 16 R 40/24f-26.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien vom 12. September 2025, bei Gericht eingelangt am 22. September 2025, über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden, was gemäß Paragraph 513, ZPO auch für das Revisionsverfahren gilt; durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994 [T3]).

[2]           Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E145835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00024.25Z.0930.000

Im RIS seit

05.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20250930_OGH0002_0080OB00024_25Z0000_000