Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Vollstreckung eines Teilungsurteils durch den Exekutionsrichter im Sinne des § 352 EO. handelt, in welchem Falle das Gericht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes die Versteigerungsbedingungen festzusetzen hätte und nicht nach den Bestimmungen der EO. (siehe Klang in Klang[2] III S. 1133 zu § 843 ABGB., SprRep. 119, auch den in der Manzschen Ausgabe der EO. von Heller[10] zu § 352 EO. unter Anm. 2 abgedruckten JME. vom 25. April 1905, Zl. 9244). Hier handelt es sich aber nicht um die Vollstreckung eines Teilungsurteils, sondern um einen im Verfahren außer Streitsachen gestellten Antrag auf freiwillige gerichtliche Feilbietung einer Liegenschaft. In einem solchen Fall ist auf die Bestimmung des § 841 ABGB. Bedacht zu nehmen, laut welchem überall dort, wo der Wille der Eigentümer für die Gestaltung des Verfahrens von maßgebender Bedeutung ist, Stimmeneinhelligkeit erforderlich ist (Klang in Klang[2] III S. 1133 zu § 843 ABGB. unter II C 1 B bei Anm. 56). Wie aus dem Vorbringen im Revisionsrekurs hervorgeht, wollen die Rechtsmittelwerber gar nicht vorbehaltlos die Feilbietung der ganzen Liegenschaft. Sie gestehen sie nur dann zu, wem die beiden antragstellenden Miteigentümer durch Feilbietung bloß ihrer Anteile nicht denselben Betrag erreichen können. Es steht nun zwar gemäß § 267 AussStrG. jedermann frei, sein Eigentum öffentlich feilbieten zu lassen. Wenn aber mehrere Miteigentümer vorhanden sind, so können sie die freiwillige Feilbietung im Verfahren außer Streitsachen nur beantragen, wenn sie nicht nur über die Feilbietung als solche, sondern auch über die Bedingungen einig sind, unter denen die Feilbietung durchgeführt werden soll, und die sie festzusetzen haben (vgl. Rintelen Grundriß der Verf. außer Streitsachen 1914 S. 144). Besteht kein solches Einverständnis, so muß der Miteigentümer, der die Zivilteilung anstrebt, sie im ordentlichen Rechts- und Exekutionsweg durchsetzen.Auszugehen ist davon, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Vollstreckung eines Teilungsurteils durch den Exekutionsrichter im Sinne des Paragraph 352, EO. handelt, in welchem Falle das Gericht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes die Versteigerungsbedingungen festzusetzen hätte und nicht nach den Bestimmungen der EO. (siehe Klang in Klang[2] römisch drei S. 1133 zu Paragraph 843, ABGB., SprRep. 119, auch den in der Manzschen Ausgabe der EO. von Heller[10] zu Paragraph 352, EO. unter Anmerkung 2 abgedruckten JME. vom 25. April 1905, Zl. 9244). Hier handelt es sich aber nicht um die Vollstreckung eines Teilungsurteils, sondern um einen im Verfahren außer Streitsachen gestellten Antrag auf freiwillige gerichtliche Feilbietung einer Liegenschaft. In einem solchen Fall ist auf die Bestimmung des Paragraph 841, ABGB. Bedacht zu nehmen, laut welchem überall dort, wo der Wille der Eigentümer für die Gestaltung des Verfahrens von maßgebender Bedeutung ist, Stimmeneinhelligkeit erforderlich ist (Klang in Klang[2] römisch drei S. 1133 zu Paragraph 843, ABGB. unter römisch zwei C 1 B bei Anmerkung 56). Wie aus dem Vorbringen im Revisionsrekurs hervorgeht, wollen die Rechtsmittelwerber gar nicht vorbehaltlos die Feilbietung der ganzen Liegenschaft. Sie gestehen sie nur dann zu, wem die beiden antragstellenden Miteigentümer durch Feilbietung bloß ihrer Anteile nicht denselben Betrag erreichen können. Es steht nun zwar gemäß Paragraph 267, AussStrG. jedermann frei, sein Eigentum öffentlich feilbieten zu lassen. Wenn aber mehrere Miteigentümer vorhanden sind, so können sie die freiwillige Feilbietung im Verfahren außer Streitsachen nur beantragen, wenn sie nicht nur über die Feilbietung als solche, sondern auch über die Bedingungen einig sind, unter denen die Feilbietung durchgeführt werden soll, und die sie festzusetzen haben vergleiche Rintelen Grundriß der Verf. außer Streitsachen 1914 S. 144). Besteht kein solches Einverständnis, so muß der Miteigentümer, der die Zivilteilung anstrebt, sie im ordentlichen Rechts- und Exekutionsweg durchsetzen.
Das Erstgericht wird daher zunächst klarzustellen haben, ob sich sämtliche Miteigentümer über die Bedingungen, unter denen die Feilbietung durchgeführt werden soll, einigen können. Sollte dies nicht möglich sein, wird die von den beiden Miteigentümern Dr. Franz N. und Herta N. jun. beantragte freiwillige gerichtliche Feilbietung der ganzen Liegenschaft im Verfahren außer Streitsachen überhaupt nicht bewilligt werden können.
Aus den angeführten Gründen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.