Die Revision ist zwar im Sinn der zutreffenden Darstellung des Berufungsgerichtes zulässig, jedoch nicht berechtigt:
Die Klägerin vertritt unter beiden herangezogenen Revisionsgründen im wesentlichen den Standpunkt, daß es nicht auf den Vortrag des bezogenen Schriftsatzes ankam, sondern darauf, daß das Erstgericht auf der Grundlage der Schriftsätze vom 14. 3. 1984 und 2. 4. 1984 „unzweifelhaft“ verhandelt habe.
Dem kann jedoch schon in seinem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, weil die Klägerin in der „unzweifelhaften“ Annahme, daß auf der Grundlage der beiden genannten Schriftsätze verhandelt wurde, von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanzen nicht festgestellt haben. Aus dem Wortlaut des in AS 247 f. vorliegenden Tagsatzungsprotokoll vom 24. 4. 1984 läßt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen. Es kommt vielmehr darauf an, ob § 232 Abs. 2 ZPO dahin verstanden werden kann, daß die Streitanhängigkeit eines erst im Laufe des Verfahrens erhobenen Anspruches auf die Einbringung des die Klageausdehnung enthaltenden Schriftsatzes zurückbezogen werden kann oder nicht. Dem steht der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses (neuen) Anspruches mit dem Zeitpunkt eintritt, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. Es ist demgemäß ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit (EvBl. 1972/25; EvBl. 1982/141; JBl. 1984, 270; JBl. 1985, 49 u.a.), daß die in einem vorbereiteten Schriftsatz „erklärte“ Klageausdehnung erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam wird. Der einen gegenteiligen Standpunkt vertretenden Ansicht Böhms, RZ 1980, 45 f. hält schon Fasching, Zivilprozeßrecht, 1181 entgegen, daß sie auch im Widerspruch mit § 235 ZPO steht, wonach Klagserweiterungen und Klagsänderungen erst dann rechtswirksam werden, wenn sich der Gegner zustimmend geäußert oder ohne Widerspruch in die Verhandlung über das geänderte Begehren eingelassen hat oder das Gericht die Klageausdehnung ausdrücklich zuläßt; beides kann nur in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Der Artikel Böhms wurde auch in der in den JBl. 1985, 49 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 33, 34/83 behandelt. Der Oberste Gerichtshof sah sich unter eingehender Darstellung der dafür maßgebenden Gründe nicht veranlaßt, von seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung abzugehen. Diese trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in welchem der schriftlich angestrebten Ausdehnung des Klagebegehrens der gemäß § 232 Abs. 2 ZPO erforderlichen mündliche Vortrag in der bezogenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung mangelte. Der Vortrag wäre aber selbst nach der im übrigen die Ansicht Böhms vertretenden Argumentation P. Bydlinski in DRdA 1984, 242, 249, der diese Problematik im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung behandelt, erforderlich gewesen, um die Streitanhängigkeit des bisher nur mit Schriftsatz gestellten Begehrens zu begründen.Dem kann jedoch schon in seinem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, weil die Klägerin in der „unzweifelhaften“ Annahme, daß auf der Grundlage der beiden genannten Schriftsätze verhandelt wurde, von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanzen nicht festgestellt haben. Aus dem Wortlaut des in AS 247 f. vorliegenden Tagsatzungsprotokoll vom 24. 4. 1984 läßt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Paragraph 232, Absatz 2, ZPO dahin verstanden werden kann, daß die Streitanhängigkeit eines erst im Laufe des Verfahrens erhobenen Anspruches auf die Einbringung des die Klageausdehnung enthaltenden Schriftsatzes zurückbezogen werden kann oder nicht. Dem steht der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses (neuen) Anspruches mit dem Zeitpunkt eintritt, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. Es ist demgemäß ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit (EvBl. 1972/25; EvBl. 1982/141; JBl. 1984, 270; JBl. 1985, 49 u.a.), daß die in einem vorbereiteten Schriftsatz „erklärte“ Klageausdehnung erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam wird. Der einen gegenteiligen Standpunkt vertretenden Ansicht Böhms, RZ 1980, 45 f. hält schon Fasching, Zivilprozeßrecht, 1181 entgegen, daß sie auch im Widerspruch mit Paragraph 235, ZPO steht, wonach Klagserweiterungen und Klagsänderungen erst dann rechtswirksam werden, wenn sich der Gegner zustimmend geäußert oder ohne Widerspruch in die Verhandlung über das geänderte Begehren eingelassen hat oder das Gericht die Klageausdehnung ausdrücklich zuläßt; beides kann nur in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Der Artikel Böhms wurde auch in der in den JBl. 1985, 49 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 33, 34/83 behandelt. Der Oberste Gerichtshof sah sich unter eingehender Darstellung der dafür maßgebenden Gründe nicht veranlaßt, von seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung abzugehen. Diese trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in welchem der schriftlich angestrebten Ausdehnung des Klagebegehrens der gemäß Paragraph 232, Absatz 2, ZPO erforderlichen mündliche Vortrag in der bezogenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung mangelte. Der Vortrag wäre aber selbst nach der im übrigen die Ansicht Böhms vertretenden Argumentation P. Bydlinski in DRdA 1984, 242, 249, der diese Problematik im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung behandelt, erforderlich gewesen, um die Streitanhängigkeit des bisher nur mit Schriftsatz gestellten Begehrens zu begründen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.