Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 242/97i×

Entscheidung 8 Ob 242/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob242/97i

Entscheidungsdatum

22.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 356.774,98 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.Mai 1997, GZ 3 R 84/97p-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes kann nicht zweifelhaft sein, daß zwischen den Parteien zumindest konkludent eine Vereinbarung entsprechend dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 3.11.1994 (Beil./G) zu Stande kam. Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z.B. der Paragraphen 914, 915, ABGB, in Widerspruch steht. Wenn - wie hier - eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).

Geht man aber vom Vorliegen einer Vereinbarung mit dem von den Vorinstanzen angenommenen Inhalt aus, ist dem weiteren Revisionsvorbringen über die die Klägerin treffende Warnpflicht sowie die Mangelhaftigkeit des Werks - wie die Rechtsmittelwerberin wohl selbst erkennt - der Boden entzogen. Die Parteien sind nämlich bei Übergabe des Werks ohnedies davon ausgegangen, daß noch Modifikationen erforderlich sein werden und sollte nur die - nicht erwiesene - völlige Unverwendbarkeit die Pflicht zur Rückstellung des hier eingeklagten Wechsels begründen.

Anmerkung

E48785 08A02427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00242.97I.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19971222_OGH0002_0080OB00242_97I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung