Entscheidung 8 Ob 245/02s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 27. Juli 1990 geborenen mj Kamala W*****, wegen Übertragung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Maria M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 18. September 2002, GZ 37 R 234/02s-60, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist, wenn dabei wie hier auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0007101; 8 Ob 586/90 = ÖA 1991, 54; 5 Ob 56/02z uva). Der zu Protokoll gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, kann aber als neuerlicher Antrag auf Übertragung der Obsorge der minderjährigen Tochter an sie wegen geänderter Verhältnisse - die nun 12-jährige Tochter, die vorerst beim Vater wohnen wollte, gibt anlässlich der Erhebung des Protokolarrevisionsrekurses durch die Mutter an, sie möchte nunmehr bei dieser wohnen und sei auch schon dorthin übersiedelt - gewertet werden. Vor der Beschlussfassung werden aber die erforderlichen Erhebungen zu treffen sein.Die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist, wenn dabei wie hier auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0007101; 8 Ob 586/90 = ÖA 1991, 54; 5 Ob 56/02z uva). Der zu Protokoll gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, kann aber als neuerlicher Antrag auf Übertragung der Obsorge der minderjährigen Tochter an sie wegen geänderter Verhältnisse - die nun 12-jährige Tochter, die vorerst beim Vater wohnen wollte, gibt anlässlich der Erhebung des Protokolarrevisionsrekurses durch die Mutter an, sie möchte nunmehr bei dieser wohnen und sei auch schon dorthin übersiedelt - gewertet werden. Vor der Beschlussfassung werden aber die erforderlichen Erhebungen zu treffen sein.
Anmerkung
E67997
8Ob245.02s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00245.02S.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20021219_OGH0002_0080OB00245_02S0000_000