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Entscheidung 8 Ob 245/02s×

Entscheidung 8 Ob 245/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob245/02s

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 27. Juli 1990 geborenen mj Kamala W*****, wegen Übertragung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Maria M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 18. September 2002, GZ 37 R 234/02s-60, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist, wenn dabei wie hier auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0007101; 8 Ob 586/90 = ÖA 1991, 54; 5 Ob 56/02z uva). Der zu Protokoll gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, kann aber als neuerlicher Antrag auf Übertragung der Obsorge der minderjährigen Tochter an sie wegen geänderter Verhältnisse - die nun 12-jährige Tochter, die vorerst beim Vater wohnen wollte, gibt anlässlich der Erhebung des Protokolarrevisionsrekurses durch die Mutter an, sie möchte nunmehr bei dieser wohnen und sei auch schon dorthin übersiedelt - gewertet werden. Vor der Beschlussfassung werden aber die erforderlichen Erhebungen zu treffen sein.

Anmerkung

E67997 8Ob245.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00245.02S.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0080OB00245_02S0000_000