Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes ist die Beklagte dem Darlehensvertrag des Erich P. mit der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) als Bürge beigetreten, betreffend ein Darlehen von 4800 S, rückzuzahlen in sechs Monatsraten zu je 800 S bei Terminsverlust. Zur Sicherung hat sie den geltend gemachten Wechsel als Akzeptantin unterfertigt, auf Grund dessen die Klägerin infolge eingetretenen Terminsverlust nunmehr die gesamte Darlehenssumme von der Beklagten verlangt.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung der Beklagten, für die Rückzahlung des Darlehens von 4800 S in sechs Monatsraten zu je 800 S zu bürgen, mit Rücksicht auf ihr Einkommen von netto 1629.40 S monatlich, vierzehnmal jährlich, im Rahmen des § 246 ABGB. gültig war. In dem Beitritt der Beklagten als Bürge zu dem erwähnten Darlehensvertrag war aber auch die Verpflichtung eingeschlossen, bei Eintritt des Terminsverlustes die gesamte noch aushaftende Schuld auf einmal zurückzuzahlen. Der von der Beklagten geschlossene Vertrag enthielt also schon von Anfang an die Möglichkeit, daß die Beklagte von der Darlehensgeberin unter Umständen zur Bezahlung von 4800 S auf einmal herangezogen werde, wie es dann mit der vorliegenden Wechselklage auch tatsächlich geschehen ist. Nun bedarf es keiner weiteren Begründung, daß eine solche Verpflichtung mit einem Einkommen der Beklagten von monatlich 1629.40 S nicht zu vereinen ist, weil sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Einkommen steht (JBl. 1930 S. 344). Zumindest die Vereinbarung über den Terminsverlust und die Wechselannahme zur Sicherung dieser Vereinbarung konnte also von der Beklagten nicht ohne Mitwirkung ihres Vormundes (und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) geschlossen werden. Da feststeht, daß die Mutter und Vormunderin der Beklagten weder der Bürgschaftserklärung, daher auch nicht der Vereinbarung des Terminsverlustes, noch der Wechselannahme zugestimmt hat, ist diese Vereinbarung insoweit ungültig. Der Beklagten fehlte also, da die Wechselannahme durch sie nicht im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit nach § 246 ABGB. erfolgte, insoweit auch die Wechselgeschäftsfähigkeit, und ihre Wechselunterschrift ist ungültig.Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung der Beklagten, für die Rückzahlung des Darlehens von 4800 S in sechs Monatsraten zu je 800 S zu bürgen, mit Rücksicht auf ihr Einkommen von netto 1629.40 S monatlich, vierzehnmal jährlich, im Rahmen des Paragraph 246, ABGB. gültig war. In dem Beitritt der Beklagten als Bürge zu dem erwähnten Darlehensvertrag war aber auch die Verpflichtung eingeschlossen, bei Eintritt des Terminsverlustes die gesamte noch aushaftende Schuld auf einmal zurückzuzahlen. Der von der Beklagten geschlossene Vertrag enthielt also schon von Anfang an die Möglichkeit, daß die Beklagte von der Darlehensgeberin unter Umständen zur Bezahlung von 4800 S auf einmal herangezogen werde, wie es dann mit der vorliegenden Wechselklage auch tatsächlich geschehen ist. Nun bedarf es keiner weiteren Begründung, daß eine solche Verpflichtung mit einem Einkommen der Beklagten von monatlich 1629.40 S nicht zu vereinen ist, weil sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Einkommen steht (JBl. 1930 S. 344). Zumindest die Vereinbarung über den Terminsverlust und die Wechselannahme zur Sicherung dieser Vereinbarung konnte also von der Beklagten nicht ohne Mitwirkung ihres Vormundes (und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) geschlossen werden. Da feststeht, daß die Mutter und Vormunderin der Beklagten weder der Bürgschaftserklärung, daher auch nicht der Vereinbarung des Terminsverlustes, noch der Wechselannahme zugestimmt hat, ist diese Vereinbarung insoweit ungültig. Der Beklagten fehlte also, da die Wechselannahme durch sie nicht im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit nach Paragraph 246, ABGB. erfolgte, insoweit auch die Wechselgeschäftsfähigkeit, und ihre Wechselunterschrift ist ungültig.