Entscheidungsgründe:
[1] Die Fluggäste N* S* und L* J* verfügten über beim Online-Buchungsportal O* gebuchte Flugtickets für die von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, durchzuführenden Flüge KL 1840 und KL 743 am 19. August 2020 von Wien über Amsterdam nach Lima und KL 744 und KL 1847 am 28. September 2020 von Lima über Amsterdam nach Wien. O* ist ein IATA-zertifiziertes Reisebüro und als solches berechtigt, für die Beklagte Flugtickets auszustellen. Die Beklagte arbeitete bereits seit mindestens einem Jahrzehnt mit O* zusammen. Zum Zeitpunkt der Buchung bestand zwischen der Beklagten und O* ein sogenannter Global Incentive Vertrag, der gewisse Belohnungsbeträge für den Vermittler O* vorsah, wenn eine bestimmte Anzahl an Tickets der Beklagten verkauft wurden. Weder über die IATA-Verträge noch über die Incentive-Verträge wurde zwischen der Beklagten und O* geregelt, ob und in welcher Höhe von O* eine Vermittlungsprovision den Fluggästen verrechnet werden kann oder darf.
[2] N* S* und L* J* zahlten an O* insgesamt 2.053,48 EUR. Die Beklagte annullierte die Flüge. Die Fluggäste erhielten 1.958,34 EUR an Ticketkosten vor Klagseinbringung zurück. Die Differenz von 95,14 EUR stellt die Vermittlungsgebühr (Vermittlungsprovision) des Reisevermittlers O* dar. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von ihrer konkreten Höhe.
[3] Die Fluggäste traten ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Ticketkosten an den Kläger, einen in § 29 KSchG genannten Verband, ab, der die Abtretung annahm. Die Fluggäste traten ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Ticketkosten an den Kläger, einen in Paragraph 29, KSchG genannten Verband, ab, der die Abtretung annahm.
[4] Der Kläger begehrt mit seiner Klage gestützt auf Art 8 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 von der Beklagten 95,14 EUR zuzüglich Zinsen. Er vertritt den Standpunkt, dass die Flugscheinkosten inklusive der Provision zu erstatten seien. Dafür reiche die Kenntnis der Beklagten vom Umstand, dass eine Provision regelmäßig festgelegt werde und sie ihre Festlegung durch den Vermittler in Kauf nehme. Durch die Abgabe ihrer Tickets an Online-Reisebüros wie O* vergrößere die Beklagte ihren Aktionsradius. Es wäre unbillig, den Ersatz der Vermittlungsprovision nicht ihr aufzuerlegen, zumal sie von der Weitervermittlung durch O* profitiere. Dass eine Einbeziehung der Provision in den zu ersetzenden Gesamtpreis voraussetze, dass die Beklagte auch die konkrete Höhe der Provision genehmigt habe, könne aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abgeleitet werden. Der Kläger begehrt mit seiner Klage gestützt auf Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, von der Beklagten 95,14 EUR zuzüglich Zinsen. Er vertritt den Standpunkt, dass die Flugscheinkosten inklusive der Provision zu erstatten seien. Dafür reiche die Kenntnis der Beklagten vom Umstand, dass eine Provision regelmäßig festgelegt werde und sie ihre Festlegung durch den Vermittler in Kauf nehme. Durch die Abgabe ihrer Tickets an Online-Reisebüros wie O* vergrößere die Beklagte ihren Aktionsradius. Es wäre unbillig, den Ersatz der Vermittlungsprovision nicht ihr aufzuerlegen, zumal sie von der Weitervermittlung durch O* profitiere. Dass eine Einbeziehung der Provision in den zu ersetzenden Gesamtpreis voraussetze, dass die Beklagte auch die konkrete Höhe der Provision genehmigt habe, könne aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abgeleitet werden.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie brachte vor, dass keine Vereinbarung im Hinblick auf die Verrechnung einer Vermittlungsgebühr bestehe und dass ihr generell nicht bekannt sei, ob O* eine solche verlange und wie hoch sie gegebenenfalls sei. Vom Ticketpreis abweichende Preise habe die Beklagte nicht genehmigt; nach der Rechtsprechung des EuGH wäre eine solche Genehmigung Voraussetzung dafür, dass die Fluggäste bei einer Annullierung von ihr auch die Rückzahlung der Vermittlungsgebühr verlangen dürfen.
[6] Das Erstgericht trat dem Rechtsstandpunkt des Klägers bei und gab der Klage statt. Der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Flugs geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehende Preis des Flugscheins schließe die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens grundsätzlich ein. Dies könne aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-601/17, Harms/Vueling Airlines, jedoch nur dann gelten, wenn die Provision mit Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde. Die Beklagte habe sich des Reisevermittlers O* zur Vermarktung ihrer Flugtickets bedient und sich damit konkludent einverstanden erklärt, von den Fluggästen dafür eine Vermittlungsprovision zu verlangen, wie es dem Geschäftsbetrieb von Reisevermittlern entspreche. Ob der Reisevermittler tatsächlich in allen Fällen eine Vermittlungsprovision verlange, sei dabei nicht relevant. Der Beklagten sei sohin bekannt gewesen, dass der Reisevermittler eine Vermittlungsprovision verrechne bzw verrechnen könne; sie habe daher den Ticketpreis inklusive Vermittlungsprovision zu ersetzen.
[7] Das Berufungsgericht trat dem Rechtsstandpunkt der Beklagten bei und wies die Klage ab. Nach dem Urteil des EuGH C-601/17 müssten die verschiedenen Bestandteile eines Flugscheins – darunter auch sein Preis – jedenfalls vom Luftfahrtunternehmen genehmigt werden und dürften somit nicht ohne sein Wissen festgelegt werden. Das Wissen allein eröffne dem Luftfahrtunternehmen noch keine Möglichkeit zur Gestaltung der Höhe der Provision. Die an das Wissen des Luftfahrtunternehmens gekoppelte Haftung auch für die Provision des Vermittlers ergebe nur dann Sinn, wenn diese vom Luftfahrtunternehmen auch genehmigt worden sei, was ohne Kenntnis der konkreten Höhe der Provision naturgemäß nicht möglich sei.
[8] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit einem auf Klagestattgebung abzielenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[10] Der Senat legte mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, 8 Ob 111/23s, unter gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens über das Rechtsmittel des Klägers gemäß § 90a Abs 1 GOG dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Der Senat legte mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, 8 Ob 111/23s, unter gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens über das Rechtsmittel des Klägers gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 und insbesondere ihr Art 8 Abs 1 lit a dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar weiß, dass vom anderen Unternehmen für eine Vermittlung regelmäßig eine Provision (Vermittlungsgebühr) verrechnet wird, es aber deren Höhe im konkreten Fall nicht kennt?„1. Ist die Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 und insbesondere ihr Artikel 8, Absatz eins, Litera a, dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar weiß, dass vom anderen Unternehmen für eine Vermittlung regelmäßig eine Provision (Vermittlungsgebühr) verrechnet wird, es aber deren Höhe im konkreten Fall nicht kennt?
2. Liegt die Beweislast für das nötige Wissen des Luftfahrtunternehmens beim die Rückzahlung verlangenden Fluggast oder hat das Luftfahrtunternehmen zu beweisen, dass ihm das nötige Wissen von der Provision fehlte?“
[11] Der EuGH erkannte mit Urteil vom 15. Jänner 2026, C-45/24, Verein für Konsumenteninformation, aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats zu Recht:
„Art 8 Abs 1 Buchst a in Verbindung mit Art 5 Abs 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennt.“„Art 8 Absatz eins, Buchst a in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennt.“
[12] Begründend führte der EuGH unter anderem aus, der Kauf des Flugscheins über einen Vermittler stelle ein „einziges Geschäft“ dar, da die Vermittlungsprovision Teil des Preises des Flugscheins im Sinne von Art 8 Abs 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261/2004 sei und vom Fluggast beim Erwerb des Flugscheins nicht vermieden werden könne (Rn 34). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Erhebung dieser Vermittlungsprovision als „unvermeidbarer“ Bestandteil des Preises des Flugscheins vom Luftfahrtunternehmen genehmigt worden und daher nach Art 8 Abs 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261/2004 zu erstatten sei (Rn 35). Wenn das Luftfahrtunternehmen akzeptiere, dass der Vermittler in seinem Namen und für seine Rechnung Flugscheine ausstelle und ausgebe, könne nämlich davon ausgegangen werden, dass es zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kenne, die darin bestehe, vom Fluggast beim Kauf eines Flugscheins eine Vermittlungsprovision zu erheben, selbst wenn eine entsprechende ausdrückliche Vertragsklausel fehle, zumal diese Provision untrennbar mit dem Preis des fraglichen Flugscheins verbunden sei (Rn 36). Es sei jedoch nicht erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen den genauen Betrag der Vermittlungsprovision kenne, damit der Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, deren Erstattung gemäß Art 8 Abs 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261/2004 erhalten könne (Rn 37). Eine Auslegung, die die Erstattung des vom Fluggast gezahlten Betrags von der vorherigen Kenntnis des Luftfahrtunternehmens vom genauen Betrag der Vermittlungsprovision abhängig mache, könnte nämlich dazu führen, dass das Luftfahrtunternehmen versuche, die Erstattung mit der Begründung zu verweigern, dass es nicht über den genauen Betrag der Vermittlungsprovision informiert worden sei. In einer solchen Situation könnte der Fluggast gezwungen sein, sich an den Vermittler zu wenden, um die Erstattung des Flugscheinpreises einschließlich des Betrags der Vermittlungsprovision nach Art 8 Abs 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261/2004 zu erlangen, wobei die Gefahr bestünde, dass ein solches Verfahren die Erstattung verzögere und dem Fluggast zusätzliche, womöglich unverhältnismäßige Kosten verursache (Rn 38). Dies liefe dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Vereinfachung der mit dieser Verordnung eingeführten Erstattungsverfahren zuwider (Rn 39). Gleichermaßen könnte diese Auslegung den Fluggast dazu veranlassen, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Vermittlers zu verzichten und eine Buchung unmittelbar bei dem Luftfahrtunternehmen zu bevorzugen, obwohl sich der Preis des von einem solchen Vermittler ausgegebenen Flugscheins für den Fluggast als finanziell vorteilhafter erweisen könnte (Rn 40). Begründend führte der EuGH unter anderem aus, der Kauf des Flugscheins über einen Vermittler stelle ein „einziges Geschäft“ dar, da die Vermittlungsprovision Teil des Preises des Flugscheins im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, sei und vom Fluggast beim Erwerb des Flugscheins nicht vermieden werden könne (Rn 34). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Erhebung dieser Vermittlungsprovision als „unvermeidbarer“ Bestandteil des Preises des Flugscheins vom Luftfahrtunternehmen genehmigt worden und daher nach Artikel 8, Absatz eins, Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, zu erstatten sei (Rn 35). Wenn das Luftfahrtunternehmen akzeptiere, dass der Vermittler in seinem Namen und für seine Rechnung Flugscheine ausstelle und ausgebe, könne nämlich davon ausgegangen werden, dass es zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kenne, die darin bestehe, vom Fluggast beim Kauf eines Flugscheins eine Vermittlungsprovision zu erheben, selbst wenn eine entsprechende ausdrückliche Vertragsklausel fehle, zumal diese Provision untrennbar mit dem Preis des fraglichen Flugscheins verbunden sei (Rn 36). Es sei jedoch nicht erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen den genauen Betrag der Vermittlungsprovision kenne, damit der Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, deren Erstattung gemäß Artikel 8, Absatz eins, Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, erhalten könne (Rn 37). Eine Auslegung, die die Erstattung des vom Fluggast gezahlten Betrags von der vorherigen Kenntnis des Luftfahrtunternehmens vom genauen Betrag der Vermittlungsprovision abhängig mache, könnte nämlich dazu führen, dass das Luftfahrtunternehmen versuche, die Erstattung mit der Begründung zu verweigern, dass es nicht über den genauen Betrag der Vermittlungsprovision informiert worden sei. In einer solchen Situation könnte der Fluggast gezwungen sein, sich an den Vermittler zu wenden, um die Erstattung des Flugscheinpreises einschließlich des Betrags der Vermittlungsprovision nach Artikel 8, Absatz eins, Buchst a der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, zu erlangen, wobei die Gefahr bestünde, dass ein solches Verfahren die Erstattung verzögere und dem Fluggast zusätzliche, womöglich unverhältnismäßige Kosten verursache (Rn 38). Dies liefe dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Vereinfachung der mit dieser Verordnung eingeführten Erstattungsverfahren zuwider (Rn 39). Gleichermaßen könnte diese Auslegung den Fluggast dazu veranlassen, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Vermittlers zu verzichten und eine Buchung unmittelbar bei dem Luftfahrtunternehmen zu bevorzugen, obwohl sich der Preis des von einem solchen Vermittler ausgegebenen Flugscheins für den Fluggast als finanziell vorteilhafter erweisen könnte (Rn 40).
Zu I.:Zu römisch eins.:
[13] Wegen Vorliegens der Vorabentscheidung des EuGH ist das Revisionsverfahren fortzusetzen (4 Ob 142/13f; 3 Ob 146/22z [Rz 2] ua).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[14] Die – ungeachtet des 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitwerts nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nicht jedenfalls unzulässige – Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist auch berechtigt. Die – ungeachtet des 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitwerts nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO nicht jedenfalls unzulässige – Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist auch berechtigt.