Begründung:
Am 24. Mai 1983 gegen 10,30 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 57 im Gemeindegebiet von Rax ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin des PKW Marke Datsun 140 Y (B 137.468) und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Opel Rekord D (N 664.094) beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Erstbeklagten. Mit der am 8. Mai 1985 erhobenen Klage begehrte Erika M*** (nach Klagseinschränkung) unter Berücksichtigung von Zahlungen der Zweitbeklagten im Betrag von insgesamt S 150.000,--, ein restliches Schmerzengeld von S 130.000,-- und für die Zeit ab Schluß der mündlichen Streitverhandlung den Zuspruch einer Rente von monatlich S 1.750,--; außerdem stellte sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Zu dem im Revisionsverfahren allein strittig gebliebenen Rentenbegehren brachte die Klägerin im wesentlichen folgendes vor:
Aufgrund der bei ihre eingetretenen Unfallsfolgen ergebe sich eine bleibende Invalidität von 35 %. Sie sei Näherin in einer Fabrik und habe Akkordarbeit zu leisten. Da im südlichen Burgenland die Arbeitsplätze bekanntermaßen knapp und anderseits genug Arbeitskräfte vorhanden seien, müsse auch sie sich bemühen, die Akkordstückzahlen zu erreichen, ansonsten sie mit einer Kündigung rechnen müßte. Vor dem Unfall habe sie die Nähmaschine abwechselnd mit beiden Beinen bedienen können, was ihr seit dem Unfall aber nicht mehr möglich sei, weil sie beim Arbeiten nur mehr das rechte Bein verwenden könne; wegen dieser ständigen einseitigen Dauerbelastung werde das Bein über Gebühr beansprucht und abgenützt. Um ihren Arbeitsplatz halten zu können, müsse sie sich daher besonders anstrengen, mehr Arbeitskraft aufwenden, weshalb sie dadurch körperlich rascher verbraucht würde. Auch habe sich durch den Unfall ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Gesunden zwangsläufig verschlechtert. Es stehe ihr daher eine Rente zu.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; das Begehren auf Zuerkennung einer abstrakten Rente sei rechtlich verfehlt, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich der Sicherungsfunktion und Ausgleichsfunktion fehle. Aus Gründen der Vorsicht behaupteten sie noch, daß die Klägerin einen konkreten Entgang erleide. Schließlich bestritten sie noch die Höhe der begehrten Rente, weil nicht erkennbar sei, wie dieser Betrag errechnet worden sei.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze Folge, sprach der Klägerin den Betrag von S 80.000,-- samt Anhang sowie eine monatliche Rente von S 1.300,-- zu und wies das Mehrbegehren von S 50.000,-- sowie einer weiteren monatlichen Rente von S 450,-- ab. Die vom Erstgericht über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich - soweit sie für das Rentenbegehren bedeutsam sind - im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Rißquetschwunde an der linken Schläfe, einen Bruch des Innen- und Außenknöchels links mit Abbruch des hinteren unteren Schienbeinkeiles und eine Verrenkung des Sprungbeines. Der Knöchelbruch wurde operativ versorgt. Am 19.3.1984 begann die Klägerin wieder mit ihrer Arbeit als Näherin. Vom 19.2. bis 19.3.1985 war sie (neuerlich) im Rehabilitationszentrum Bad Schallerbach. Als Folge des Unfalles kam es bei der Klägerin zu einer hochgradigen Arthrose des oberen Sprunggelenkes mit Fehlstellung des Fußes, zu einer erheblichen Gangbehinderung und zu Beschwerden. Infolge dieser Dauerfolgen ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Ausmaß von 25 % gegeben. Die Klägerin ist beim Gehen und Stehen wesentlich behindert und muß für alle Tätigkeiten, die mit Gehen und Stehen verbunden sind, eine erhöhte körperliche Leistung erbringen. Sie arbeitet als Näherin im Akkord bei der V***-F***-Gesellschaft mbH in Jennersdorf. Diese Arbeit übt sie überwiegend im Sitzen aus, sie muß nur fallweise aufstehen und gehen; fallweise ist auch Bücken notwendig. Die Klägerin verdient derzeit S 10.575,-- brutto und S 7.630,-- netto und hat wegen der Unfallsfolgen derzeit keinen Einkommensverlust.
Von diesem Sachverhalt ausgehend erkannte das Erstgericht das Rentenbegehren für berechtigt, weil die Unfallsdauerfolgen die Klägerin im Berufsleben einer erhöhten körperlichen Belastung aussetzten. Damit müsse eine Einkommensminderung der Klägerin in der Zukunft als wahrscheinlich angenommen werden. Im Hinblick auf die in der Textilindustrie im allgemeinen und im südlichen Burgenland im besonderen bestehende Arbeitsmarktsituation bestehe die Gefahr, daß die Klägerin ihren Arbeitsplatz verliere, weil sie die geforderte Akkordleistung auf Dauer nicht erreichen könne. Die Höhe der Rente sei nach der "Piegler'schen Formel" berechnet worden. Den von beiden Teilen gegen dieses Urteil (von der Klägerin hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von S 50.000,--, von den Beklagten gegen den Zuspruch einer monatlichen Rente von S 1.300,--) erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, wobei es aussprach, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete die von den Beklagten in ihrer Berufung erhobenen Beweis- und Tatsachenrügen als unbegründet und legte die Feststellungen des Erstgerichtes, die es für die rechtliche Beurteilung als ausreichend ansah, seiner Entscheidung zugrunde. Davon ausgehend sei auch die Rechtsrüge, in der die Beklagten wieder meinten, bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen seien die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer abstrakten Rente, nämlich die Ausgleichs- und Sicherungsfunktion, zu verneinen, nicht berechtigt. In der Rechtsprechung werde eine abstrakte Rente in jenen Fällen zuerkannt, in denen der Verletzte, der einen Dauerschaden erlitten habe, trotz eingetretener - theoretischer - Minderung der Erwerbstätigkeit keinen tatsächlichen Verdienstentgang habe. Da der Zuspruch seine Grundlage in der Bestimmung des § 1325 ABGB habe - so führte das Berufungsgericht weiters aus - , wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens dem Geschädigten auch den künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen habe, müsse ein innerer Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstentgang gewahrt bleiben. Es genüge daher für den Anspruch auf eine Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es müsse vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Ein Anspruch auf eine sogenannte abstrakte Rente sei erst dann begründet, wenn die Erschwernisse der Arbeit nicht nur größere Anstrengungen zur Erzielung desselben Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallfolgen erreichbar wäre, notwendig machten und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben sei, sondern den Geschädigten auch der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen aussetzten. Die abstrakte Rente gebühre daher nur dann, wenn sie diese Ausgleichs- und Sicherungsfunktion erfülle. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Rente erfülle die Ausgleichsfunktion, weil sich die Klägerin nach den Feststellungen in ihrem Beruf jetzt mehr anstrengen müsse als früher. Für diese erhöhten Anstrengungen solle die abstrakte Rente einen Ausgleich bieten. Im Hinblick auf die festgestellten Dauerfolgen bestehe jedoch die Gefahr, daß die Klägerin ihren Arbeitsplatz verliere und Einkommenseinbußen hinnehmen müsse, weil sie im Wettbewerb mit gesunden Menschen benachteiligt sei. Die von der Klägerin ausgeübte Berufstätigkeit sei nicht so beschaffen, daß die körperliche Leistungsfähigkeit völlig unbedeutend sei. Ihre doch erhebliche körperlilche Behinderung mache vor allem im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktsituation künftige Einkommensverluste wahrscheinlich. Eine akute Gefährdung des konkreten Arbeitsplatzes sei für die Annahme der Sicherungsfunktion einer abstrakten Rente nicht erforderlich. Die Einkommensverluste müßten vielmehr mittel- oder langfristig wahrscheinlich sein. Die abstrakte Rente erfülle somit im vorliegenden Fall sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Sicherungsfunktion, sodaß ihr Zuspruch im Sinne der ständigen Rechtsprechung berechtigt sei. Auch die Ausführungen, mit welchen die Beklagten die Höhe der zugesprochenen Rente bekämpften, seien im Ergebnis nicht begründet. Zuzugeben sei den Beklagten allerdings, daß das Erstgericht zwar auf die Piegler'sche Formel verweise, die Berechnungsmethode jedoch nicht weiter darlege. Zunächst sei festzuhalten, daß sich allgemein gültige Maßstäbe für die Bemessung der abstrakten Rente nicht aufstellen ließen. Rein schematische Berechnungsmethoden seien abzulehnen. Die Höhe der abstrakten Rente hänge von den besonderen Umständen des Falles ab. In der Praxis würden - von außergewöhnlichen Fällen abgesehen - diese Renten etwa in der Hälfte der prozentuellen Erwerbsminderung zugesprochen. Diese Größenordnung könne daher auch im vorliegenden Fall als Richtwert angesehen werden. Die in der Berufung vorgenommene Berechnung, die den letzten Nettolohn der Klägerin zugrundelege, sei nicht richtig. Das Erstgericht habe offenbar den Bruttolohn herangezogen. Bei der Beurteilung des Verdienstentganges gehe die Rechtsprechung vom Nettoschaden aus. Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstünden, seien erneut zu berücksichtigen und die Schadenersatzleistung so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zu berücksichtigen. Berücksichtige man diese Gedanken auch bei der Bemessung der abstrakten Rente sowie die Tatsache, daß bei der Berechnung einer nur 12mal jährlich auszuzahlenden Rente auch auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld Bedacht genommen werden müsse, so gelange man zu dem Ergebnis, daß die vom Erstgericht zugesprochene monatliche Rente von S 1.300,-- annähernd dem oben beschriebenen Richtwert entspräche. Das Ersturteil erweise sich daher frei von Rechtsirrtum.Von diesem Sachverhalt ausgehend erkannte das Erstgericht das Rentenbegehren für berechtigt, weil die Unfallsdauerfolgen die Klägerin im Berufsleben einer erhöhten körperlichen Belastung aussetzten. Damit müsse eine Einkommensminderung der Klägerin in der Zukunft als wahrscheinlich angenommen werden. Im Hinblick auf die in der Textilindustrie im allgemeinen und im südlichen Burgenland im besonderen bestehende Arbeitsmarktsituation bestehe die Gefahr, daß die Klägerin ihren Arbeitsplatz verliere, weil sie die geforderte Akkordleistung auf Dauer nicht erreichen könne. Die Höhe der Rente sei nach der "Piegler'schen Formel" berechnet worden. Den von beiden Teilen gegen dieses Urteil (von der Klägerin hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von S 50.000,--, von den Beklagten gegen den Zuspruch einer monatlichen Rente von S 1.300,--) erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, wobei es aussprach, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete die von den Beklagten in ihrer Berufung erhobenen Beweis- und Tatsachenrügen als unbegründet und legte die Feststellungen des Erstgerichtes, die es für die rechtliche Beurteilung als ausreichend ansah, seiner Entscheidung zugrunde. Davon ausgehend sei auch die Rechtsrüge, in der die Beklagten wieder meinten, bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen seien die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer abstrakten Rente, nämlich die Ausgleichs- und Sicherungsfunktion, zu verneinen, nicht berechtigt. In der Rechtsprechung werde eine abstrakte Rente in jenen Fällen zuerkannt, in denen der Verletzte, der einen Dauerschaden erlitten habe, trotz eingetretener - theoretischer - Minderung der Erwerbstätigkeit keinen tatsächlichen Verdienstentgang habe. Da der Zuspruch seine Grundlage in der Bestimmung des Paragraph 1325, ABGB habe - so führte das Berufungsgericht weiters aus - , wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens dem Geschädigten auch den künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen habe, müsse ein innerer Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstentgang gewahrt bleiben. Es genüge daher für den Anspruch auf eine Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es müsse vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Ein Anspruch auf eine sogenannte abstrakte Rente sei erst dann begründet, wenn die Erschwernisse der Arbeit nicht nur größere Anstrengungen zur Erzielung desselben Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallfolgen erreichbar wäre, notwendig machten und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben sei, sondern den Geschädigten auch der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen aussetzten. Die abstrakte Rente gebühre daher nur dann, wenn sie diese Ausgleichs- und Sicherungsfunktion erfülle. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Rente erfülle die Ausgleichsfunktion, weil sich die Klägerin nach den Feststellungen in ihrem Beruf jetzt mehr anstrengen müsse als früher. Für diese erhöhten Anstrengungen solle die abstrakte Rente einen Ausgleich bieten. Im Hinblick auf die festgestellten Dauerfolgen bestehe jedoch die Gefahr, daß die Klägerin ihren Arbeitsplatz verliere und Einkommenseinbußen hinnehmen müsse, weil sie im Wettbewerb mit gesunden Menschen benachteiligt sei. Die von der Klägerin ausgeübte Berufstätigkeit sei nicht so beschaffen, daß die körperliche Leistungsfähigkeit völlig unbedeutend sei. Ihre doch erhebliche körperlilche Behinderung mache vor allem im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktsituation künftige Einkommensverluste wahrscheinlich. Eine akute Gefährdung des konkreten Arbeitsplatzes sei für die Annahme der Sicherungsfunktion einer abstrakten Rente nicht erforderlich. Die Einkommensverluste müßten vielmehr mittel- oder langfristig wahrscheinlich sein. Die abstrakte Rente erfülle somit im vorliegenden Fall sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Sicherungsfunktion, sodaß ihr Zuspruch im Sinne der ständigen Rechtsprechung berechtigt sei. Auch die Ausführungen, mit welchen die Beklagten die Höhe der zugesprochenen Rente bekämpften, seien im Ergebnis nicht begründet. Zuzugeben sei den Beklagten allerdings, daß das Erstgericht zwar auf die Piegler'sche Formel verweise, die Berechnungsmethode jedoch nicht weiter darlege. Zunächst sei festzuhalten, daß sich allgemein gültige Maßstäbe für die Bemessung der abstrakten Rente nicht aufstellen ließen. Rein schematische Berechnungsmethoden seien abzulehnen. Die Höhe der abstrakten Rente hänge von den besonderen Umständen des Falles ab. In der Praxis würden - von außergewöhnlichen Fällen abgesehen - diese Renten etwa in der Hälfte der prozentuellen Erwerbsminderung zugesprochen. Diese Größenordnung könne daher auch im vorliegenden Fall als Richtwert angesehen werden. Die in der Berufung vorgenommene Berechnung, die den letzten Nettolohn der Klägerin zugrundelege, sei nicht richtig. Das Erstgericht habe offenbar den Bruttolohn herangezogen. Bei der Beurteilung des Verdienstentganges gehe die Rechtsprechung vom Nettoschaden aus. Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstünden, seien erneut zu berücksichtigen und die Schadenersatzleistung so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zu berücksichtigen. Berücksichtige man diese Gedanken auch bei der Bemessung der abstrakten Rente sowie die Tatsache, daß bei der Berechnung einer nur 12mal jährlich auszuzahlenden Rente auch auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld Bedacht genommen werden müsse, so gelange man zu dem Ergebnis, daß die vom Erstgericht zugesprochene monatliche Rente von S 1.300,-- annähernd dem oben beschriebenen Richtwert entspräche. Das Ersturteil erweise sich daher frei von Rechtsirrtum.
Den auf § 500 Abs. 3 ZPO gestützten Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision stützte das Berufungsgericht in Ansehung der Beklagten darauf, daß bei der Behandlung deren Berufung Beweisfragen im Vordergrund gestanden seien.Den auf Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gestützten Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision stützte das Berufungsgericht in Ansehung der Beklagten darauf, daß bei der Behandlung deren Berufung Beweisfragen im Vordergrund gestanden seien.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Rentenbegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die sie beim Erstgericht einbrachte, ohne eine entsprechende Mitteilung des Revisionsgerichtes gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe, abzuwarten, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folgen zu geben.Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die sie beim Erstgericht einbrachte, ohne eine entsprechende Mitteilung des Revisionsgerichtes gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe, abzuwarten, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folgen zu geben.