Die von den beklagten Parteien erhobene außerordentliche Revision ist sowohl zulässig, als auch berechtigt.
Der vorliegende Sachverhalt bietet - selbst nach seiner bisherigen Ausformung - überwiegende Anhaltspunkte für die Annahme einer von Lehre und Rechtsprechung als "drittfinanzierter Kauf" bezeichneten Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer (Julius H***), dem Käufer (den Beklagten) und dem "Finanzierer" (der klagenden Partei), bei welcher unter gewissen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen den vom Finanzierer aus dem Finanzierungsvertrag (Darlehensvertrag) in Anspruch genommenen Käufern (Darlehensnehmern) der Einwendungsdurchgriff aus dem (etwa mangelhaft erfüllten oder gar bereits aufgehobenen) Kaufvertrag gestattet wird (F. Bydlinski in Klang2 IV 381 f, insb. 419 ff; Koziol-Welser8 I 316 ff; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 11 ff zu § 1063; ua; SZ 58/39 = JBl 1986, 307 (Reidinger); JBl 1985, 354; JBl 1979, 91; JBl 1975, 372 (F. Bydlinski); EvBl 1964/364; JBl 1964/324 (F. Bydlinski); ua). Lehre (Koziol-Welser aaO 318 f; Aicher aaO Rdz 16, 17) und Rechtsprechung (SZ 58/39 ua) lassen dann, wenn die vom Käufer mit dem Verkäufer (Kaufvertrag) und Geldgeber (Finanzierungsvertrag) geschlossenen Verträge für diese eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn also Geldgeber und Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsbeziehung stehen (§ 18 Satz 1 KSchG), auch bei nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden drittfinanzierten Käufen gegen die Forderung aus dem Finanzierungsvertrag den Einwendungsdurchgriff aus dem Kaufvertrag zu (wegen Nichterfüllung;Der vorliegende Sachverhalt bietet - selbst nach seiner bisherigen Ausformung - überwiegende Anhaltspunkte für die Annahme einer von Lehre und Rechtsprechung als "drittfinanzierter Kauf" bezeichneten Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer (Julius H***), dem Käufer (den Beklagten) und dem "Finanzierer" (der klagenden Partei), bei welcher unter gewissen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen den vom Finanzierer aus dem Finanzierungsvertrag (Darlehensvertrag) in Anspruch genommenen Käufern (Darlehensnehmern) der Einwendungsdurchgriff aus dem (etwa mangelhaft erfüllten oder gar bereits aufgehobenen) Kaufvertrag gestattet wird (F. Bydlinski in Klang2 römisch vier 381 f, insb. 419 ff; Koziol-Welser8 römisch eins 316 ff; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 11 ff zu Paragraph 1063,; ua; SZ 58/39 = JBl 1986, 307 (Reidinger); JBl 1985, 354; JBl 1979, 91; JBl 1975, 372 (F. Bydlinski); EvBl 1964/364; JBl 1964/324 (F. Bydlinski); ua). Lehre (Koziol-Welser aaO 318 f; Aicher aaO Rdz 16, 17) und Rechtsprechung (SZ 58/39 ua) lassen dann, wenn die vom Käufer mit dem Verkäufer (Kaufvertrag) und Geldgeber (Finanzierungsvertrag) geschlossenen Verträge für diese eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn also Geldgeber und Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsbeziehung stehen (Paragraph 18, Satz 1 KSchG), auch bei nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden drittfinanzierten Käufen gegen die Forderung aus dem Finanzierungsvertrag den Einwendungsdurchgriff aus dem Kaufvertrag zu (wegen Nichterfüllung;
Schlechterfüllung; laesio enormis; Nichteintritt einer Bedingung;
Irrtum und Irreführung etc - vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu §§ 18, 19 KSchG mwJudH). Hat aber wie im üblichen (offenbar auch vorliegenden) Fall der Kauffinanzierung der Finanzierer die Kaufpreisforderung des Verkäufers im Sinne des §§ 1422, 1423 ABGB eingelöst und sich damit auch den Eigentumsvorbehalt uam gesichert, dann scheitern in Geschäftsbedingungen des Finanzierers (wie hier Beilage ./B Punkt VI.) für solche Geschäfsfälle enthaltene Klauseln über den Einwendungsausschluß (etwa mit Verweisung von Gewährleisttungsansprüchen an den Verkäufer) wegen der gröblichen Benachteiligung des in seiner Entscheidungsfreiheit stark geminderten Käufers an ihrer Sittenwidrigkeit (Bydlinski aaO 404;Irrtum und Irreführung etc - vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu Paragraphen 18, 19, KSchG mwJudH). Hat aber wie im üblichen (offenbar auch vorliegenden) Fall der Kauffinanzierung der Finanzierer die Kaufpreisforderung des Verkäufers im Sinne des Paragraphen 1422, 1423, ABGB eingelöst und sich damit auch den Eigentumsvorbehalt uam gesichert, dann scheitern in Geschäftsbedingungen des Finanzierers (wie hier Beilage ./B Punkt römisch sechs.) für solche Geschäfsfälle enthaltene Klauseln über den Einwendungsausschluß (etwa mit Verweisung von Gewährleisttungsansprüchen an den Verkäufer) wegen der gröblichen Benachteiligung des in seiner Entscheidungsfreiheit stark geminderten Käufers an ihrer Sittenwidrigkeit (Bydlinski aaO 404;
Aicher aaO Rdz 16 ua; EvBl 1964/364 ua), oder gar daran, daß sie zwar im Finanzierungsvertrag aufscheinen, der Finanzierer, welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers eingelöst hat, aber richtiger Ansicht nach (Bydlinski aaO 419 ff, insb. 422; zustimmend Aicher aaO Rdz 17) im Umfang dieser Einlösung keine Darlehens-, sondern eben doch die (eingelöste) Kaufpreisforderung gegen den Käufer geltend macht. Die beklagten Parteien haben in ihrer Zulassungsbeschwerde im Ergebnis zutreffend auf die oben dargelegte Problematik des zulässigen Einwendungsdurchgriffs beim drittfinanzierten Kauf hingewiesen und damit im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO dargetan, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes beruht, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Mangels Bindungswirkung des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes gemäß § 508 a Abs 1 ZPO ist daher die zulässige Revision der Beklagten anzunehmen.Aicher aaO Rdz 16 ua; EvBl 1964/364 ua), oder gar daran, daß sie zwar im Finanzierungsvertrag aufscheinen, der Finanzierer, welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers eingelöst hat, aber richtiger Ansicht nach (Bydlinski aaO 419 ff, insb. 422; zustimmend Aicher aaO Rdz 17) im Umfang dieser Einlösung keine Darlehens-, sondern eben doch die (eingelöste) Kaufpreisforderung gegen den Käufer geltend macht. Die beklagten Parteien haben in ihrer Zulassungsbeschwerde im Ergebnis zutreffend auf die oben dargelegte Problematik des zulässigen Einwendungsdurchgriffs beim drittfinanzierten Kauf hingewiesen und damit im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO dargetan, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes beruht, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Mangels Bindungswirkung des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO ist daher die zulässige Revision der Beklagten anzunehmen.
Sie ist aber auch berechtigt.
Werden die bei der Behandlung der Zulassungsbeschwerde dargelegten, vom Obersten Gerichtshof in abstracto als zutreffend erkannten rechtlichen Überlegungen und Ableitungen zum "drittfinanzierten Kauf" auf den - bisher - vorliegenden Sachverhalt bezogen, dann erweist sich das Verfahren wegen der von den Revisionswerbern - schon in ihrer Berufung - gerügten Feststellungsmängel als nicht spruchreif. Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsansicht werden im fortgesetzten Verfahren entsprechende Erörterungen gemäß § 180 Abs 3 ZPO mit den Parteien vorzunehmen und diese sodann zu entsprechenden Vorbringen gemäß § 182 Abs 1 ZPO aufzufordern sein; es sind Feststellungen darüber notwendig, welcher Art die Geschäftsbeziehung des Verkäufers (Julius H***) und der klagenden Partei im Zusammenhang mit solchen Finanzierungen und Geschäften waren, damit die Grundvoraussetzung für den Einwendungsdurchgriff, die "wirtschaftliche Einheit" des Kaufvertrages und des Finanzierungsvertrages, beurteilt werden können. Liegt danach aber eine solche wirtschaftliche Einheit vor, wird die weitere Tat- und Rechtsfrage zu klären sein, ob der in den Geschäftsbedingungen der klagenden Partei vorgesehene Gewährleistungsausschluß (Einwendungsausschluß) im Sinne des bisher nicht weiter geprüften Vorbringens der Beklagten von den §§ 864a oder 879 Abs 3 ABGB (siehe hiezu zur Reihenfolge der Prüfung SZ 56/62) betroffen ist. Bleibt den Beklagten sodann der Einwendungsdurchgriff erhalten, werden die tatsächlich von ihnen erhobenen Einwendungen aus dem Kaufvertrag festzustellen und zu beurteilen sein. Gemäß Art. 17 WG stehen ihnen nämlich gegen die klagende Partei als Wechselausstellerin die Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen (SZ 55/164 uva); es trifft sie lediglich die Beweislast für den Mangel der causa (RdW 1987, 161 uva).Werden die bei der Behandlung der Zulassungsbeschwerde dargelegten, vom Obersten Gerichtshof in abstracto als zutreffend erkannten rechtlichen Überlegungen und Ableitungen zum "drittfinanzierten Kauf" auf den - bisher - vorliegenden Sachverhalt bezogen, dann erweist sich das Verfahren wegen der von den Revisionswerbern - schon in ihrer Berufung - gerügten Feststellungsmängel als nicht spruchreif. Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsansicht werden im fortgesetzten Verfahren entsprechende Erörterungen gemäß Paragraph 180, Absatz 3, ZPO mit den Parteien vorzunehmen und diese sodann zu entsprechenden Vorbringen gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO aufzufordern sein; es sind Feststellungen darüber notwendig, welcher Art die Geschäftsbeziehung des Verkäufers (Julius H***) und der klagenden Partei im Zusammenhang mit solchen Finanzierungen und Geschäften waren, damit die Grundvoraussetzung für den Einwendungsdurchgriff, die "wirtschaftliche Einheit" des Kaufvertrages und des Finanzierungsvertrages, beurteilt werden können. Liegt danach aber eine solche wirtschaftliche Einheit vor, wird die weitere Tat- und Rechtsfrage zu klären sein, ob der in den Geschäftsbedingungen der klagenden Partei vorgesehene Gewährleistungsausschluß (Einwendungsausschluß) im Sinne des bisher nicht weiter geprüften Vorbringens der Beklagten von den Paragraphen 864 a, oder 879 Absatz 3, ABGB (siehe hiezu zur Reihenfolge der Prüfung SZ 56/62) betroffen ist. Bleibt den Beklagten sodann der Einwendungsdurchgriff erhalten, werden die tatsächlich von ihnen erhobenen Einwendungen aus dem Kaufvertrag festzustellen und zu beurteilen sein. Gemäß Artikel 17, WG stehen ihnen nämlich gegen die klagende Partei als Wechselausstellerin die Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen (SZ 55/164 uva); es trifft sie lediglich die Beweislast für den Mangel der causa (RdW 1987, 161 uva).
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Zur Durchführung der aufgezeigten, unumgänglichen Verfahrensergänzungen ist die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz notwendig. Die Rechtsmittelkostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Zur Durchführung der aufgezeigten, unumgänglichen Verfahrensergänzungen ist die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz notwendig. Die Rechtsmittelkostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.