Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.
Nach der nunmehrigen Fassung des § 11 Z 1 ZPO sind die Beklagten unzweifelhaft materielle Streitgenossen (Fasching LB2 Rz 371); sie können daher nach § 93 JN am allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen geklagt werden, außer das Gericht kann auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden.Nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind die Beklagten unzweifelhaft materielle Streitgenossen (Fasching LB2 Rz 371); sie können daher nach Paragraph 93, JN am allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen geklagt werden, außer das Gericht kann auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden.
Die Hauptschuldnerin, eine GmbH, befindet sich im Konkurs; für Rechtsstreitigkeiten über Konkursforderungen ist gemäß § 111 KO das Konkursgericht ausschließlich zuständig (Fasching aaO Rz 295); es ist insofern ausschließlicher und allgemeiner Gerichtsstand der erstbeklagten Partei. Sie kann nur dort klagen oder geklagt werden; Vereinbarungen über eine andere Zuständigkeit sind insofern unwirksam (§ 111 iVm § 172 Abs 2 KO).Die Hauptschuldnerin, eine GmbH, befindet sich im Konkurs; für Rechtsstreitigkeiten über Konkursforderungen ist gemäß Paragraph 111, KO das Konkursgericht ausschließlich zuständig (Fasching aaO Rz 295); es ist insofern ausschließlicher und allgemeiner Gerichtsstand der erstbeklagten Partei. Sie kann nur dort klagen oder geklagt werden; Vereinbarungen über eine andere Zuständigkeit sind insofern unwirksam (Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 2, KO).
Dies bedeutet aber - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht, daß nicht umgekehrt Ansprüche gegen andere Personen auch vor das Konkursgericht gebracht werden können, sofern dieses durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (vgl etwa die Zulässigkeit einer Klage gegen Streitgenossen, wenn einer von ihnen am ausschließlichen Gerichtsstand nach den §§ 81 oder 83 JN geklagt wird). Den Streitteilen wäre nicht verwehrt, auch wenn der Erst- oder Drittbeklagte nicht Kaufleute sind, für die vorliegende Streitigkeit die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtshofs zu vereinbaren (Fasching Komm I 459).Dies bedeutet aber - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht, daß nicht umgekehrt Ansprüche gegen andere Personen auch vor das Konkursgericht gebracht werden können, sofern dieses durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte vergleiche etwa die Zulässigkeit einer Klage gegen Streitgenossen, wenn einer von ihnen am ausschließlichen Gerichtsstand nach den Paragraphen 81, oder 83 JN geklagt wird). Den Streitteilen wäre nicht verwehrt, auch wenn der Erst- oder Drittbeklagte nicht Kaufleute sind, für die vorliegende Streitigkeit die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtshofs zu vereinbaren (Fasching Komm römisch eins 459).
Auch der Umstand, daß im Prüfungsprozeß ein Feststellungs- und hinsichtlich der übrigen Mitbeklagten ein Leistungsbegehren zu stellen ist, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der gemeinsamen Klageführung, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß ein bereits vor Konkurseröffnung begonnener Prozeß weiter gemeinsam beim bisher zuständigen Gericht (§ 113 iVm § 111 KO) zu führen ist, auch wenn hinsichtlich des in Konkurs verfallenen Beklagten das Leistungsauf ein Feststellungsbegehren umzustellen ist.Auch der Umstand, daß im Prüfungsprozeß ein Feststellungs- und hinsichtlich der übrigen Mitbeklagten ein Leistungsbegehren zu stellen ist, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der gemeinsamen Klageführung, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß ein bereits vor Konkurseröffnung begonnener Prozeß weiter gemeinsam beim bisher zuständigen Gericht (Paragraph 113, in Verbindung mit Paragraph 111, KO) zu führen ist, auch wenn hinsichtlich des in Konkurs verfallenen Beklagten das Leistungsauf ein Feststellungsbegehren umzustellen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.