Begründung:
Am 8. 4. 1998 beantragte der Schuldner beim Erstgericht die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Ua brachte er vor, von seinem ehemaligen Dienstgeber eine Abfertigung von S 127.500,- erhalten zu haben, die von der R*****bank B***** "gesperrt" worden sei, obwohl sie der Konkursmasse dienen müsse.
Mit Beschluß vom 9. 4. 1998 eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren. Es entzog dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht, bestellte aber einen Masseverwalter, dessen Geschäftskreis auf die Einforderung der bei der R*****bank B***** erliegenden Abfertigung beschränkt wurde.
Am 4. 5. 1998 überwies die R*****bank B***** dem Masseverwalter über dessen Aufforderung S 125.553,73; weitere S 2.000,- habe der Schuldner am 17. 3. 1998 bar behoben. Der nach Abzug von vom Erstgericht bestimmten Kosten des Masseverwalters von S 3.381,60 verbleibende Betrag von S 122.172,13 wurde zwischenzeitlich auf das Massekonto des Erstgerichtes überwiesen.
Da der vom Schuldner vorgelegte Zahlungsplan nicht angenommen wurde, beschloß das Erstgericht die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, bestellte einen Treuhänder und trug dem Schuldner auf, binnen 3 Wochen einen Antrag bezüglich der Verteilung bzw. Auszahlung der Abfertigung einzubringen. Der Schuldner beantragte daraufhin, von der Abfertigung den von ihm mit S 63.541,- errechneten pfändungsfreien Teil an ihn zu überweisen, vom verbleibenden Betrag von S 61.931,-
die Verfahrenskosten abzuziehen und den in die Konkursmasse fallenden Rest an den Treuhänder zu überweisen.
Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners, ihm S 63.541,-
auszuzahlen, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Antrages auf Auszahlung von S 63.541,- abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.