Die klagende Partei - die Tauernautobahn AG - begehrt nach teilweiser Einschränkung des Klagebegehrens von der Beklagten Räumung der Liegenschaft EZ 81 KG Z Parzelle 42 sowie Haus Z Nr. 47. Sie brachte vor, sie sei auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1972 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 81 KG Z. Die im Enteignungsbescheid festgestellte Entschädigung von 108.985 S sei an die Beklagte überwiesen worden. Die Beklagte weigere sich, die Liegenschaft zu räumen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und wendete ein, die Klägerin sei zur Räumungsklage nicht aktiv legitimiert. Eigentümerin des enteigneten Grundstückes wäre die Republik Österreich, die die Klägerin zur Räumungsklage nicht ermächtigt habe. Aber auch die Republik Österreich sei noch nicht Eigentümerin der enteigneten Liegenschaft, da die Entschädigung noch nicht bezahlt worden sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1972 wurden Teile der Parzelle 248 und die Bauparzelle 42 mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude Haus Nr. 47 der der Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ 81 KG Z enteignet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die Enteignungsentschädigung wurde im Enteignungsbescheid mit 108.985 S festgestellt. Die Beklagte begehrte jedoch beim Bezirksgericht Tamsweg die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung. Am 17. April 1973 wurde gemäß § 20 EisenbEntG die Enteignung im Grundbuche angemerkt. Am 3. November 1972 überwies die klagende Partei im Wege der AVA-Bank in Wien die Entschädigungssumme von 108.985 S an die Beklagte auf ein Durchlauferkonto bei der Raiffeisenkasse Z. Die Raiffeisenkasse unterrichtete mit einer Verständigungskarte, auf der der überwiesene Betrag und dessen Überweiser vermerkt waren, die Beklagte vom Einlangen des Geldbetrages. Diese erklärte dem Geschäftsführer der Raiffeisenkasse Z, daß sie das Geld nicht annehme, daß es aber auch nicht zurückgeschickt werden solle. Der Geldbetrag erliegt nach wie vor auf dem Durchlauferkonto der genannten Raiffeisenkasse. Die Beklagte wußte, daß es sich bei dem überwiesenen Geldbetrag um die Enteignungsentschädigung handelte. Sie wollte den Betrag nicht annehmen, weil sie mit dessen Höhe nicht einverstanden war.Mit dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1972 wurden Teile der Parzelle 248 und die Bauparzelle 42 mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude Haus Nr. 47 der der Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ 81 KG Z enteignet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die Enteignungsentschädigung wurde im Enteignungsbescheid mit 108.985 S festgestellt. Die Beklagte begehrte jedoch beim Bezirksgericht Tamsweg die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung. Am 17. April 1973 wurde gemäß Paragraph 20, EisenbEntG die Enteignung im Grundbuche angemerkt. Am 3. November 1972 überwies die klagende Partei im Wege der AVA-Bank in Wien die Entschädigungssumme von 108.985 S an die Beklagte auf ein Durchlauferkonto bei der Raiffeisenkasse Z. Die Raiffeisenkasse unterrichtete mit einer Verständigungskarte, auf der der überwiesene Betrag und dessen Überweiser vermerkt waren, die Beklagte vom Einlangen des Geldbetrages. Diese erklärte dem Geschäftsführer der Raiffeisenkasse Z, daß sie das Geld nicht annehme, daß es aber auch nicht zurückgeschickt werden solle. Der Geldbetrag erliegt nach wie vor auf dem Durchlauferkonto der genannten Raiffeisenkasse. Die Beklagte wußte, daß es sich bei dem überwiesenen Geldbetrag um die Enteignungsentschädigung handelte. Sie wollte den Betrag nicht annehmen, weil sie mit dessen Höhe nicht einverstanden war.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, nach dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz vom 6. März 1969, BGBl. 115/69, sei die klagende Partei ein selbständiger Rechtsträger, der die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen für den Bund zu erwerben habe. Im Verwaltungsverfahren über die Enteignung von Grundstücken stehe der Klägerin das Antragsrecht zu. Sie sei daher auch berechtigt, in diesem Rahmen im eigenen Namen Klagen zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes einzubringen. Der rechtskräftige Enteignungsbescheid stelle einen Titel für den Erwerb des Eigentums dar, der die Klägerin zur Erhebung der Räumungsklage berechtige. Darauf, ob die Entschädigungssumme bezahlt sei oder nicht und ob die Beklagte die Entschädigungssumme angenommen habe oder nicht, komme es nicht an. Die Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme sei nur von Bedeutung für die Vornahme von Besitzhandlungen vor der rechtskräftigen Enteignung. Nach der Rechtskraft des Enteignungsbescheides könne die Klägerin alle Handlungen auf dem enteigneten Grundstück vornehmen, die einem Eigentümer zustehen.
Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes über die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sei nach dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz als Treuhänderin der Republik Österreich anzusehen und als solche wirkliche Eigentümerin des Treugutes. Sie sei daher zur Durchsetzung der ihr übertragenen Aufgabe nicht nur berechtigt, die erforderlichen Schritte im Verwaltungsverfahren, sondern auch vor den Gerichten zu ergreifen. Die Bestimmungen des § 35 EisbEG 1954 stunden der Räumungsklage nicht entgegen, da die Klägerin den Vollzug der Enteignung bei der Verwaltungsbehörde erst begehren könne, wenn der Räumungsklage stattgegeben würde. Die Klage sei als publizianische Klage im Sinne des § 372 ABGB zu beurteilen. Die Klägerin habe mit dem Enteignungsbescheid den gültigen Titel und die echte Art, wodurch sie zu ihrem Besitz gelangt sei, nachgewiesen. Es komme daher gar nicht darauf an, ob die Klägerin schon Eigentum an den enteigneten Grundstücken erlangt habe und ob der Beklagten die Entschädigungssumme zugekommen sei. Im übrigen sei der Beklagten der Entschädigungsbetrag auf ein Durchlauferkonto bei der Raiffeisenkasse Z, somit in einer verkehrsüblichen Weise, überwiesen worden. Da sie sich weigere, den Betrag anzunehmen, befinde sie sich im Annahmeverzug. Ungeachtet ihrer Weigerung, den Betrag anzunehmen, habe sie auch erklärt, daß der Betrag nicht an die Klägerin zurückgesendet werden soll. Er stehe ihr daher weiterhin zur Verfügung.Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes über die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sei nach dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz als Treuhänderin der Republik Österreich anzusehen und als solche wirkliche Eigentümerin des Treugutes. Sie sei daher zur Durchsetzung der ihr übertragenen Aufgabe nicht nur berechtigt, die erforderlichen Schritte im Verwaltungsverfahren, sondern auch vor den Gerichten zu ergreifen. Die Bestimmungen des Paragraph 35, EisbEG 1954 stunden der Räumungsklage nicht entgegen, da die Klägerin den Vollzug der Enteignung bei der Verwaltungsbehörde erst begehren könne, wenn der Räumungsklage stattgegeben würde. Die Klage sei als publizianische Klage im Sinne des Paragraph 372, ABGB zu beurteilen. Die Klägerin habe mit dem Enteignungsbescheid den gültigen Titel und die echte Art, wodurch sie zu ihrem Besitz gelangt sei, nachgewiesen. Es komme daher gar nicht darauf an, ob die Klägerin schon Eigentum an den enteigneten Grundstücken erlangt habe und ob der Beklagten die Entschädigungssumme zugekommen sei. Im übrigen sei der Beklagten der Entschädigungsbetrag auf ein Durchlauferkonto bei der Raiffeisenkasse Z, somit in einer verkehrsüblichen Weise, überwiesen worden. Da sie sich weigere, den Betrag anzunehmen, befinde sie sich im Annahmeverzug. Ungeachtet ihrer Weigerung, den Betrag anzunehmen, habe sie auch erklärt, daß der Betrag nicht an die Klägerin zurückgesendet werden soll. Er stehe ihr daher weiterhin zur Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der Revision der Beklagten die Urteile der Untergerichte und das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren von der Zustellung der Klage an als nichtig auf und wies die Klage zurück.