Die Revision ist zulässig.
§ 502 ZPO stellt in seinen Abs 2 und 3 für die Zulässigkeit der Revision nicht auf den Revisionsgegenstand ab, sondern auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand). Dieser übersteigt S 260.000,-, sodaß die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil das Berufungsgericht die Grenzen der Anfechtung der erstgerichtlichen Zinsenentscheidung nicht beachtet hat.Paragraph 502, ZPO stellt in seinen Absatz 2 und 3 für die Zulässigkeit der Revision nicht auf den Revisionsgegenstand ab, sondern auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand). Dieser übersteigt S 260.000,-, sodaß die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil das Berufungsgericht die Grenzen der Anfechtung der erstgerichtlichen Zinsenentscheidung nicht beachtet hat.
Die Revision ist aber nur teilweise berechtigt.
Das Vorbringen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe § 28 Z 1 AO zu Unrecht dahin ausgelegt, daß diese Bestimmung auch Forderungen des Ausgleichsschuldners "mit einem Zinsenstop" belege, verkennt die dem entsprechenden Einwand des Beklagten und den ihm folgenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zugrunde liegenden Überlegungen.Das Vorbringen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe Paragraph 28, Ziffer eins, AO zu Unrecht dahin ausgelegt, daß diese Bestimmung auch Forderungen des Ausgleichsschuldners "mit einem Zinsenstop" belege, verkennt die dem entsprechenden Einwand des Beklagten und den ihm folgenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zugrunde liegenden Überlegungen.
Gemäß § 28 Z 1 AO können die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen nicht geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Zinsen (Bartsch/Pollak, Ausgleichsordnung3 299). Nach § 53 Abs 7 AO kann die betroffene Zinsenforderung nach Abschluß (Bestätigung; Bartsch/Pollak aaO 299) des Ausgleichsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Daraus leiten der Beklagte und das Berufungsgericht ab, daß der Klägerin während des Ausgleichsverfahrens der von ihr behauptete Schaden durch die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen nicht erwachsen sein kann.Gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, AO können die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen nicht geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Zinsen (Bartsch/Pollak, Ausgleichsordnung3 299). Nach Paragraph 53, Absatz 7, AO kann die betroffene Zinsenforderung nach Abschluß (Bestätigung; Bartsch/Pollak aaO 299) des Ausgleichsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Daraus leiten der Beklagte und das Berufungsgericht ab, daß der Klägerin während des Ausgleichsverfahrens der von ihr behauptete Schaden durch die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen nicht erwachsen sein kann.
Allerdings ist zu beachten, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Dauer des Ausgleichsverfahrens Zinsen gegen den Ausgleichsschuldner geltend gemacht werden können. So können etwa Zinsen für Forderungen geltend gemacht werden, die durch Absonderungsrechte gedeckt sind, soweit sich das Absonderungsrecht auch auf die Zinsen erstreckt (§ 11 Abs 1 AO); ebenso können Zinsen für Geschäftsführungsforderungen (z. B. Zinsen für ein zur Unternehmensfortführung aufgenommenes Darlehen) geltend gemacht werden, weil auch diese Forderungen durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt werden (§ 10 Abs 4 AO; Bartsch/Pollak aaO 299). Dabei handelt es sich aber gegenüber der oben dargestellten typischen Wirkung der Ausgleichseröffnung um Ausnahmen, deren Vorliegen die (für den von ihr behaupteten Schaden beweispflichtige) klagende Partei hätte behaupteten und beweisen müssen. Sie hat derartiges aber weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren behauptet. Für die Zeit zwischen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und der Bestätigung des Ausgleichs kann daher der begehrte Ersatz für bezahlte Kreditzinsen nicht zugesprochen werden.Allerdings ist zu beachten, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Dauer des Ausgleichsverfahrens Zinsen gegen den Ausgleichsschuldner geltend gemacht werden können. So können etwa Zinsen für Forderungen geltend gemacht werden, die durch Absonderungsrechte gedeckt sind, soweit sich das Absonderungsrecht auch auf die Zinsen erstreckt (Paragraph 11, Absatz eins, AO); ebenso können Zinsen für Geschäftsführungsforderungen (z. B. Zinsen für ein zur Unternehmensfortführung aufgenommenes Darlehen) geltend gemacht werden, weil auch diese Forderungen durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt werden (Paragraph 10, Absatz 4, AO; Bartsch/Pollak aaO 299). Dabei handelt es sich aber gegenüber der oben dargestellten typischen Wirkung der Ausgleichseröffnung um Ausnahmen, deren Vorliegen die (für den von ihr behaupteten Schaden beweispflichtige) klagende Partei hätte behaupteten und beweisen müssen. Sie hat derartiges aber weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren behauptet. Für die Zeit zwischen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und der Bestätigung des Ausgleichs kann daher der begehrte Ersatz für bezahlte Kreditzinsen nicht zugesprochen werden.
Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß der Beklagte der Klägerin mit seinem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen auch für die Zeit des Ausgleichsverfahrens ausdrücklich die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % - insoweit ist das Zinsenbegehren der Klägerin nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen abhängig - zugestanden und nur das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren bestritten hat. Zinsen von 4 % müssen daher der Klägerin - soweit ihre Kapitalforderung zu Recht besteht - zugesprochen werden; die Abweisung des darüber hinausgehenden Zinsenmehrbegehrens erweist sich hingegen aus dem dargestellten Grund als zutreffend.
Daß - wie der Beklagte meint - nur die auf den unangefochten zugesprochenen Kapitalbetrag von S 453.045,68, entfallende Zinsenentscheidung Gegenstand des Revisionsverfahrens sei, nicht aber die Zinsenentscheidung betreffend das seiner Meinung nach rechtskräftig abgewiesene Klagebegehren von S 720.891,20, trifft nicht zu. Rechtskräftig abgewiesen wurde vom Berufungsgericht das Mehrbegehren von S 749.936,63 sA. Dieser Teil des Berufungsurteils bleibt - auch hinsichtlich der Zinsen - von dieser Entscheidung unberührt. Die in der Revisionsbeantwortung als rechtskräftig abgewiesen bezeichneten S 720.891,20 setzen sich hingegen aus dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von S 453.045,68 und dem noch offenen Klagebetrag von S 267.845,49 zusammen. In diesem - von der Anfechtung umfaßten - Umfang war die angefochtene Zinsenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern bzw. - soweit die erfolgreich bekämpfte Abweisung des Zinsenmehrbegehrens den aufgehobenen Teil des Klagebegehrens betrifft - aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.