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Entscheidung 8 Ob 253/98h×

Entscheidung 8 Ob 253/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob253/98h

Entscheidungsdatum

12.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Georg G*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,470.827,84 sA (Revisionsinteresse: S 47.952,06 an Zinsen), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. April 1998, GZ 1 R 14/98-76, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Oktober 1997, GZ 5 Cg 1065/92g-64, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - soweit sie die Punkte 3) und 4) des Teilurteiles betreffen - dahin abgeändert, daß diese einschließlich ihrer unbekämpft gebliebenen Teile wie folgt zu lauten haben:

"3) Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen S 453.045,68 samt 8,5 % Zinsen vom 13. 9. 1991 bis zum 13. 3. 1995, 4 % Zinsen vom 14. 3. 1995 bis zum 7. 9. 1995 und 8,5 % Zinsen seit 8. 9. 1995 zu zahlen.

4) Das Mehrbegehren in Höhe von S 749.936,63 samt 8,5 % Zinsen seit 13. 9. 1991 sowie 4,5 % Zinsen aus S 720.891,20 vom 14. 3. 1995 bis zum 7. 9. 1995 und 2 % Zinsen aus S 782.257,15 seit 13. 9. 1991 wird abgewiesen."

Hinsichtlich des Begehrens von 4 % Zinsen aus S 267.845,49 vom 14. 3. 1995 bis 7. 9. 1995 wird Punkt 4) des Teilurteils aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte im vorliegenden, mit Klage vom 15. 6. 1992 eingeleiteten Verfahren vom Beklagten letztlich S 1,470.827 samt 10,5 % Zinsen seit 13. 9. 1991. Zum Zinsenbegehren - nur dieses ist im Revisionsverfahrens von Interesse - brachte sie vor, sie nehme Bankkredit in Anspruch, der den Klagebetrag während der gesamten Fälligkeitsdauer weit überstiegen habe und durchschnittlich mit 10,5 % p.a. zu verzinsen sei (S 2 u. 41 in ON 63).

Die Beklagte bestritt den geltend gemachten Zinssatz als überhöht (S 3 in ON 63).

Während des Verfahrens - nämlich am 14. 3. 1995 - wurde über die Klägerin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Nach der am 12. 6. 1995 erfolgten Bestätigung des Ausgleichs (rechtskräftig seit 8. 9. 1995) wurde das Ausgleichsverfahren mit Beschluß vom 12. 9. 1995 aufgehoben. Der Ausgleich wurde mittlerweile erfüllt (S 65 des Ersturteils).

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 1,050.102,68 als zu Recht bestehend und eine Gegenforderung des Beklagten als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin S 1,050.102,68 samt 8,5 % Zinsen seit 13. 9. 1991 zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Zum Zinsenbegehren stellte es fest, daß die Klägerin Bankkredit in Anspruch nimmt, der seit 1. 1. 1991 laufend mit mindestens S 1,500.000,- ausgenützt ist und für den sie im Durchschnitt 8,5 % Sollzinsen zu zahlen hat.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Seiten teilweise statt und änderte das (teilweise bestätigte) Ersturteil in ein Teilurteil ab, mit dem die Klageforderung als mit S 782.257,15 und die Gegenforderung als mit S 329.211,47 zu Recht bestehend erkannt, der Beklagte zur Zahlung von S 453.045,68 samt 8,5 % Zinsen vom 13. 9. 1991 bis zum 13. 3. 1995 und seit 8. 9. 1995 verpflichtet und ein Mehrbegehren von S 749.936,63 samt 8,5 % Zinsen seit 13. 9. 1991 und 8,5 % Zinsen aus S 720.891,20 vom 14. 3. 1995 bis 7. 9. 1995 und 2 % Zinsen aus S 782.257,15 seit 13. 9. 1991 abgewiesen wurde. Den dem Klagebegehren im Umfang weiterer S 267.845,49 sA stattgebenden Teil des Ersturteiles hob das Berufungsgericht mit Beschluß auf und trug dem Erstgericht insofern auf, das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden. Ferner sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision gegen den bestätigenden und abändernden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei.

Der Beklagte hatte in seiner Berufung die Feststellung über Höhe und Verzinsung des von der Klägerin aufgenommenen Bankkredites bekämpft und dabei ua darauf hingewiesen, daß der Klägerin während des Ausgleichsverfahrens keine Zinsen von Banken verrechnet hätten werden dürfen. Der Klägerin hätten - auch für die Zeit, in denen sie keine Zinsen bezahlt habe - Zinsen lediglich in Höhe von 4 % zugesprochen werden dürfen.

Das Berufungsgericht übernahm die bekämpfte Feststellung über Höhe und Zinssatz des von der Klägerin aufgenommenen Kredites und vertrat die Rechtsauffassung, daß ein durchgehender Zinsenzuspruch wegen des Ausgleichsverfahrens nicht möglich sei. Gemäß Paragraphen 28, Ziffer eins, 49 und 57 Absatz 2, AO sei daher der Zinsenzuspruch wie im Spruch ersichtlich zu unterbrechen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes und zwar nur gegen die Unterbrechung des Zinsenzuspruches wegen des Ausgleichsverfahrens, richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Klägerin 8,5 % aus S 453.045,68 Zinsen seit 13. 9. 1991 zugesprochen werden und die auf die Unterbrechung des Zinsenlaufens entfallende Abweisung eines Mehrbegehrens zu entfallen habe.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, weil sie lediglich Nebengebühren betreffe und das Revisionsinteresse überdies S 52.000,- nicht übersteige. Hilfsweise beantragt er, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig.

Paragraph 502, ZPO stellt in seinen Absatz 2 und 3 für die Zulässigkeit der Revision nicht auf den Revisionsgegenstand ab, sondern auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand). Dieser übersteigt S 260.000,-, sodaß die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil das Berufungsgericht die Grenzen der Anfechtung der erstgerichtlichen Zinsenentscheidung nicht beachtet hat.

Die Revision ist aber nur teilweise berechtigt.

Das Vorbringen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe Paragraph 28, Ziffer eins, AO zu Unrecht dahin ausgelegt, daß diese Bestimmung auch Forderungen des Ausgleichsschuldners "mit einem Zinsenstop" belege, verkennt die dem entsprechenden Einwand des Beklagten und den ihm folgenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zugrunde liegenden Überlegungen.

Gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, AO können die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen nicht geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Zinsen (Bartsch/Pollak, Ausgleichsordnung3 299). Nach Paragraph 53, Absatz 7, AO kann die betroffene Zinsenforderung nach Abschluß (Bestätigung; Bartsch/Pollak aaO 299) des Ausgleichsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Daraus leiten der Beklagte und das Berufungsgericht ab, daß der Klägerin während des Ausgleichsverfahrens der von ihr behauptete Schaden durch die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen nicht erwachsen sein kann.

Allerdings ist zu beachten, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Dauer des Ausgleichsverfahrens Zinsen gegen den Ausgleichsschuldner geltend gemacht werden können. So können etwa Zinsen für Forderungen geltend gemacht werden, die durch Absonderungsrechte gedeckt sind, soweit sich das Absonderungsrecht auch auf die Zinsen erstreckt (Paragraph 11, Absatz eins, AO); ebenso können Zinsen für Geschäftsführungsforderungen (z. B. Zinsen für ein zur Unternehmensfortführung aufgenommenes Darlehen) geltend gemacht werden, weil auch diese Forderungen durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt werden (Paragraph 10, Absatz 4, AO; Bartsch/Pollak aaO 299). Dabei handelt es sich aber gegenüber der oben dargestellten typischen Wirkung der Ausgleichseröffnung um Ausnahmen, deren Vorliegen die (für den von ihr behaupteten Schaden beweispflichtige) klagende Partei hätte behaupteten und beweisen müssen. Sie hat derartiges aber weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren behauptet. Für die Zeit zwischen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und der Bestätigung des Ausgleichs kann daher der begehrte Ersatz für bezahlte Kreditzinsen nicht zugesprochen werden.

Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß der Beklagte der Klägerin mit seinem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen auch für die Zeit des Ausgleichsverfahrens ausdrücklich die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % - insoweit ist das Zinsenbegehren der Klägerin nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen abhängig - zugestanden und nur das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren bestritten hat. Zinsen von 4 % müssen daher der Klägerin - soweit ihre Kapitalforderung zu Recht besteht - zugesprochen werden; die Abweisung des darüber hinausgehenden Zinsenmehrbegehrens erweist sich hingegen aus dem dargestellten Grund als zutreffend.

Daß - wie der Beklagte meint - nur die auf den unangefochten zugesprochenen Kapitalbetrag von S 453.045,68, entfallende Zinsenentscheidung Gegenstand des Revisionsverfahrens sei, nicht aber die Zinsenentscheidung betreffend das seiner Meinung nach rechtskräftig abgewiesene Klagebegehren von S 720.891,20, trifft nicht zu. Rechtskräftig abgewiesen wurde vom Berufungsgericht das Mehrbegehren von S 749.936,63 sA. Dieser Teil des Berufungsurteils bleibt - auch hinsichtlich der Zinsen - von dieser Entscheidung unberührt. Die in der Revisionsbeantwortung als rechtskräftig abgewiesen bezeichneten S 720.891,20 setzen sich hingegen aus dem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von S 453.045,68 und dem noch offenen Klagebetrag von S 267.845,49 zusammen. In diesem - von der Anfechtung umfaßten - Umfang war die angefochtene Zinsenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern bzw. - soweit die erfolgreich bekämpfte Abweisung des Zinsenmehrbegehrens den aufgehobenen Teil des Klagebegehrens betrifft - aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E52168 08A02538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00253.98H.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19981112_OGH0002_0080OB00253_98H0000_000