Aus der Begründung:
Die Ausführungen des Rekurses, mit denen die Beklagte darzutun versucht, daß bei dem zwischen der Firma Dr. M. & Co. KG. und der Beklagten abgeschlossenen Verkehrsvertrag (Lagerauftrag) die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen als vereinbart zu gelten hätten und daß daher der Kläger als Zessionar der Firma Dr. M. & Co. KG. ebenfalls nur Rechte auf Grund der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen geltend machen könne, gehen ins Leere. Denn auch das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Haftung der Beklagten grundsätzlich zunächst nach den Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen zu beurteilen sei, es hat nur das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß dieser Haftung nach § 41a AÖSp. verneint, da der geltend gemachte Anspruch nicht mit dem Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhänge, die Versicherung daher den Anspruch nicht decke (§ 3Die Ausführungen des Rekurses, mit denen die Beklagte darzutun versucht, daß bei dem zwischen der Firma Dr. M. & Co. KG. und der Beklagten abgeschlossenen Verkehrsvertrag (Lagerauftrag) die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen als vereinbart zu gelten hätten und daß daher der Kläger als Zessionar der Firma Dr. M. & Co. KG. ebenfalls nur Rechte auf Grund der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen geltend machen könne, gehen ins Leere. Denn auch das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Haftung der Beklagten grundsätzlich zunächst nach den Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen zu beurteilen sei, es hat nur das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß dieser Haftung nach Paragraph 41 a, AÖSp. verneint, da der geltend gemachte Anspruch nicht mit dem Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhänge, die Versicherung daher den Anspruch nicht decke (Paragraph 3
(2) SVS.). Diese Ansicht wird von der Beklagten im Rekurs mit Recht bekämpft. Die Beklagte hat nach der Aktenlage zunächst 18 Ballen Gewebe von der Firma Dr. M. & Co. KG. zur Einlagerung übernommen. Sie hat dann von der Firma Dr. M. & Co. den Auftrag erhalten, diese 18 Ballen zur ausschließlichen und unwiderruflichen Verfügung des Klägers zu halten. Vier Ballen sind mit Zustimmung des Klägers, 14 Ballen ohne dessen Zustimmung an die Firma Dr. M. & Co. KG. ausgefolgt worden. Die Verpflichtung der Beklagten aus dem Geschäft mit der Firma Dr. M. & Co., bzw. aus dem von der Beklagten angenommenen Auftrag dieser Firma bestand somit in der Lagerung (Aufbewahrung) und Rückstellung des Lagergutes. Die Rückstellungspflicht ist ein wesentliches Merkmal des Lagergeschäftes. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe, bzw. auf Schadenersatz infolge der durch Nichtbefolgung der erwähnten Weisung seitens der Beklagten verursachten Unmöglichkeit der Herausgabe, hängt daher mit dem zwischen der Firma Dr. M. & Co. KG. und der Beklagten geschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 244/54 = SZ. XXVII 90 = JBl. 1954 S. 489, auf die sich das Berufungsgericht stützt, kann zur Begründung des Standpunktes des Berufungsgerichtes nicht herangezogen werden. In diesem Falle hatte die dort beklagte Partei nach dem Verbleib einer Sendung zu forschen und die Beteiligten von der Ankunft der Sendung umgehend zu benachrichtigen; sie hat diesen Auftrag ausgeführt, war aber weitergegangen und hat, ungeachtet eines ausdrücklichen Verbotes, das Gut dem Empfänger zugestreift. Hiebei war das Gut beschädigt worden. Der Fall erscheint somit etwas anders gelagert, denn der Schaden steht nicht in einem so unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wie im gegenständlichen Fall. Ähnlich ist es bei dem Fall, der der Entscheidung SZ. XXI 88 zugrunde lag, in dem der Schaden am eingelagerten Gut durch einen aus Verschulden des Lagerhalters, bzw. dessen Angestellten, ausgebrochenen Brand entstanden ist.(2) SVS.). Diese Ansicht wird von der Beklagten im Rekurs mit Recht bekämpft. Die Beklagte hat nach der Aktenlage zunächst 18 Ballen Gewebe von der Firma Dr. M. & Co. KG. zur Einlagerung übernommen. Sie hat dann von der Firma Dr. M. & Co. den Auftrag erhalten, diese 18 Ballen zur ausschließlichen und unwiderruflichen Verfügung des Klägers zu halten. Vier Ballen sind mit Zustimmung des Klägers, 14 Ballen ohne dessen Zustimmung an die Firma Dr. M. & Co. KG. ausgefolgt worden. Die Verpflichtung der Beklagten aus dem Geschäft mit der Firma Dr. M. & Co., bzw. aus dem von der Beklagten angenommenen Auftrag dieser Firma bestand somit in der Lagerung (Aufbewahrung) und Rückstellung des Lagergutes. Die Rückstellungspflicht ist ein wesentliches Merkmal des Lagergeschäftes. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe, bzw. auf Schadenersatz infolge der durch Nichtbefolgung der erwähnten Weisung seitens der Beklagten verursachten Unmöglichkeit der Herausgabe, hängt daher mit dem zwischen der Firma Dr. M. & Co. KG. und der Beklagten geschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 244/54 = SZ. römisch 27 90 = JBl. 1954 S. 489, auf die sich das Berufungsgericht stützt, kann zur Begründung des Standpunktes des Berufungsgerichtes nicht herangezogen werden. In diesem Falle hatte die dort beklagte Partei nach dem Verbleib einer Sendung zu forschen und die Beteiligten von der Ankunft der Sendung umgehend zu benachrichtigen; sie hat diesen Auftrag ausgeführt, war aber weitergegangen und hat, ungeachtet eines ausdrücklichen Verbotes, das Gut dem Empfänger zugestreift. Hiebei war das Gut beschädigt worden. Der Fall erscheint somit etwas anders gelagert, denn der Schaden steht nicht in einem so unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wie im gegenständlichen Fall. Ähnlich ist es bei dem Fall, der der Entscheidung SZ. römisch 21 88 zugrunde lag, in dem der Schaden am eingelagerten Gut durch einen aus Verschulden des Lagerhalters, bzw. dessen Angestellten, ausgebrochenen Brand entstanden ist.
Trotz Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen auf den vorliegenden Fall, wäre die Beklagte dem Kläger doch nach den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haftbar, wenn sie dem Kläger einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hätte. Denn der Anspruch auf Ersatz für eine absichtliche Schadenszufügung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (SZ. XXXI 57). Das gleiche gilt für eine grob fahrlässige Schadenszufügung (SZ. XXXVI 38). Feststellungen, die eine Beurteilung zuließen, ob die weisungswidrige Ausfolgung der 14 Ballen an die Firma Dr. M. & Co. KG. vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte, sind von den Untergerichten nicht getroffen worden, sodaß hiezu vorläufig keine Stellung genommen werden kann.Trotz Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen auf den vorliegenden Fall, wäre die Beklagte dem Kläger doch nach den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haftbar, wenn sie dem Kläger einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hätte. Denn der Anspruch auf Ersatz für eine absichtliche Schadenszufügung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (SZ. römisch 31 57). Das gleiche gilt für eine grob fahrlässige Schadenszufügung (SZ. römisch 36 38). Feststellungen, die eine Beurteilung zuließen, ob die weisungswidrige Ausfolgung der 14 Ballen an die Firma Dr. M. & Co. KG. vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte, sind von den Untergerichten nicht getroffen worden, sodaß hiezu vorläufig keine Stellung genommen werden kann.
Aus all dem ergibt sich, daß die Begründung des Berufungsgerichtes, mit der dieses die Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen auf den vorliegenden Fall abgelehnt und eine Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches als gegeben erachtet hat, nicht stichhältig sind, wenn es auch zutrifft, daß für den Fall der Haftung des Beklagten wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Klägers nach diesen Bestimmungen auf die Einwendung der Verjährung Bedacht genommen werden müßte.
Da jedoch der Kläger in der Berufung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 AÖSp. auch mit dem Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft und sich das Berufungsgericht damit nicht befaßt hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Hiebei wird das Berufungsgericht, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen anzuwenden sind, auch auf deren § 64 Bedacht zu nehmen haben.Da jedoch der Kläger in der Berufung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 41, AÖSp. auch mit dem Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft und sich das Berufungsgericht damit nicht befaßt hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Hiebei wird das Berufungsgericht, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen anzuwenden sind, auch auf deren Paragraph 64, Bedacht zu nehmen haben.