Aus der Begründung:
Daß eine Gesellschaft m. b. H. persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sein kann, steht weder mit der Rechtsprechung (vgl. E. v. 20. Juni 1906, SprR. Nr. 194, AC 2589 u. a.) noch mit der herrschenden Lehre im Widerspruch. Der Beck'sche Kurzkommentar zum HGB., der noch in der Ausgabe vom Jahre 1941 die gegenteilige Ansicht vertrat, hat sich inzwischen auch dieser Auffassung angeschlossen (Baumbach - Duden[14] zu § 105 HGB., l C).Daß eine Gesellschaft m. b. H. persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sein kann, steht weder mit der Rechtsprechung vergleiche E. v. 20. Juni 1906, SprR. Nr. 194, AC 2589 u. a.) noch mit der herrschenden Lehre im Widerspruch. Der Beck'sche Kurzkommentar zum HGB., der noch in der Ausgabe vom Jahre 1941 die gegenteilige Ansicht vertrat, hat sich inzwischen auch dieser Auffassung angeschlossen (Baumbach - Duden[14] zu Paragraph 105, HGB., l C).
Bejaht man aber die Zulässigkeit einer solchen Gesellschaftsform, dann kann auch aus der Tatsache allein, daß im Firmenwortlaut der Name der Gesellschaft m. b. H. aufscheint, noch nicht ein Verstoß gegen § 30 HGB. abgeleitet werden. Muß doch in den Fällen, in denen die Gesellschaft m. b. H. die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft ist, die Firma aus dem Firmenwortlaut der Gesellschaft m. b. H. mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz bestehen. Durch die Hinzufügung der Gesellschaftsform (Kommanditgesellschaft) und des Betriebsgegenstandes (Klebstoffwerk) kommt die Unterscheidung zwischen der Gesellschaft m. b. H. und der Kommanditgesellschaft, soweit dies in derartigen Fällen möglich ist, mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck.Bejaht man aber die Zulässigkeit einer solchen Gesellschaftsform, dann kann auch aus der Tatsache allein, daß im Firmenwortlaut der Name der Gesellschaft m. b. H. aufscheint, noch nicht ein Verstoß gegen Paragraph 30, HGB. abgeleitet werden. Muß doch in den Fällen, in denen die Gesellschaft m. b. H. die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft ist, die Firma aus dem Firmenwortlaut der Gesellschaft m. b. H. mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz bestehen. Durch die Hinzufügung der Gesellschaftsform (Kommanditgesellschaft) und des Betriebsgegenstandes (Klebstoffwerk) kommt die Unterscheidung zwischen der Gesellschaft m. b. H. und der Kommanditgesellschaft, soweit dies in derartigen Fällen möglich ist, mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck.
Im Vordergrund steht daher die Frage, ob darin, daß das Rekursgericht dennoch den abweislichen Beschluß der ersten Instanz bestätigte, weil es die der Anmeldung zum Handelsregister beiliegende Firmenzeichnung als unvereinbar mit der Bestimmung des § 20 GesmbHG. erachtete, eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des § 16 AußStrG. gelegen ist.Im Vordergrund steht daher die Frage, ob darin, daß das Rekursgericht dennoch den abweislichen Beschluß der ersten Instanz bestätigte, weil es die der Anmeldung zum Handelsregister beiliegende Firmenzeichnung als unvereinbar mit der Bestimmung des Paragraph 20, GesmbHG. erachtete, eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des Paragraph 16, AußStrG. gelegen ist.
Gewiß sind die Kommanditgesellschaft einerseits und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Gesellschaft m. b. H., andererseits selbständige Gesellschaften, die weiterhin nach den für sie geltenden Vorschriften zu beurteilen sind. Die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister muß daher auch der Bestimmung der §§ 108 (2), 161, 170 HGB. entsprechen, während die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. in den §§ 19 ff. GesmbHG. geregelt ist. § 108 (2) HGB. sieht nun vor, daß alle Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen haben. Aus der Anmeldung zum Handelsregister muß also auch die Namensunterschrift aller Personen, welche die Firma der Kommanditgesellschaft zu zeichnen berechtigt sind, zu ersehen sein. Hat nun die der Kommanditgesellschaft als vertretungsbefugte Gesellschafterin angehörende Gesellschaft m. b. H. mehrere für sich allein vertretungsbefugte Geschäftsführer, dann kann entgegen der Meinung der Antragsteller nicht gesagt werden, daß dies bei der Festsetzung der Vertretungsbefugnis der Kommanditgesellschaft ohne jede Bedeutung sei. Wer die Gesellschaft m. b. H., und zwar auch in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, vertritt, ist ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 19 ff. GesmbHG. zu beurteilen. Die Annahme der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Falle auch die beiden Kommanditisten er Kommanditgesellschaft einzeln vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. sind, wurde nicht bekämpft. In der Firmenzeichnung, die der gegenständlichen Anmeldung zum Handelsregister beiliegt, scheinen aber die beiden vorerwähnten Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. nicht auf. Ihre Unterschrift wäre daher aus den die Kommanditgesellschaft betreffenden Handelsregisterakten nicht zu ersehen. Es kann den Antragstellern zugegeben werden, daß damit noch keine gegen die Bestimmung des § 20 GesmbHG. verstoßende Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. herbeigeführt wird. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister den Bestimmungen der §§ 106 ff. HGB. entspricht. Das Rekursgericht hat, wenn es auch in der Begründung seiner Entscheidung nur von einer gegen die Bestimmung des § 20 GesmbHG. verstoßenden Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. spricht, damit implicite zum Ausdruck gebracht, daß die der Anmeldung zum Handelsregister beiliegende Firmenzeichnung der Bestimmung des § 108 (2) HGB. nicht entspricht, weil nicht die Namensunterschriften aller Personen aufscheinen, welche unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 GesmbHG. die Firma der Kommanditgesellschaft zu zeichnen befugt sind. Die Ansicht, daß in derartigen Fällen alle vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. die Firma der Kommanditgesellschaft unter Beifügung ihrer Namensunterschrift zeichnen müssen, ist vertretbar (vgl. Hiesmayr, NotZ. 1961, S. 165 ff.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor.Gewiß sind die Kommanditgesellschaft einerseits und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Gesellschaft m. b. H., andererseits selbständige Gesellschaften, die weiterhin nach den für sie geltenden Vorschriften zu beurteilen sind. Die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister muß daher auch der Bestimmung der Paragraphen 108, (2), 161, 170 HGB. entsprechen, während die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. in den Paragraphen 19, ff. GesmbHG. geregelt ist. Paragraph 108, (2) HGB. sieht nun vor, daß alle Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen haben. Aus der Anmeldung zum Handelsregister muß also auch die Namensunterschrift aller Personen, welche die Firma der Kommanditgesellschaft zu zeichnen berechtigt sind, zu ersehen sein. Hat nun die der Kommanditgesellschaft als vertretungsbefugte Gesellschafterin angehörende Gesellschaft m. b. H. mehrere für sich allein vertretungsbefugte Geschäftsführer, dann kann entgegen der Meinung der Antragsteller nicht gesagt werden, daß dies bei der Festsetzung der Vertretungsbefugnis der Kommanditgesellschaft ohne jede Bedeutung sei. Wer die Gesellschaft m. b. H., und zwar auch in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, vertritt, ist ausschließlich nach den Bestimmungen der Paragraphen 19, ff. GesmbHG. zu beurteilen. Die Annahme der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Falle auch die beiden Kommanditisten er Kommanditgesellschaft einzeln vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. sind, wurde nicht bekämpft. In der Firmenzeichnung, die der gegenständlichen Anmeldung zum Handelsregister beiliegt, scheinen aber die beiden vorerwähnten Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. nicht auf. Ihre Unterschrift wäre daher aus den die Kommanditgesellschaft betreffenden Handelsregisterakten nicht zu ersehen. Es kann den Antragstellern zugegeben werden, daß damit noch keine gegen die Bestimmung des Paragraph 20, GesmbHG. verstoßende Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. herbeigeführt wird. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister den Bestimmungen der Paragraphen 106, ff. HGB. entspricht. Das Rekursgericht hat, wenn es auch in der Begründung seiner Entscheidung nur von einer gegen die Bestimmung des Paragraph 20, GesmbHG. verstoßenden Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. spricht, damit implicite zum Ausdruck gebracht, daß die der Anmeldung zum Handelsregister beiliegende Firmenzeichnung der Bestimmung des Paragraph 108, (2) HGB. nicht entspricht, weil nicht die Namensunterschriften aller Personen aufscheinen, welche unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 20, GesmbHG. die Firma der Kommanditgesellschaft zu zeichnen befugt sind. Die Ansicht, daß in derartigen Fällen alle vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. die Firma der Kommanditgesellschaft unter Beifügung ihrer Namensunterschrift zeichnen müssen, ist vertretbar vergleiche Hiesmayr, NotZ. 1961, S. 165 ff.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Es kann auch der Meinung der Antragsteller nicht beigetreten werden, daß die Vorinstanzen, statt den Antrag abzuweisen, mit einem Auftrag, den Antrag in der angeführten Richtung durch Ergänzung der Firmenzeichnung zu verbessern, hätten vorgehen sollen. Es wurde nicht etwa bloß offenkundig etwas übersehen, was einer aufrechten Erledigung des Antrages entgegensteht. Es handelt sich vielmehr darum, ob die der Anmeldung beiliegende Firmenzeichnung der Bestimmung der §§ 108 (2), 161 HGB. entspricht.Es kann auch der Meinung der Antragsteller nicht beigetreten werden, daß die Vorinstanzen, statt den Antrag abzuweisen, mit einem Auftrag, den Antrag in der angeführten Richtung durch Ergänzung der Firmenzeichnung zu verbessern, hätten vorgehen sollen. Es wurde nicht etwa bloß offenkundig etwas übersehen, was einer aufrechten Erledigung des Antrages entgegensteht. Es handelt sich vielmehr darum, ob die der Anmeldung beiliegende Firmenzeichnung der Bestimmung der Paragraphen 108, (2), 161 HGB. entspricht.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG. angeführten Anfechtungsgrunde zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, AußStrG. angeführten Anfechtungsgrunde zurückzuweisen.