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Entscheidung 8 Ob 256/02h×

Entscheidung 8 Ob 256/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob256/02h

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Karl K*****, Masseverwalter Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt, 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, wegen konkursgerichtlicher Genehmigung von Kaufverträgen, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 28 R 88/02w-63, mit dem infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 5. März 2002, GZ 9 S 38/99g-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses einen vom Masseverwalter abgeschlossenen Kaufvertrag über verschiedene Liegenschaften des Gemeinschuldners genehmigte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel des Gemeinschuldners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0044101 mwN, zuletzt etwa OGH 17. 10. 2002 8 Ob 218/02w).

Anmerkung

E68384 8Ob256.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00256.02H.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_OGH0002_0080OB00256_02H0000_000