Entscheidung 8 Ob 257/02f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Lovrek im Konkurs über das Vermögen der K***** KEG, *****, vertreten durch Thum & Weinreich, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 28 R 87/02y-36, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat billigt dem Gemeinschuldner in nunmehr ständiger Rechtsprechung in den in den §§ 116, 117 KO bezeichneten Angelegenheiten ein Rekursrecht zu (ZIK 1996, 102; ZIK 1996, 138; ZIK 1999, 66).Der erkennende Senat billigt dem Gemeinschuldner in nunmehr ständiger Rechtsprechung in den in den Paragraphen 116, 117, KO bezeichneten Angelegenheiten ein Rekursrecht zu (ZIK 1996, 102; ZIK 1996, 138; ZIK 1999, 66).
Allerdings unterliegt die Veräußerung der Liegenschaften der Gemeinschuldnerin weder dem § 117 KO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Insolvenzrechtsnovelle 2002 noch dem § 116 Abs 1 Z 1 KO: Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes betrieb die Gemeinschuldnerin kein Unternehmen. Der Wert der Liegenschaften übersteigt nicht 35.000 EUR.Allerdings unterliegt die Veräußerung der Liegenschaften der Gemeinschuldnerin weder dem Paragraph 117, KO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Insolvenzrechtsnovelle 2002 noch dem Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, KO: Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes betrieb die Gemeinschuldnerin kein Unternehmen. Der Wert der Liegenschaften übersteigt nicht 35.000 EUR.
Die in erster Instanz erteilte, in Wahrheit nicht erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages beeinträchtigte die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin nicht. Ihrem gegen diese Genehmigung erhobenen Rekurs fehlte es daher an der materiellen Beschwer (Kodek in Rechberger² Rz 10 vor § 461 ZPO).Die in erster Instanz erteilte, in Wahrheit nicht erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages beeinträchtigte die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin nicht. Ihrem gegen diese Genehmigung erhobenen Rekurs fehlte es daher an der materiellen Beschwer (Kodek in Rechberger² Rz 10 vor Paragraph 461, ZPO).
Anmerkung
E68293
8Ob257.02f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00257.02F.0123.000
Dokumentnummer
JJT_20030123_OGH0002_0080OB00257_02F0000_000