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Entscheidung 8 Ob 258/99w×

Entscheidung 8 Ob 258/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob258/99w

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W. H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei 3 ***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,787.306,20 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 16. Juni 1999, GZ 6 R 104/99g-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte hat in der ihm gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung die Vereinbarung eines genau bezeichneten Schiedsgerichtes eingewendet und die Zurückweisung der Klage beantragt; hiebei ist er rechtlich davon ausgegangen, dass die Vereinbarung dieses Schiedsgerichts die Folge habe, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen ist. Ob er dies im Sinn des Erstgerichts als Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges gewertet wissen wollte oder richtiger Weise die prorogable sachliche Unzuständigkeit geltend machen wollte (SZ 6/122; JBl 1957, 647 uva; zuletzt 8 Ob 304/97g) kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes rechtzeitig und deutlich (SZ 54/16) eingewendet und die Zurückweisung der Klage beantragt hat. Das Rekursgericht hat daher den erstgerichtlichen Beschluss zutreffender Weise mit der Maßgabe bestätigt, dass die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen wurde, ohne dass es dabei gegen Grundsätze des Verfahrensrechts verstossen hätte.

2. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anrufung des vereinbarten internationalem Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) mangels Auslandsbeziehung unmöglich ist, nicht die Schiedsklausel zur Gänze obsolet werden sollte, sondern vertragsgemäß (P 22.2 des Kauf- und Übereignungsvertrags) die nächstliegende mögliche Regelung zu gelten hat, hat das Rekursgericht ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Vertragsauslegung (RdW 1987, 54 ua; Fasching LB2 Rz 2171; Melis in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 577,) erkannt und im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen,dass nach der vereinbarten Schieds- und Schlichtungsstellenordnung in deren Artikel eins, Absatz 2, für derartige Fälle ausdrücklich Vorsorge getroffen wurde.

Anmerkung

E56967 08A02589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00258.99W.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0080OB00258_99W0000_000

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