Aus der Begründung:
Im Revisionsverfahren geht es nur um die Frage, ob das Klagebegehren hinsichtlich des Wohnzimmerwandverbaues allein deshalb abzuweisen ist, weil eine Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme dieser Möbelstücke nicht bestehe. Gegen die nunmehr einhellig in Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß der Verkäufer weder auf Abnahme noch auf Feststellung der Abnahmepflicht klagen kann, wenn er an der Abnahme kein selbständiges, von der Zahlung des Kaufpreises verschiedenes Interesse hat (JB 179 = GlUNF 3809, EvBl 1959/402 u a, Klang Kommentar[1] zu § 1062 ABGB, II/2 993), nimmt auch die Klägerin in der Revision nicht Stellung. Sie meint aber, daß ihr nach den Umständen des Falles das Recht, vom Beklagten die Abnahme auch dieser Möbel zu verlangen, zugebilligt werden müsse. Soweit die Klägerin dabei die Ansicht vertritt, die Klage auf Abnahme dieser Möbel stelle für sie die einzige Möglichkeit dar, auf Erfüllung des Vertrages zu dringen, weil der Beklagte dem Begehren auf Zahlung des Kaufpreises entgegenhalten könnte, er sei nicht verpflichtet, den restlichen Kaufpreis an die Klägerin zu bezahlen, er habe lediglich nach Auszahlung der Kreditsumme durch den Kreditgeber an die Klägerin das ihm vom Kreditgeber gewährte Darlehen in Raten zurückzuzahlen, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Der Beklagte könnte im Falle einer unbegrundeten Weigerung, die vertragsmäßigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß es zur Auszahlung des Kredites an die Klägerin komme, dem Begehren der Klägerin auf Zahlung des restlichen Kaufpreises nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihn treffe lediglich die Verpflichtung, einen vom Kreditgeber gewährten Kredit in Raten zurückzuzahlen. Von aktenwidrigen Annahmen des Berufungsgerichts wie sie die Klägerin in diesem Belange für gegeben hält, kann nicht gesprochen werden.Im Revisionsverfahren geht es nur um die Frage, ob das Klagebegehren hinsichtlich des Wohnzimmerwandverbaues allein deshalb abzuweisen ist, weil eine Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme dieser Möbelstücke nicht bestehe. Gegen die nunmehr einhellig in Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß der Verkäufer weder auf Abnahme noch auf Feststellung der Abnahmepflicht klagen kann, wenn er an der Abnahme kein selbständiges, von der Zahlung des Kaufpreises verschiedenes Interesse hat (JB 179 = GlUNF 3809, EvBl 1959/402 u a, Klang Kommentar[1] zu Paragraph 1062, ABGB, II/2 993), nimmt auch die Klägerin in der Revision nicht Stellung. Sie meint aber, daß ihr nach den Umständen des Falles das Recht, vom Beklagten die Abnahme auch dieser Möbel zu verlangen, zugebilligt werden müsse. Soweit die Klägerin dabei die Ansicht vertritt, die Klage auf Abnahme dieser Möbel stelle für sie die einzige Möglichkeit dar, auf Erfüllung des Vertrages zu dringen, weil der Beklagte dem Begehren auf Zahlung des Kaufpreises entgegenhalten könnte, er sei nicht verpflichtet, den restlichen Kaufpreis an die Klägerin zu bezahlen, er habe lediglich nach Auszahlung der Kreditsumme durch den Kreditgeber an die Klägerin das ihm vom Kreditgeber gewährte Darlehen in Raten zurückzuzahlen, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Der Beklagte könnte im Falle einer unbegrundeten Weigerung, die vertragsmäßigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß es zur Auszahlung des Kredites an die Klägerin komme, dem Begehren der Klägerin auf Zahlung des restlichen Kaufpreises nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihn treffe lediglich die Verpflichtung, einen vom Kreditgeber gewährten Kredit in Raten zurückzuzahlen. Von aktenwidrigen Annahmen des Berufungsgerichts wie sie die Klägerin in diesem Belange für gegeben hält, kann nicht gesprochen werden.
Daß also der Meinung der Klägerin nicht beigepflichtet werden kann, ihr stehe als einziges Mittel, auf Erfüllung des Vertrages zu dringen, nur die Möglichkeit offen, vom Beklagten die Abnahme der Möbel zu verlangen, besagt aber noch nicht, daß aus diesem Gründe allein ein über das Interesse an der Kaufpreiszahlung hinausgehendes selbständiges Interesse an der Abnahme der Möbel durch den Beklagten zu verneinen sei. Träfe die Behauptung der Klägerin zu, daß die Kreditstelle nach der getroffenen Vereinbarung zur Gewährung eines Darlehens an den Beklagten in Höhe der restlichen Kaufpreissumme nur im Falle der Auslieferung der Möbel an den Beklagten verpflichtet sei, dann könnte ein über das Interesse an der Kaufpreiszahlung hinausgehendes Interesse an der Abnahme der Möbel durch den Beklagten nicht von vornherein verneint werden. Denn es ist nicht dasselbe, ob die Klägerin durch einen solchen von dritter Seite dem Beklagten zu gewährenden Kredit den ganzen restlichen Kaufpreis auf einmal ausbezahlt erhält oder ob sie allenfalls den Kaufpreisrest, wenn überhaupt, erst nach längerer Zeit im Exekutionswege hereinbekommen kann. Derartige mit höheren Aufwendungen verbundene Anschaffungen werden häufig nur durch Einschaltung kapitalkräftiger Kreditstellen ermöglicht. Die Zuziehung der Kreditstelle erfolgt in einem solchen Falle nicht nur im Interesse des Käufers, sondern auch im Interesse des Verkäufers, was für den Käufer auch ohne weiteres erkennbar sein kann, sodaß ihn die vertragliche Verpflichtung treffen kann, das Seinige dazu beizutragen, um die Voraussetzungen für die Gewährung des Kredites zu schaffen. Wäre also die Auslieferung des Kaufgegenstandes Voraussetzung der Verpflichtung der Kreditstelle zur Gewährung des Kredites, dann könnte die Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Beklagten nicht als bloßes Recht des Beklagten gewertet werden.
Das Erstgericht hat dem auf Abnahme der Möbel gerichteten Begehren stattgegeben, ohne sich auf eine Erörterung dieser Fragen einzulassen. Erörterungen und Feststellungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Klägerin das Recht zugebilligt werden kann, vom Beklagten die Abnahme der Möbel zu begehren.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher insoweit, als über das Begehren auf Abnahme des Wohnzimmerwandverbaues abgesprochen wurde, aufzuheben. Die Sache war in diesem Belange an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.