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Entscheidung 8 Ob 26/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob26/04p

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gabriel A*****, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 2004, GZ 40 R 279/03f-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht das Räumungsbegehren wegen eines trotz qualifizierter Mahnung bestandenen Mietzinsrückstandes als berechtigt erachtet.

Einen Einwand der schikanösen Rechtsausübung (wegen der Geringfügigkeit des Betrages) hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nie erhoben. Dafür hätte ihn aber die Behauptungs- und Beweispflicht getroffen (RIS-Justiz RS0026205). Der Beklagte hat sich im wesentlichen nur darauf berufen, dass er ohnehin immer den vorgeschriebenen Mietzins bezahlt habe bzw der Mietzins nicht nachvollziehbar sei. Inwieweit die Erhöhung des Mietzinses unzutreffend sein sollte wird vom Beklagten nicht präzisiert.

Insgesamt vermag der Beklagte keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E73844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00026.04P.0527.000

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0080OB00026_04P0000_000