Entscheidung 8 Ob 26/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 4 R 200/21t-191, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 3. September 2021, GZ 15 S 36/20k-114, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestimmte in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Entlohnungsanspruch bzw die Kosten des (vormaligen) Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. P* mit (gesamt) 3.094,70 EUR.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 215 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen (RS0044101). Der Revisionsrekurs ist überdies nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 252 IO) jedenfalls unzulässig. Kosten des Masseverwalters zählen zu den Verfahrenskosten. Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des (hier ehemaligen) Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft daher den Kostenpunkt (8 Ob 105/12t mwN). [4] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) ausgeschlossen (RS0044101). Der Revisionsrekurs ist überdies nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) jedenfalls unzulässig. Kosten des Masseverwalters zählen zu den Verfahrenskosten. Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des (hier ehemaligen) Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft daher den Kostenpunkt (8 Ob 105/12t mwN).
[5] Die absoluten Rechtsmittelausschlüsse nach § 528 Abs 2 ZPO gehen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor (idS allgemein A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 528 Rz 4; zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]). [5] Die absoluten Rechtsmittelausschlüsse nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gehen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor (idS allgemein A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 528, Rz 4; zu Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO: RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[6] Das Rechtsmittel war daher als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00026.22I.0330.000
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220330_OGH0002_0080OB00026_22I0000_000