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Entscheidung 8 Ob 26/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob26/22i

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 4 R 200/21t-191, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 3. September 2021, GZ 15 S 36/20k-114, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht bestimmte in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Entlohnungsanspruch bzw die Kosten des (vormaligen) Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. P* mit (gesamt) 3.094,70 EUR.

[2]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3]                  Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 215 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) ausgeschlossen (RS0044101). Der Revisionsrekurs ist überdies nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) jedenfalls unzulässig. Kosten des Masseverwalters zählen zu den Verfahrenskosten. Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des (hier ehemaligen) Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft daher den Kostenpunkt (8 Ob 105/12t mwN).

[5] Die absoluten Rechtsmittelausschlüsse nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gehen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor (idS allgemein A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 528, Rz 4; zu Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO: RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[6]           Das Rechtsmittel war daher als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E135065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00026.22I.0330.000

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220330_OGH0002_0080OB00026_22I0000_000