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Entscheidung 8 Ob 26/65

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob26/65

Entscheidungsdatum

26.01.1965

Kopf

SZ 38/13

Spruch

Der Umstand, daß die geltend gemachte Gegenforderung 15.000 S übersteigt, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, (3) ZPO.

Entscheidung vom 26. Jänner 1965, 8 Ob 26/65

römisch eins. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Graz

Text

Das Erstgericht hat dem auf Zahlung von 10.984 S gerichteten Klagebegehren stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der beklagten Parteien zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph 502, (3) ZPO. in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1963, ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht überschritten hat.

Beide Unterinstanzen haben gleichlautend über das auf Zahlung von 10.984 S gerichtete Klagebegehren stattgebend entschieden. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher nur die Frage, ob die Klagsforderung in der genannten Höhe zu Recht bestehe. Der Umstand, daß die geltend gemachte Gegenforderung der beklagten Partei den Betrag von 15.000 S überstiegen hat, ist belanglos, da die Entscheidung über ihren Bestand Rechtskraft nur bis zur Höhe der Klagsforderung erlangt (Paragraph 411, ZPO.; s. ZBl. 1936, Nr. 194). Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z38013 8Ob26.65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00026.65.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19650126_OGH0002_0080OB00026_6500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung