Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erließ am 16. April 1987 antragsgemäß gegen den Beklagten als Akzeptanten des Rekta-Wechsels vom 30. März 1987 mit Fälligkeit 31. März 1987 einen Wechselzahlungsauftrag über S 4,505.632,-- samt 6 % Zinsen seit 1. April 1987 und Kosten von S 58.926,75.
Gegen diesen Wechselzahlungsauftrag erhob der Beklagte nachstehende Einwendungen:
Er habe der Klägerin anläßlich der Gewährung eines Überziehungskredites von S 1,600.000,-- am 6. Oktober 1975 zwei Blankoakzepte übergeben. Eines davon habe die Klägerin vertrags- und rechtswidrig mit Datum 30. März 1987 ausgefüllt und mit 31. März 1987 fällig gestellt. Eine derartige Fälligkeit sei nicht vereinbart worden. Die Geltendmachung des Wechsels verstoße mangels gehöriger Fälligstellung des Kredites gegen § 13 KschG. Überdies sei der wechselmäßige Anspruch verjährt, weil die Kreditverpflichtung am 31. Mai 1983 fällig gewesen sei. Überdies habe die Klägerin einen Teilbetrag von S 1,000.000,-- bereits eingeklagt und darüber einen Exekutionstitel erwirkt. Vorsichtsweise werde auch die Höhe der Wechselforderung bestritten. Schließlich besitze die Klägerin pfandrechtliche Sicherstellungen auf zwei Liegenschaften für Höchstbeträge von S 5,700.000,-- und S 3,000.000,--. Bei Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages stünde der Klägerin neben den genannten Höchstbetragshypotheken auch noch eine aus dem Wechselskripturakt abgeleitete Forderung von S 4,505.633,-- zu, obgleich diese im Höchstbetrag enthalten sei.Er habe der Klägerin anläßlich der Gewährung eines Überziehungskredites von S 1,600.000,-- am 6. Oktober 1975 zwei Blankoakzepte übergeben. Eines davon habe die Klägerin vertrags- und rechtswidrig mit Datum 30. März 1987 ausgefüllt und mit 31. März 1987 fällig gestellt. Eine derartige Fälligkeit sei nicht vereinbart worden. Die Geltendmachung des Wechsels verstoße mangels gehöriger Fälligstellung des Kredites gegen Paragraph 13, KschG. Überdies sei der wechselmäßige Anspruch verjährt, weil die Kreditverpflichtung am 31. Mai 1983 fällig gewesen sei. Überdies habe die Klägerin einen Teilbetrag von S 1,000.000,-- bereits eingeklagt und darüber einen Exekutionstitel erwirkt. Vorsichtsweise werde auch die Höhe der Wechselforderung bestritten. Schließlich besitze die Klägerin pfandrechtliche Sicherstellungen auf zwei Liegenschaften für Höchstbeträge von S 5,700.000,-- und S 3,000.000,--. Bei Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages stünde der Klägerin neben den genannten Höchstbetragshypotheken auch noch eine aus dem Wechselskripturakt abgeleitete Forderung von S 4,505.633,-- zu, obgleich diese im Höchstbetrag enthalten sei.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Juni 1987 stellte der Beklagte einen Zwischenantrag auf Feststellung, es werde festgestellt, daß die als Beilage ./B vorgelegte Verpflichtungserklärung vom 25. Oktober 1975 (richtig: 7. Oktober 1975) infolge Sittenwidrigkeit rechtsunverbindlich sei. Diese Urkunde enthalte keinerlei Konnex zu einer zivilrechtlichen Schuldverpflichtung. Es sei sittenwidrig, daß Ausstellungs- und Fälligkeitsdatum nach Belieben in die Wechsel eingesetzt werden könnten und daß dem Beklagten keine wie immer gearteten Einwendungen gegen die Wechsel zustehen sollten. "Wechselmäßige Bedeckung", wie sie in Beilage ./B als Verpflichtungsgrund angeführt werde, stelle keinen zivilrechtlichen Verpflichtungsgrund dar. Dazu komme, daß die Klägerin den Wechsel nur zu den Zweck verwende, um sich zusätzlich zu den bereits bestehenden vertragsmäßigen Pfandrechten pfandrechtliche Vormerkungen zu sichern, sich also eine doppelte Bedeckung für ihre Forderungen zu verschaffen.
Die klagende Partei bestritt das Vorbringen des Beklagten, beantragte Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages, allerdings mit der Modifikation, daß der Zinsenlauf erst mit 23. April 1987 (Tag der Zustellung der Klage) beginnen solle (ON 6). Da der Beklagte der klagenden Partei per 27. März 1987 S 11,744.550,-- geschuldet habe, sei die Ausfüllung des vorliegenden Wechsels mit einem Teilbetrag im Sinne der Wechselwidmungserklärung erfolgt. Der Beklagte habe in dieser Erklärung auch auf wie immer geartete Einwendungen dagegen verzichtet.
Das Erstgericht wies den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten (irrtümlich in Beschlußform) ab und hielt den Wechselzahlungsauftrag in dem dem Begehren der klagenden Partei entsprechenden eingeschränkten Umfang aufrecht. Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die klagende Partei räumte dem Beklagten am 6. Oktober 1975 einen Kredit von S 1,600.000,-- ein. Sie nahm bei dieser Gelegenheit zwei Blankoakzepte des Beklagten herein, der gleichzeitig damit die als Beilage ./B vorgelegte Wechselwidmungserklärung vom 7. Oktober 1975 unterfertigte. In dieser Wechselwidmungserklärung, deren Inhalt vom Erstgericht wörtlich festgestellt wurde, wird die klagende Partei vom Beklagten ausdrücklich ermächtigt, das Ausstellungs- und Fälligkeitsdatum der Wechsel nach ihrem Belieben einzusetzen, die Wechselsumme entsprechend den gesamten Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der klagenden Partei, nach ihrem Ermessen aber auch nur entsprechend einem Teil dieser Forderungen und Ansprüche, auszufüllen und die Wechsel gegen ihn geltend zu machen. Dem Beklagten stünden somit im Falle einer derartigen Ausfertigung und Verwendung der Wechsel keine wie immer gearteten Einwendungen zu. Für die Festsetzung der Höhe der der Klägerin zustehenden Forderungen und Ansprüche gälten deren Handelsbücher bzw. Buchauszüge als ausschließlich maßgebend, welchen der Beklagte volle Beweiskraft zugestehe. Die zwei Blankowechsel wurden zur wechselmäßigen Bedeckung der der klagenden Partei gegen den Beklagten zustehenden und künftighin entstehenden wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche übergeben.
Durch Krediterhöhungen in den Jahren 1976, 1980 und 1981 wurde der von der klagenden Partei dem Beklagten gewährte Kredit auf insgesamt S 5,500.000,-- erhöht. Mit Schreiben vom 10. Juli 1984 stellte die Klägerin die gesamten Verbindlichkeiten des Beklagten in Höhe von S 8,830.374,78 zuzüglich Zinsen und Spesen zur sofortigen Rückzahlung fällig, weil der Beklagte mit seinen Rückzahlungsverpflichtungen in Verzug geraten war. Der Beklagte widersprach dem Inhalt dieses Schreibens nicht. Am 27. März 1987 betrug die Gesamtschuld des Beklagten rund S 11,900.000,--. Mit 1. September 1987 betrug sie mit Rücksicht auf den Eingang von S 946.009,80 insgesamt S 10,954.428,20. Der Beklagte leistete der klagenden Partei für diesen Kredit teilweise auch Sicherstellung durch Grundpfandrechte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die klagende Partei mit der Ausfüllung des vorliegenden Wechsels im Rahmen des festgestellten Kreditobligos geblieben und weder abrede- noch sittenwidrig vorgegangen sei. In Beilage ./B sei ein klarer Bezug zur zivilrechtlichen Schuldverpflichtung des Beklagten aus den Krediten hergestellt. Die Ermächtigung zur Einsetzung des Ausstellungs- und Verfallsdatums sei sowohl abredegemäß als auch ganz allgemein bei Blankowechsel als gesetzmäßig anzusehen. Ob der Einwendungsverzicht des Beklagten sittenwidrig sei, könne dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung für die vorliegende Entscheidung nicht relevant sei. Selbst im Falle einer derartigen teilweisen Sittenwidrigkeit bleibe aber der übrige Vertragstext grundsätzlich gültig.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Das Berufungsgericht warf die Nichtigkeitsberufung, verneinte Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge aus:
Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes könnten schon gemäß dessen § 39 Abs 1 nicht Anwendung finden, weil die Wechselwidmungserklärung lange vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wurde. Durch die Worte "somit" und "derartigen Ausfertigung" sei in dem den Einwendungsverzicht betreffenden Absatz der Wechselwidmungserklärung auf die vorausgehende Ausfüllungsermächtigung Bezug genommen worden, sodaß sich der erklärte Einwendungsverzicht schon seinem Wortlaut nach nur auf eine vereinbarungsgemäße Wechselausfüllung beziehen könne. Im Falle einer vereinbarungswidrigen Ausfüllung sei der Beklagte daher von diesem Verzicht gar nicht betroffen. Die den Beklagten allenfalls weitergehend belastende Vertragsbestimmung betreffend die Anerkennung der Maßgeblichkeit der Handelsbücher und Buchauszüge der klagenden Partei für die Festsetzung der Höhe ihrer Forderung könne schon deshalb in diesem Prozeß ungeprüft bleiben, weil der Beklagte seinen Zwischenfeststellungsantrag auf diese Bestimmung in erster Instanz nicht gestützt habe. Im übrigen - d.h. bezüglich des Bezuges zur zivilrechtlichen Schuldverpflichtung des Beklagten und der Ermächtigung zur Einsetzung des Ausstellungs- und Verfallsdatums des Wechsels - verwies das Berufungsgericht auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes.Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes könnten schon gemäß dessen Paragraph 39, Absatz eins, nicht Anwendung finden, weil die Wechselwidmungserklärung lange vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wurde. Durch die Worte "somit" und "derartigen Ausfertigung" sei in dem den Einwendungsverzicht betreffenden Absatz der Wechselwidmungserklärung auf die vorausgehende Ausfüllungsermächtigung Bezug genommen worden, sodaß sich der erklärte Einwendungsverzicht schon seinem Wortlaut nach nur auf eine vereinbarungsgemäße Wechselausfüllung beziehen könne. Im Falle einer vereinbarungswidrigen Ausfüllung sei der Beklagte daher von diesem Verzicht gar nicht betroffen. Die den Beklagten allenfalls weitergehend belastende Vertragsbestimmung betreffend die Anerkennung der Maßgeblichkeit der Handelsbücher und Buchauszüge der klagenden Partei für die Festsetzung der Höhe ihrer Forderung könne schon deshalb in diesem Prozeß ungeprüft bleiben, weil der Beklagte seinen Zwischenfeststellungsantrag auf diese Bestimmung in erster Instanz nicht gestützt habe. Im übrigen - d.h. bezüglich des Bezuges zur zivilrechtlichen Schuldverpflichtung des Beklagten und der Ermächtigung zur Einsetzung des Ausstellungs- und Verfallsdatums des Wechsels - verwies das Berufungsgericht auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Wechselzahlungsauftrag als rechtsunwirksam aufgehoben und dem Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.