Aus den Entscheidungsgründen:
Das Aktienbuch über die auf Namen lautenden Aktien hat nicht nur den Namen, Wohnort und Stand des Aktionärs, sondern auch die Übertragung der Aktie an einen Rechtsnachfolger zu enthalten. Es beurkundet die Rechtsverhältnisse zwischen Aktionär und Gesellschaft und gibt Aufschluß über die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre. Das Aktienbuch wird im Interesse sowohl der Aktionäre als auch der Gesellschaft geführt. Es muß daher als eine den Aktionären und der Gesellschaft gemeinsame Urkunde im Sinne des § 304 (2) ZPO. angesehen werden, deren Vorlage (d. i. die Gewährung der Einsicht) der Aktionär gemäß Art. XLIII EGZPO., welche Bestimmung auf § 304 ZPO. ausdrücklich Bezug nimmt, verlangen kann. Im Aktiengesetz selbst findet sich keine Vorschrift über das Recht des Aktionärs auf Einschau in das Aktienbuch. Doch hat das Interesse des Aktionärs an dem Inhalt des Aktienbuches besonders bei Namensaktien nicht unbeachtet zu bleiben, weil gerade bei Namensaktien die Persönlichkeit des Aktionärs im Vordergrund steht und sowohl der Gesellschaft als auch den Mitaktionären das Recht einzuräumen ist, zu erfahren, mit wem sie es zu tun haben (Godin - Wilhelmi, Aktiengesetz[2], S. 249, zu § 61 Anm. A 1, Gadow, Aktiengesetz[2], 1961, S. 379, Anm. 6 zu § 61, Baumbach - Hueck, Aktiengesetz[11], S. 196 f., zu § 61, Anm. 2). Die Bestimmungen des § 214 (3) AktG., des § 26 GesmbHG. oder des § 14 GenG. können für die Beurteilung des Einschaurechtes des Aktionärs außer Betracht bleiben, da sie Sonderregelungen betreffen, die auf das allgemeine Recht des Namensaktionärs auf Einsicht in das Aktienbuch auch nicht analog angewendet werden können. Wird aber das Interesse des Aktionärs bejaht, seine Mitaktionäre kennenzulernen, kann solange er sie nicht kennt, sein Recht auf Einsicht in das ganze Aktienbuch nicht bestritten und noch vom Nachweis eines zusätzlichen Interesses abhängig gemacht werden. Bei Ablehnung des berechtigten Anspruches kann seiner Durchsetzung im Rechtsweg auch nicht der Mangel eines Rechtsschutzbedürfnisses als entgegenstehend angesehen werden. Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozes, S. 243 f., zählt die Leistungsverpflichtung nach Art. XLIII EGZPO. zum materiellen Recht und sieht das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig mit dem fälligen Anspruch als gegeben an (vgl. EvBl. 1957 Nr. 302). Dem schließt sich der Oberste Gerichtshof an.Das Aktienbuch über die auf Namen lautenden Aktien hat nicht nur den Namen, Wohnort und Stand des Aktionärs, sondern auch die Übertragung der Aktie an einen Rechtsnachfolger zu enthalten. Es beurkundet die Rechtsverhältnisse zwischen Aktionär und Gesellschaft und gibt Aufschluß über die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre. Das Aktienbuch wird im Interesse sowohl der Aktionäre als auch der Gesellschaft geführt. Es muß daher als eine den Aktionären und der Gesellschaft gemeinsame Urkunde im Sinne des Paragraph 304, (2) ZPO. angesehen werden, deren Vorlage (d. i. die Gewährung der Einsicht) der Aktionär gemäß "Art". XLIII EGZPO., welche Bestimmung auf Paragraph 304, ZPO. ausdrücklich Bezug nimmt, verlangen kann. Im Aktiengesetz selbst findet sich keine Vorschrift über das Recht des Aktionärs auf Einschau in das Aktienbuch. Doch hat das Interesse des Aktionärs an dem Inhalt des Aktienbuches besonders bei Namensaktien nicht unbeachtet zu bleiben, weil gerade bei Namensaktien die Persönlichkeit des Aktionärs im Vordergrund steht und sowohl der Gesellschaft als auch den Mitaktionären das Recht einzuräumen ist, zu erfahren, mit wem sie es zu tun haben (Godin - Wilhelmi, Aktiengesetz[2], S. 249, zu Paragraph 61, Anmerkung A 1, Gadow, Aktiengesetz[2], 1961, S. 379, Anmerkung 6 zu Paragraph 61,, Baumbach - Hueck, Aktiengesetz[11], S. 196 f., zu Paragraph 61,, Anmerkung 2). Die Bestimmungen des Paragraph 214, (3) AktG., des Paragraph 26, GesmbHG. oder des Paragraph 14, GenG. können für die Beurteilung des Einschaurechtes des Aktionärs außer Betracht bleiben, da sie Sonderregelungen betreffen, die auf das allgemeine Recht des Namensaktionärs auf Einsicht in das Aktienbuch auch nicht analog angewendet werden können. Wird aber das Interesse des Aktionärs bejaht, seine Mitaktionäre kennenzulernen, kann solange er sie nicht kennt, sein Recht auf Einsicht in das ganze Aktienbuch nicht bestritten und noch vom Nachweis eines zusätzlichen Interesses abhängig gemacht werden. Bei Ablehnung des berechtigten Anspruches kann seiner Durchsetzung im Rechtsweg auch nicht der Mangel eines Rechtsschutzbedürfnisses als entgegenstehend angesehen werden. Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozes, S. 243 f., zählt die Leistungsverpflichtung nach "Art". XLIII EGZPO. zum materiellen Recht und sieht das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig mit dem fälligen Anspruch als gegeben an vergleiche EvBl. 1957 Nr. 302). Dem schließt sich der Oberste Gerichtshof an.
Die beklagte Partei will unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 102, 112 AktG. die Befugnisse der Kläger bloß auf ihre Rechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft beschränken und ihnen das Recht zur Einschau in das Aktienbuch absprechen. Die zitierten Gesetzesstellen besagen aber nur, daß die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung auszuüben haben und ihnen Auskünfte über den Gegenstand der Verhandlung bei der Hauptversammlung zu erteilen sind; sie schließen aber das Recht der Kläger auf Einsicht in das Aktienbuch nicht aus.Die beklagte Partei will unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 102, 112, AktG. die Befugnisse der Kläger bloß auf ihre Rechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft beschränken und ihnen das Recht zur Einschau in das Aktienbuch absprechen. Die zitierten Gesetzesstellen besagen aber nur, daß die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung auszuüben haben und ihnen Auskünfte über den Gegenstand der Verhandlung bei der Hauptversammlung zu erteilen sind; sie schließen aber das Recht der Kläger auf Einsicht in das Aktienbuch nicht aus.
Die Revision der Kläger war sohin schon aus rechtlichen Erwägungen begrundet, sodaß auf die Anfechtungsgrunde der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit nicht mehr einzugehen war. Das Urteil des Berufungsgerichtes war dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen war.