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Entscheidung 8 Ob 262/01i×

Entscheidung 8 Ob 262/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob262/01i

Entscheidungsdatum

24.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef J*****, Installateurmeister, *****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter M*****, Hauseigentümer, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2001, GZ 41 R 169/01h-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den in der Beweisrüge der Berufung des Klägers begehrten "Feststellungen" im Wesentlichen um rechtliche Schlussfolgerungen handelt und daher die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 8). Die Revision stellt auch gar nicht dar, inwieweit diese Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zutreffend wäre. Soweit sie in diesem Zusammenhang etwa begehrt, dass das Berufungsgericht bei "richtiger Beweiswürdigung und vollständiger Sachverhaltsdarstellung" hätte "feststellen müssen", dass die Vereinbarung "wirksam wurde" und ein Gestaltungsrecht "bindend ausgeübt" wurde sowie der Ausgleichsbetrag fällig ist, handelt es sich dabei wieder um Fragen der rechtlichen Beurteilung und nicht um konkrete Sachverhaltsfeststellungen. Aber auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Nach den Feststellungen verpflichtete sich der Kläger nach Übergabe eines Betrages von S 500.000,-- in bar seine Mietrechte selbst zu kündigen und erlosch diese Verpflichtung, wenn der Beklagte diesen Betrag nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übergibt. Auch wenn die Streitteile übereinkamen, diese Vereinbarung über diesen Zeitpunkt hinaus aufrecht zu belassen, so kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dies sei nur eine Option zu Gunsten des Beklagten, durch eine Zahlung von S 500.000,--, den Kläger zur Aufgabe der Mietrechte zu verpflichten, dadurch werde dem Kläger aber nicht die Möglichkeit eingeräumt, seinerseits durch Aufgabe der Mietrechte den Beklagten zur Zahlung der S 500.000,-- zu verpflichten, keine Fehlbeurteilung gesehen werden, die eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfordern würde. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte dieses Gestaltungsrecht dadurch ausübte, dass, nachdem ihm der Kläger zur Erleichterung der Wohnungsvermittlung die Schlüssel überließ, die vom Kläger gar nicht genutzte Wohnung ausmalen und das Schloss auswechseln ließ. Hat der Kläger doch vorweg gar nicht versucht, die Schlüssel zu bekommen und wurden ihm diese dann später angeboten. Wenngleich nun "Optionsrechte" allenfalls auch schlüssig ausgeübt werden können vergleiche RIS-Justiz RS0014327 mwN etwa 5 Ob 564/82 und 1 Ob 126/87d) handelt es sich dabei doch nur um die Frage der Beurteilung eines allfälligen konkludenten Verhaltens im Einzelfall, was regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0043253 mwN etwa 10 Ob 151/97x).

Anmerkung

E64597 8Ob262.01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00262.01I.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20020124_OGH0002_0080OB00262_01I0000_000