Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten versuchen darzutun, daß zwischen der von ihnen übernommenen Verbindlichkeit und der Gegenleistung der Klägerin ein auffallendes Mißverhältnis bestehe. Durch die Ausschließlichkeitsklausel sei ihnen die Möglichkeit genommen, künftigen Geschmacksänderungen der Kunden Rechnung zu tragen. Auch seien sie hinsichtlich der Qualität und des Preises der Klägerin ausgeliefert.
Soweit die Beklagten davon ausgehen, daß die Gegenleistung der Klägerin sich in der Gewährung des handelsüblichen Rabattes erschöpfe, legen sie ihren Ausführungen nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde. Das Erstgericht hat festgestellt, daß den Beklagten der handelsübliche Mengenrabatt von 3% neben den sonstigen Leistungen gewährt wurde. Warum die Tatsache, daß den Beklagten eine Kaffeemaschine zu einem verbilligten Preis und zu günstigen Zahlungsbedingungen geliefert wurde, außer Betracht zu bleiben habe, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht die Lieferung der Kaffeemaschine im Zusammenhang mit den gegenständlichen Abmachungen. Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Ausschließlichkeitsklausel nach der Sachlage eine drückende Verpflichtung darstelle. Daß die Qualität des von der Klägerin gelieferten Kaffees schlecht oder der Preis überhöht sei, wurde gar nicht behauptet. Die Ausführungen in der Revision, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, den Kaffeehausbesuchern komme es nicht auf eine bestimmte Kaffeemarke an, auf den überwiegenden Teil der Kunden nicht zutreffe, sind durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Daß die Beklagten mit einem nennenswerten Geschäftsentgang aus diesem Gründe zu rechnen hätten, ist nicht hervorgekommen. Ein auffallendes Mißverständnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil der Beklagten haben daher die Vorinstanzen mit Recht nicht angenommen. Daß die Beschränkung der Freizügigkeit im Warenbezug übermäßig lange andauere, behaupten die Beklagten selbst nicht. Es kann dies auch nicht gesagt werden, weil die Beklagten, wenn sie ihren Verpflichtungen ununterbrochen nachgekommen wären, nur etwa fünf Jahre gebunden gewesen wären.
Unzutreffend sind die Ausführungen der Beklagten auch insoweit, als mit ihnen dargetan werden soll, daß es sich hinsichtlich des vereinbarten Bezuges von Kaffee nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern um ein sogenanntes Wiederkehrschuldverhältnis handle, auf das die Bestimmung des § 406 ZPO. anzuwenden sei. Bei Wiederkehrschuldverhältnissen sind die einzelnen Leistungen selbständige Leistungen (vgl. SZ. XXIV 168). Bei dem fortlaufenden Bezug von Kaffee bis zum Ausmaß von 2000 kg handelt es sich aber nicht um selbständige Leistungen in diesem Sinne, sondern um Teilleistungen auf Rechnung der Gesamtschuld. Gegen die Beurteilung des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis verschlägt es auch nicht, daß im Schlußbrief vom 5. Mai 1958 von einem Kauf die Rede ist, sowie davon, daß eine bestimmte Kaffeemenge und die Zeit, in der diese zu beziehen ist, angeführt ist. Denn dadurch wird nichts daran geändert, daß die Beklagten die Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug von Ware der Klägerin innerhalb eines gewissen Zeitraumes auf sich genommen haben, d. h. sich verpflichtet haben, den Bezug anderer Waren zu unterlassen. Solche Bezugsverpflichtungen, wie die aus Bierbezugsverträgen, wurden in der Rechtsprechung als Dauerschuldverhältnisse behandelt (SZ. XXXII 133, JBl. 1956 S. 617, SZ. XIII 113, auch bez.Unzutreffend sind die Ausführungen der Beklagten auch insoweit, als mit ihnen dargetan werden soll, daß es sich hinsichtlich des vereinbarten Bezuges von Kaffee nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern um ein sogenanntes Wiederkehrschuldverhältnis handle, auf das die Bestimmung des Paragraph 406, ZPO. anzuwenden sei. Bei Wiederkehrschuldverhältnissen sind die einzelnen Leistungen selbständige Leistungen vergleiche SZ. römisch 24 168). Bei dem fortlaufenden Bezug von Kaffee bis zum Ausmaß von 2000 kg handelt es sich aber nicht um selbständige Leistungen in diesem Sinne, sondern um Teilleistungen auf Rechnung der Gesamtschuld. Gegen die Beurteilung des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis verschlägt es auch nicht, daß im Schlußbrief vom 5. Mai 1958 von einem Kauf die Rede ist, sowie davon, daß eine bestimmte Kaffeemenge und die Zeit, in der diese zu beziehen ist, angeführt ist. Denn dadurch wird nichts daran geändert, daß die Beklagten die Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug von Ware der Klägerin innerhalb eines gewissen Zeitraumes auf sich genommen haben, d. h. sich verpflichtet haben, den Bezug anderer Waren zu unterlassen. Solche Bezugsverpflichtungen, wie die aus Bierbezugsverträgen, wurden in der Rechtsprechung als Dauerschuldverhältnisse behandelt (SZ. römisch 32 133, JBl. 1956 S. 617, SZ. römisch dreizehn 113, auch bez.
Unterlassungsansprüchen überhaupt SZ. XXIV 168). Auf Klagen, welche die Zuhaltung solcher Bezugsverträge zum Gegenstand haben, ist nach der herrschenden Rechtsprechung die Bestimmung des § 406 ZPO. nicht anwendbar (vgl. SZ. XXIV 168, EvBl. 1961 Nr. 230). Ist aber davon auszugehen, daß mit der Klage lediglich die Zuhaltung des Vertrages begehrt wird, dann kann auch nicht gesagt werden, daß deshalb, weil im Urteilsspruch auf die bereits erbrachten Leistungen kein Bedacht genommen wurde, der Klägerin mehr zugesprochen worden sei als das, worauf sie Anspruch hat, oder daß ihr etwas zugesprochen worden sei, was noch gar nicht fällig ist. Der Urteilsspruch wurde in dieser Hinsicht noch verdeutlicht.Unterlassungsansprüchen überhaupt SZ. römisch 24 168). Auf Klagen, welche die Zuhaltung solcher Bezugsverträge zum Gegenstand haben, ist nach der herrschenden Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 406, ZPO. nicht anwendbar vergleiche SZ. römisch 24 168, EvBl. 1961 Nr. 230). Ist aber davon auszugehen, daß mit der Klage lediglich die Zuhaltung des Vertrages begehrt wird, dann kann auch nicht gesagt werden, daß deshalb, weil im Urteilsspruch auf die bereits erbrachten Leistungen kein Bedacht genommen wurde, der Klägerin mehr zugesprochen worden sei als das, worauf sie Anspruch hat, oder daß ihr etwas zugesprochen worden sei, was noch gar nicht fällig ist. Der Urteilsspruch wurde in dieser Hinsicht noch verdeutlicht.
Was allerdings die Dauer der Bezugsverpflichtung anlangt, so ist es richtig, daß diese nicht schon aus dem Spruch des Urteiles der ersten Instanz eindeutig zu ersehen ist. Es bedürfte vielmehr in diesem Belange der Heranziehung der Entscheidungsgründe. Das angefochtene Urteil wurde daher mit der Maßgabe bestätigt, daß die Dauer der Verbindlichkeit im Urteilsspruche ausdrücklich angeführt wurde.