Aus der Begründung:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie nur auf Grund der Bestimmung des § 1435 ABGB. Ansprüche gegen den Beklagten stellen könne. Durch den Entschluß der beiden Eheleute, zum Zwecke der Erbauung des Hauses ein Grundstück zu erwerben, die Mittel zum Hausbau gemeinsam aufzutreiben und durch Arbeitsleistung an der Erbauung des Hauses mitzuwirken, sei schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes begrundet worden. Da der Beklagte nunmehr eigenmächtig die Liegenschaft veräußert habe, müsse er der Klägerin einen Betrag in Höhe der Hälfte des Wertes der Liegenschaft ersetzen.Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie nur auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB. Ansprüche gegen den Beklagten stellen könne. Durch den Entschluß der beiden Eheleute, zum Zwecke der Erbauung des Hauses ein Grundstück zu erwerben, die Mittel zum Hausbau gemeinsam aufzutreiben und durch Arbeitsleistung an der Erbauung des Hauses mitzuwirken, sei schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes begrundet worden. Da der Beklagte nunmehr eigenmächtig die Liegenschaft veräußert habe, müsse er der Klägerin einen Betrag in Höhe der Hälfte des Wertes der Liegenschaft ersetzen.
Die Frage, ob durch das Zusammenwirken von Eheleuten bei der Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande kommt, kann immer nur nach den gesamten Umständen des Falles beurteilt werden. Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, daß der Beklagte, als die beiden bereits im vorgerückten Alter stehenden Eheleute darangingen, ein Grundstück zu erwerben und auf diesem ein Haus zu erbauen, bereits über Ersparnisse verfügte, mit denen ein beträchtlicher Teil der hierbei entstehenden Barauslagen gedeckt werden konnte, daß die Pension des Beklagten nicht unbeträchtlich höher als die Pension der Klägerin war und daß der Beklagte auch den überwiegenden Teil der Arbeitsleistungen erbrachte. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles kann nicht gesagt werden, das Verhalten der beiden Eheleute lasse nur den Schluß zu, daß sie sich zu einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Erbauung des Hauses zusammengeschlossen hätten. Die Schlußfolgerungen, die die Klägerin aus dem Bestehen einer solchen Gesellschaft ziehen zu können vermeint, entbehren daher der erforderlichen Grundlage.
Andererseits kann aber auch dem Beklagten nicht darin gefolgt werden, daß die Leistungen der Klägerin in der Bestimmung des § 92 ABGB. eine ausreichende Erklärung fänden. Die Ausführung im erstgerichtlichen Urteil, die Klägerin habe materiell überhaupt nichts zu dem Erwerb der Liegenschaft und zu dem Bau des Hauses beigetragen, ist nicht als Tatsachenfeststellung zu werten. Sie findet sich unter den Rechtsausführungen und beruht hauptsächlich auf der Meinung des Erstrichters, die Klägerin hätte allein materiell kein besseres Leben führen können, als sie es zusammen mit dem Beklagten führen konnte. Diese Ansicht des Erstgerichtes hat das Berufungsgericht mit Recht nicht geteilt. Die Frage, ob die Klägerin für die Erbauung des Hauses Leistungen erbracht hat, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob sie als alleinstehende Person ein besseres Leben als in der Ehe mit dem Beklagten hätte führen können. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Ersparnisse des Beklagten, auch wenn sie die vom Beklagten behauptete Höhe gehabt haben sollten, nicht ausgereicht hätten, um den festgestellten Baraufwand für den Erwerb der Liegenschaft und die Erbauung des Hauses zu decken, daß also Mittel hiezu aus der festgestellten Zusammenlegung der beiderseitigen Pensionen stammen mußten. Entgegen der Meinung des Beklagten finden die Leistungen der Klägerin nicht in der Bestimmung des § 92 ABGB. ihre ausreichende Grundlage. Für den Unterhalt der Ehegattin hat gemäß § 91 ABGB. grundsätzlich der Mann aufzukommen. Die Beistandspflicht der Ehegattin gemäß § 92 ABGB. betrifft die Lebenshaltung der beiden Eheleute, nicht aber Leistungen, die von der Frau erbracht werden, um dem Mann den Erwerb eines Vermögens oder die Erbauung eines Hauses zu ermöglichen. Auf Grund der genannten Gesetzesstelle war daher die Klägerin insbesondere nicht verpflichtet, ihre gesamte Pension in die gemeinsame Kasse zu legen, aus der zumindest ein Teil der für die Erbauung des Hauses erforderlichen Mittel genommen wurde. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe sich zu diesen Leistungen nur in der Erwartung bereitgefunden, einmal in dem Hause, wenn schon nicht als Miteigentümerin, so doch als Gattin des Beklagten wohnen zu können, ist unbedenklich. Sie entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dem Berufungsgericht kann daher darin gefolgt werden, daß die Klägerin diese Leistungen vom Beklagten, der nunmehr die Liegenschaft verkauft und damit die Erwartungen der Klägerin zunichte gemacht hat, gemäß § 1435 ABGB. zurückverlangen kann (vgl. EvBl. 1964 Nr. 424 u. a.). Wenn das Berufungsgericht weitere Feststellungen über die Höhe der von der Beklagten stammenden Leistungen für erforderlich hielt, so bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen wird allenfalls die Bestimmung des § 273 ZPO. heranzuziehen sein.Andererseits kann aber auch dem Beklagten nicht darin gefolgt werden, daß die Leistungen der Klägerin in der Bestimmung des Paragraph 92, ABGB. eine ausreichende Erklärung fänden. Die Ausführung im erstgerichtlichen Urteil, die Klägerin habe materiell überhaupt nichts zu dem Erwerb der Liegenschaft und zu dem Bau des Hauses beigetragen, ist nicht als Tatsachenfeststellung zu werten. Sie findet sich unter den Rechtsausführungen und beruht hauptsächlich auf der Meinung des Erstrichters, die Klägerin hätte allein materiell kein besseres Leben führen können, als sie es zusammen mit dem Beklagten führen konnte. Diese Ansicht des Erstgerichtes hat das Berufungsgericht mit Recht nicht geteilt. Die Frage, ob die Klägerin für die Erbauung des Hauses Leistungen erbracht hat, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob sie als alleinstehende Person ein besseres Leben als in der Ehe mit dem Beklagten hätte führen können. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Ersparnisse des Beklagten, auch wenn sie die vom Beklagten behauptete Höhe gehabt haben sollten, nicht ausgereicht hätten, um den festgestellten Baraufwand für den Erwerb der Liegenschaft und die Erbauung des Hauses zu decken, daß also Mittel hiezu aus der festgestellten Zusammenlegung der beiderseitigen Pensionen stammen mußten. Entgegen der Meinung des Beklagten finden die Leistungen der Klägerin nicht in der Bestimmung des Paragraph 92, ABGB. ihre ausreichende Grundlage. Für den Unterhalt der Ehegattin hat gemäß Paragraph 91, ABGB. grundsätzlich der Mann aufzukommen. Die Beistandspflicht der Ehegattin gemäß Paragraph 92, ABGB. betrifft die Lebenshaltung der beiden Eheleute, nicht aber Leistungen, die von der Frau erbracht werden, um dem Mann den Erwerb eines Vermögens oder die Erbauung eines Hauses zu ermöglichen. Auf Grund der genannten Gesetzesstelle war daher die Klägerin insbesondere nicht verpflichtet, ihre gesamte Pension in die gemeinsame Kasse zu legen, aus der zumindest ein Teil der für die Erbauung des Hauses erforderlichen Mittel genommen wurde. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe sich zu diesen Leistungen nur in der Erwartung bereitgefunden, einmal in dem Hause, wenn schon nicht als Miteigentümerin, so doch als Gattin des Beklagten wohnen zu können, ist unbedenklich. Sie entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dem Berufungsgericht kann daher darin gefolgt werden, daß die Klägerin diese Leistungen vom Beklagten, der nunmehr die Liegenschaft verkauft und damit die Erwartungen der Klägerin zunichte gemacht hat, gemäß Paragraph 1435, ABGB. zurückverlangen kann vergleiche EvBl. 1964 Nr. 424 u. a.). Wenn das Berufungsgericht weitere Feststellungen über die Höhe der von der Beklagten stammenden Leistungen für erforderlich hielt, so bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen wird allenfalls die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO. heranzuziehen sein.