Die außerordentliche Revision des Beklagten ist hinsichtlich der Gegenforderung zulässig und auch berechtigt; hinsichtlich der Klagsforderung, über die "als selbständiges Begehren" mit Teilurteil abgesprochen werden dürfte, und die daher auch in Ansehung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 1 ZPO gesondert zu prüfen ist (vgl 6 Ob 1652/92 ua), ist sie jedoch als unzulässig zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Beklagten ist hinsichtlich der Gegenforderung zulässig und auch berechtigt; hinsichtlich der Klagsforderung, über die "als selbständiges Begehren" mit Teilurteil abgesprochen werden dürfte, und die daher auch in Ansehung der Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gesondert zu prüfen ist vergleiche 6 Ob 1652/92 ua), ist sie jedoch als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Recht macht der Beklagte geltend, daß das Berufungsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat, mit der dieses die Gegenforderung wegen eines vertraglichen Aufrechnungs- verbots als nicht bestehend festgestellt hat; in einem solchen Fall ist die Aufrechnungseinrede - ohne Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung - abzuweisen (JBl 1978, 266 ua).
Die Entscheidung war daher spruchgemäß abzuändern, weil - entgegen der Ansicht der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung - der Beklagte sehr wohl durch diese Entscheidung beschwert ist. Es trifft zwar zu, daß sich an der Klagsstattgebung im vollen Umfang nichts ändert; doch wurde durch die Spruchfassung der Vorinstanzen dem Beklagten zu Unrecht die Möglichkeit genommen, seine Gegenforderung, obwohl sie sachlich nicht geprüft wurde, gesondert einzuklagen.
Hinsichtlich der Klagsforderung hat der Beklagte nicht einmal versucht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; er hat lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die außerordentliche Revision hinsichtlich der Klagsforderung ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen; im übrigen betrifft die Rechtsrüge im wesentlichen die Auslegung eines Vertrages im Einzelfall, bei der keine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ersichtlich ist.Hinsichtlich der Klagsforderung hat der Beklagte nicht einmal versucht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; er hat lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die außerordentliche Revision hinsichtlich der Klagsforderung ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen; im übrigen betrifft die Rechtsrüge im wesentlichen die Auslegung eines Vertrages im Einzelfall, bei der keine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Dem Beklagten, dessen Revision teilweise, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die Gegenforderung zulässig und erfolgreich war, gebühren die Hälfte der Revisionskosten. Der Revisionsgegnerin stehen hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der Revision für ihre unaufgetragen erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO keine Kosten zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Dem Beklagten, dessen Revision teilweise, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die Gegenforderung zulässig und erfolgreich war, gebühren die Hälfte der Revisionskosten. Der Revisionsgegnerin stehen hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der Revision für ihre unaufgetragen erstattete Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO keine Kosten zu.