Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die klagende Partei keinen konkreten Schaden behauptete; auch wenn es zweckmäßig gewesen wäre, daß die klagende Partei ihr Vorbringen in erster Instanz präziser erstattet hätte, hat diese aber immerhin doch behauptet, daß nach den gegebenen Verhältnissen die Mietrechte einen Wert von 250.000 S repräsentiert hätten. Bei der klagenden Partei handelt es sich, wie auch den Beklagten bekannt war, um eine protokollierte Handelsfirma, die unter anderem im Bestandgegenstand ein Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, betrieben hat. Für den Wert des Unternehmens müßte es von Bedeutung sein, daß es über günstig gelegene und verhältnismäßig billige Lager- und Werkstättenräume verfügte. Durch den Verlust der von den Beklagten in Bestand gegebenen Räume ist möglicherweise der Wert des von der klagenden Partei betriebenen Unternehmens wesentlich vermindert worden, was, wie es die klagende Partei beantragte, durch ein Sachverständigengutachten, aber auch durch die ebenfalls beantragte Parteienvernehmung erwiesen werden sollte. Daß die klagende Partei diese Verringerung des Unternehmenswertes im Auge hatte, kann der Klage durchaus entnommen werden, weil sie noch ausführte, daß die Mietung zu dem Zweck erfolgt sei, um dem mehrere Sparten umfassenden Betrieb, also dem Unternehmen der klagenden Partei, jene Werkstätten- und Lagerräume zu geben, in denen der Betrieb ordnungsgemäß geführt werden, sich entsprechend entwickeln und ausdehnen konnte. Sie verlangt den Ersatz des Schätzungswertes, worunter nur der Ersatz der Minderung des Verkehrswertes des Unternehmens durch den Verlust der von den Beklagten gemietet gewesenen Räumen verstanden werden kann. Darüber hinaus begehrte die klagende Partei aber auch den Ersatz aller sonstigen Vermögenswerte, insbesondere auch den bisher entgangenen und den Ersatz des künftig entgehenden Gewinnes. Sie hat dabei auf die auch vom Erstgericht festgestellten teureren Mieten für Ersatzräumlichkeiten verwiesen und damit Anhaltspunkte für die Höhe des Schadens geboten. Auch wenn die klagende Partei offenbar keine anderen Objekte mehr mietete, könnte ihr doch durch die möglicherweise erfolgte Verminderung des Geschäftsumfanges ein Schaden entstanden sein. Die Höhe dieses Schadens könnte letztlich auch auf Grund von Sachverständigengutachten immer nur nach § 273 ZPO bestimmt werden, sodaß von der klagenden Partei ein ganz präzises Vorbringen nicht zu erwarten war. Durch ein Sachverständigengutachten könnte aber immerhin geklärt werden, inwieweit der Umsatz des Unternehmens durch den Verlust des Bestandgegenstandes zurückgegangen ist und inwieweit hiedurch etwa der Verkehrswert des Unternehmens der klagenden Partei verringert wurde. Auch wenn die klagende Partei im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten war, durch allenfalls nötige Miete von Ersatzräumen den Schaden möglichst gering zu halten, könnte doch, wie sie auch vorbrachte, ein Schaden in der Höhe einer allfälligen Zinsdifferenz verblieben sein.Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die klagende Partei keinen konkreten Schaden behauptete; auch wenn es zweckmäßig gewesen wäre, daß die klagende Partei ihr Vorbringen in erster Instanz präziser erstattet hätte, hat diese aber immerhin doch behauptet, daß nach den gegebenen Verhältnissen die Mietrechte einen Wert von 250.000 S repräsentiert hätten. Bei der klagenden Partei handelt es sich, wie auch den Beklagten bekannt war, um eine protokollierte Handelsfirma, die unter anderem im Bestandgegenstand ein Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, betrieben hat. Für den Wert des Unternehmens müßte es von Bedeutung sein, daß es über günstig gelegene und verhältnismäßig billige Lager- und Werkstättenräume verfügte. Durch den Verlust der von den Beklagten in Bestand gegebenen Räume ist möglicherweise der Wert des von der klagenden Partei betriebenen Unternehmens wesentlich vermindert worden, was, wie es die klagende Partei beantragte, durch ein Sachverständigengutachten, aber auch durch die ebenfalls beantragte Parteienvernehmung erwiesen werden sollte. Daß die klagende Partei diese Verringerung des Unternehmenswertes im Auge hatte, kann der Klage durchaus entnommen werden, weil sie noch ausführte, daß die Mietung zu dem Zweck erfolgt sei, um dem mehrere Sparten umfassenden Betrieb, also dem Unternehmen der klagenden Partei, jene Werkstätten- und Lagerräume zu geben, in denen der Betrieb ordnungsgemäß geführt werden, sich entsprechend entwickeln und ausdehnen konnte. Sie verlangt den Ersatz des Schätzungswertes, worunter nur der Ersatz der Minderung des Verkehrswertes des Unternehmens durch den Verlust der von den Beklagten gemietet gewesenen Räumen verstanden werden kann. Darüber hinaus begehrte die klagende Partei aber auch den Ersatz aller sonstigen Vermögenswerte, insbesondere auch den bisher entgangenen und den Ersatz des künftig entgehenden Gewinnes. Sie hat dabei auf die auch vom Erstgericht festgestellten teureren Mieten für Ersatzräumlichkeiten verwiesen und damit Anhaltspunkte für die Höhe des Schadens geboten. Auch wenn die klagende Partei offenbar keine anderen Objekte mehr mietete, könnte ihr doch durch die möglicherweise erfolgte Verminderung des Geschäftsumfanges ein Schaden entstanden sein. Die Höhe dieses Schadens könnte letztlich auch auf Grund von Sachverständigengutachten immer nur nach Paragraph 273, ZPO bestimmt werden, sodaß von der klagenden Partei ein ganz präzises Vorbringen nicht zu erwarten war. Durch ein Sachverständigengutachten könnte aber immerhin geklärt werden, inwieweit der Umsatz des Unternehmens durch den Verlust des Bestandgegenstandes zurückgegangen ist und inwieweit hiedurch etwa der Verkehrswert des Unternehmens der klagenden Partei verringert wurde. Auch wenn die klagende Partei im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten war, durch allenfalls nötige Miete von Ersatzräumen den Schaden möglichst gering zu halten, könnte doch, wie sie auch vorbrachte, ein Schaden in der Höhe einer allfälligen Zinsdifferenz verblieben sein.
Daß konkrete Schäden aus dem Verlust eines bedungenen Bestandrechtes zu ersetzen sind, ergibt sich zunächst aus der Bestimmung des § 1112 ABGB, wonach dann, wenn die Bestandsache zu Gründe geht und dies aus dem Verschulden des einen Teiles geschieht, dem anderen Ersatz gebührt; es sind hiebei die allgemeinen Schadenersatzgrundsätze anzuwenden (Klang, Komm[2] zu § 1112 ABGB V 98 vor Anm 3). Nichts anderes gilt dann, wenn der Bestandgegenstand zwar nicht zu Gründe ging, das Bestandverhältnis aber wegen (wirtschaftlicher) Abbruchreife beendet wurde; es wird daher die Auffassung vertreten, daß dann, wenn das Gebäude so baufällig ist, daß es deshalb niedergerissen werden muß, ebenfalls die Bestimmung des § 1112 ABGB gilt, weil auch dann das Gebäude zu Gründe geht (Klang[2] zu § 1118 ABGB V 125 bei Anm 54; vgl Ehrenzweig Obligationenrecht[2] 474). Die Voraussetzungen der Abbruchreife sind in einem Verfahren, das die Aufhebung des Bestandvertrages zum Gegenstand hat, objektiv zu prüfen, sodaß auch ein Verschulden des Vermieters der früheren Aufhebung des Bestandvertrages nicht entgegensteht (EvBl 1969/20; MietSlg 9638, 7344, 5828 u a). Der verdrängte Mieter muß dann aber berechtigt sein, bei Verschulden des Vermieters Schadenersatz zu fordern, wie überhaupt bei Verletzung jedes obligatorischen Rechtes und damit auch des Bestandrechtes Schadenersatz nach §§ 1293 ff ABGB begehrt werden kann (SZ 23/191 u a).Daß konkrete Schäden aus dem Verlust eines bedungenen Bestandrechtes zu ersetzen sind, ergibt sich zunächst aus der Bestimmung des Paragraph 1112, ABGB, wonach dann, wenn die Bestandsache zu Gründe geht und dies aus dem Verschulden des einen Teiles geschieht, dem anderen Ersatz gebührt; es sind hiebei die allgemeinen Schadenersatzgrundsätze anzuwenden (Klang, Komm[2] zu Paragraph 1112, ABGB römisch fünf 98 vor Anmerkung 3). Nichts anderes gilt dann, wenn der Bestandgegenstand zwar nicht zu Gründe ging, das Bestandverhältnis aber wegen (wirtschaftlicher) Abbruchreife beendet wurde; es wird daher die Auffassung vertreten, daß dann, wenn das Gebäude so baufällig ist, daß es deshalb niedergerissen werden muß, ebenfalls die Bestimmung des Paragraph 1112, ABGB gilt, weil auch dann das Gebäude zu Gründe geht (Klang[2] zu Paragraph 1118, ABGB römisch fünf 125 bei Anmerkung 54; vergleiche Ehrenzweig Obligationenrecht[2] 474). Die Voraussetzungen der Abbruchreife sind in einem Verfahren, das die Aufhebung des Bestandvertrages zum Gegenstand hat, objektiv zu prüfen, sodaß auch ein Verschulden des Vermieters der früheren Aufhebung des Bestandvertrages nicht entgegensteht (EvBl 1969/20; MietSlg 9638, 7344, 5828 u a). Der verdrängte Mieter muß dann aber berechtigt sein, bei Verschulden des Vermieters Schadenersatz zu fordern, wie überhaupt bei Verletzung jedes obligatorischen Rechtes und damit auch des Bestandrechtes Schadenersatz nach Paragraphen 1293, ff ABGB begehrt werden kann (SZ 23/191 u a).
Bei der Prüfung des Verschuldens ist von der (allenfalls gemäß § 2 ZinsstopG, § 6 MG eingeschränkten) Bestimmung des § 1096 ABGB, die nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien zu gelten hatte, auszugehen. Danach ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten, jedenfalls aber ernste Schäden des Hauses zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, erfüllt er den Bestandvertrag nicht. Gemäß § 1298 ABGB wird bei Verletzung einer Vertragspflicht das Verschulden des Verpflichteten vermutet. Es sind somit die Beklagten dafür beweispflichtig, daß sie am Untergang des Bestandgegenstandes und der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten kein Verschulden traf (MietSlg 20204, 15077 u a).Bei der Prüfung des Verschuldens ist von der (allenfalls gemäß Paragraph 2, ZinsstopG, Paragraph 6, MG eingeschränkten) Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB, die nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien zu gelten hatte, auszugehen. Danach ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten, jedenfalls aber ernste Schäden des Hauses zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, erfüllt er den Bestandvertrag nicht. Gemäß Paragraph 1298, ABGB wird bei Verletzung einer Vertragspflicht das Verschulden des Verpflichteten vermutet. Es sind somit die Beklagten dafür beweispflichtig, daß sie am Untergang des Bestandgegenstandes und der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten kein Verschulden traf (MietSlg 20204, 15077 u a).
Verpflichtung der klagenden Partei ist es allerdings, nicht nur einen konkreten Schaden zu behaupten, sondern auch diesen und den Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung des Bestandvertrages und dem Schaden nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung zu beweisen (MietSlg 20204; vgl auch Wolff in Klang[2] zu § 1296 ABGB VI 45, Ehrenzweig, Obligationsrecht[2] 75). Ebenso steht, wie erwähnt, den Beklagten das Recht offen, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie kein Verschulden trifft. Das Erstgericht hat diese Frage behandelt und hiezu auch Feststellungen getroffen, die von beiden Parteien mit ihren Berufungen bekämpft wurden. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen, von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend, nicht befaßt. Die abschließende rechtliche Beurteilung der Sache wird jedoch erst möglich sein, wenn feststeht, auf Grund welcher Tatsachenfeststellungen sie zu treffen ist. Da dies derzeit ausgeschlossen ist, ist das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Verpflichtung der klagenden Partei ist es allerdings, nicht nur einen konkreten Schaden zu behaupten, sondern auch diesen und den Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung des Bestandvertrages und dem Schaden nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung zu beweisen (MietSlg 20204; vergleiche auch Wolff in Klang[2] zu Paragraph 1296, ABGB römisch sechs 45, Ehrenzweig, Obligationsrecht[2] 75). Ebenso steht, wie erwähnt, den Beklagten das Recht offen, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie kein Verschulden trifft. Das Erstgericht hat diese Frage behandelt und hiezu auch Feststellungen getroffen, die von beiden Parteien mit ihren Berufungen bekämpft wurden. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen, von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend, nicht befaßt. Die abschließende rechtliche Beurteilung der Sache wird jedoch erst möglich sein, wenn feststeht, auf Grund welcher Tatsachenfeststellungen sie zu treffen ist. Da dies derzeit ausgeschlossen ist, ist das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.