Der Rekurs ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Klägerin unerledigt gelassen und die Auffassung vertreten, daß sich eine Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung und ihrer Ergebnisse aus rechtlichen Gründen erübrige: Gleichgültig, ob die Erstbeklagte wegen des Radfahrers jäh gebremst, oder aber das Fahrzeug nach links verrissen habe, könne ihr ein Verschulden nicht angelastet werden. Beide Varianten des Unfalls stellten aber eine außergewöhnliche Betiebsgefahr dar, die bei Abwägung mit dem verkehrswidrigen Verhalten des VW-Lenkers in gleicher Weise eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 rechtfertige.
Mit diesen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz wird das Vorbringen der Klägerin in ihrer Beweisrüge nicht ausgeschöpft. Eine Erledigung der Beweisrüge könnte nur dann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, vor der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßte. Dies ist nicht der Fall.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die beteiligten Kraftfahrzeuge vor dem Unfall längsachsenparallel und nur wenig seitlich versetzt hintereinander gefahren sind und die Erstbeklagte den rechten Fahrstreifen nicht zur Gänze befahren und keineswegs vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen zurückgelenkt hat.
Hievon abweichend strebt die Klägerin in ihrer Beweisrüge die Feststellung an, daß die Erstbeklagte zunächst auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und von diesem in weiterer Folge unter Weiterbetätigung des rechten Blinkers nach links auf den vom VW-Lenker benutzten mittleren Fahrstreifen zurückgelenkt habe.
Es kann nicht gesagt werden, daß beide Sachverhalte zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßten.
Es handelt sich hier nicht um eine Haftung gegenüber Dritten, sondern um die gegenseitigen Ersatzansprüche der beteiligten Fahrzeughalter, die nach der Ausgleichsregel des § 11 EKHG zu beurteilen sind. In diesem Verhältnis kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises an. Der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende § 11 EKHG stellt als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebenden Umstände auf: In erster Linie kommt es auf das Verschulden an; erst dann folgt in nächster Rangstufe die außergewöhnliche Betriebsgefahr und schließlich die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr (ZVR 1974/226, 1974/227, 1975/73; 2 Ob 34/75, 8 Ob 233/75 u.a.; Amm. 7 zu § 11 EKHG. in MGA3).Es handelt sich hier nicht um eine Haftung gegenüber Dritten, sondern um die gegenseitigen Ersatzansprüche der beteiligten Fahrzeughalter, die nach der Ausgleichsregel des Paragraph 11, EKHG zu beurteilen sind. In diesem Verhältnis kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises an. Der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende Paragraph 11, EKHG stellt als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebenden Umstände auf: In erster Linie kommt es auf das Verschulden an; erst dann folgt in nächster Rangstufe die außergewöhnliche Betriebsgefahr und schließlich die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr (ZVR 1974/226, 1974/227, 1975/73; 2 Ob 34/75, 8 Ob 233/75 u.a.; Amm. 7 zu Paragraph 11, EKHG. in MGA3).
Ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen hat die Erstbeklagte – wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat – auf das Fehlverhalten des Radfahrers einwandfrei reagiert, während der VW-Lenker gegen die Bestimmung des § 18 StVO, schwerwiegend verstoßen hat. Gegenüber diesem eindeutigen Verschulden des Lenkers des PKWs der Klägerin kommt eine Heranziehung der Beklagten zur Schadensausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannt hat – unter den Umständen des Falles nicht in Betracht. Sollte das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren die erstrichterlichen Feststellungen übernehmen, dann wäre die Sache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif.Ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen hat die Erstbeklagte – wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat – auf das Fehlverhalten des Radfahrers einwandfrei reagiert, während der VW-Lenker gegen die Bestimmung des Paragraph 18, StVO, schwerwiegend verstoßen hat. Gegenüber diesem eindeutigen Verschulden des Lenkers des PKWs der Klägerin kommt eine Heranziehung der Beklagten zur Schadensausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannt hat – unter den Umständen des Falles nicht in Betracht. Sollte das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren die erstrichterlichen Feststellungen übernehmen, dann wäre die Sache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif.
Sollte das Berufungsgericht hingegen – was allerdings nur nach Beweiswiederholung möglich wäre – von den erstrichterlichen Feststellungen abweichen und zur Annahme eines Unfallsablaufes im Sinne der Beweisrüge der Klägerin in ihrer Berufung gelangen, käme ein anderes rechtliches Ergebnis in Betracht: Sollte nämlich die von der Beweisrüge angestrebte Feststellung getroffen werden, daß sich die Erstbeklagte mit dem Austin Mini zur Gänze auf dem ersten Fahrstreifen befunden und demzufolge den nachfolgenden VW-Lenker den mittleren Fahrstreifen zur Gänze freigegeben habe, dann könnte je nach den Ergebnissen der auf dieser Grundlage anzustellenden Zeitwegrechnung diesem ein unfallskausaler Verstoß gegen § 18 StVO, nicht in gleicher Weise angelastet werden. Sollte die Erstbeklagte, die ja ihr Fahrzeug jedenfalls vor dem Radfahrer anzuhalten vermochte, wie die Beweisrüge der Klägerin behauptet, vom rechten Fahrstreifen unter Weiterbetätigung des rechten Blinkers auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt haben, dann könnte hierin unter Umständen eine Fehlreaktion erblickt werden, die nicht vernachlässigt werden könnte.Sollte das Berufungsgericht hingegen – was allerdings nur nach Beweiswiederholung möglich wäre – von den erstrichterlichen Feststellungen abweichen und zur Annahme eines Unfallsablaufes im Sinne der Beweisrüge der Klägerin in ihrer Berufung gelangen, käme ein anderes rechtliches Ergebnis in Betracht: Sollte nämlich die von der Beweisrüge angestrebte Feststellung getroffen werden, daß sich die Erstbeklagte mit dem Austin Mini zur Gänze auf dem ersten Fahrstreifen befunden und demzufolge den nachfolgenden VW-Lenker den mittleren Fahrstreifen zur Gänze freigegeben habe, dann könnte je nach den Ergebnissen der auf dieser Grundlage anzustellenden Zeitwegrechnung diesem ein unfallskausaler Verstoß gegen Paragraph 18, StVO, nicht in gleicher Weise angelastet werden. Sollte die Erstbeklagte, die ja ihr Fahrzeug jedenfalls vor dem Radfahrer anzuhalten vermochte, wie die Beweisrüge der Klägerin behauptet, vom rechten Fahrstreifen unter Weiterbetätigung des rechten Blinkers auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt haben, dann könnte hierin unter Umständen eine Fehlreaktion erblickt werden, die nicht vernachlässigt werden könnte.
Aus diesen Erwägungen erscheint eine Erledigung der Beweisrüge unerläßlich, um den zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Sachverhalt ins Klare zu setzen. Da dies die zweite Instanz – von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Ansicht ausgehend – unterließ, wird sie es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben, der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.