Entscheidung 8 Ob 27/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der *****gmbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Dr. Peter K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 1 R 7/07z-120, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sowohl im Hinblick auf die von ihm aus § 5 Abs 2 KO abgeleiteten Ansprüche als auch mit seinen Ausführungen zu seiner Antrags- und Rechtsmittellegitimation verkennt der Revisionsrekurswerber, dass er nicht der Gemeinschuldner ist. Gemeinschuldnerin ist vielmehr die Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist. Auf Ansprüche, die dem Gemeinschuldner aus § 5 Abs 2 KO erwachsen können, kann er sich daher von vornherein nicht berufen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, wonach ihm gegen die Ablehnung der von ihm an den Masseverwalter gestellten Unterhaltsforderung nur die Beschwerde iSd § 84 Abs 3 KO offen stand, ist daher jedenfalls unbedenklich. Die vom Konkursgericht über diese Beschwerde gefällte Entscheidung ist - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - gemäß § 84 Abs 3 letzter Satz KO unanfechtbar.Sowohl im Hinblick auf die von ihm aus Paragraph 5, Absatz 2, KO abgeleiteten Ansprüche als auch mit seinen Ausführungen zu seiner Antrags- und Rechtsmittellegitimation verkennt der Revisionsrekurswerber, dass er nicht der Gemeinschuldner ist. Gemeinschuldnerin ist vielmehr die Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist. Auf Ansprüche, die dem Gemeinschuldner aus Paragraph 5, Absatz 2, KO erwachsen können, kann er sich daher von vornherein nicht berufen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, wonach ihm gegen die Ablehnung der von ihm an den Masseverwalter gestellten Unterhaltsforderung nur die Beschwerde iSd Paragraph 84, Absatz 3, KO offen stand, ist daher jedenfalls unbedenklich. Die vom Konkursgericht über diese Beschwerde gefällte Entscheidung ist - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - gemäß Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz KO unanfechtbar.
Anmerkung
E83711
8Ob27.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00027.07I.0315.000
Dokumentnummer
JJT_20070315_OGH0002_0080OB00027_07I0000_000