Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) und auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und auch teilweise berechtigt.
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, der den ursprünglich eingeklagten Schmerzengeldbetrag von S 130.000 übersteigende, nach Ablauf der Verjährungszeit durch Klagsänderung geltend gemachte weitere Schmerzengeldbetrag von S 35.000, von welchem das Erstgericht dem Kläger S 22.200 zugesprochen habe, sei verjährt, zumal der Kläger kein Feststellungsbegehren erhoben habe. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst darauf verwiesen, daß eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungszeit ohne weiteres zulässig sei, wenn der Geschädigte nur innerhalb der Verjährungszeit auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt habe, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1489), wobei die Kenntnis der Schadenshöhe wegen der Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht Voraussetzung des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist ist. Die Verjährung beginnt auch bezüglich der vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden vorhersehbaren Folgeschäden in dem Zeitpunkt, in dem dem Ersatzberechtigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folgen sie sind, bekannt wird; nur in Ansehung von nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles - etwa dann, wenn der neue Schaden sich vom früheren durch seine Beschaffenheit unterscheidet oder auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen ist - beginnt ab Kenntnis des Ersatzberechtigten hievon die Verjährungsfrist neu zu laufen (JBl 1986, 108; Schubert a.a.O.; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 317 f). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, daß die Unterlassung der Erhebung eines Feststellungsbegehrens durch den Kläger nicht zur Verjährung führen müßte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist die Folge des Laufes der Frist für die Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (etwa Dauerfolgen eines Unfalls) mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (SZ 48/27 = ZVR 1976/50; ZVR 1979/22; ZVR 1982/269 u.a.). Daß aber der Kläger mit dem Eintritt von Folgeschäden auf Grund der Unfallsverletzungen jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit rechnen mußte, kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein. Daß erst auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens früher nicht vorhersehbare Folgeschäden bekannt geworden wären, die sich von den bereits bekannten Folgewirkungen durch ihre Beschaffenheit unterschieden oder auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen gewesen wären, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat daher mit der Kenntnis des Sachverständigengutachtens für den Kläger keine neue Verjährungszeit zu laufen begonnen. Durch das Sachverständigengutachten wurden vielmehr nur allenfalls ergänzende Anhaltspunkte für die genaue Ausmessung des Schmerzengeldes der Höhe nach gewonnen. Während aber früher die Ansicht vertreten wurde, daß die Verjährung erst mit Kenntnis der vollen Schadenshöhe zu laufen beginne, wird nunmehr die Kenntnis der Schadenshöhe nicht vorausgesetzt (Koziol in Haftpflichtrecht2, S. 317 mit weiteren Judikaturhinweisen und Literaturangaben). Begründet wird dies damit, daß zwar für die Geltendmachung eines Leistungsanspruches auch die Schadenshöhe bekannt sein müßte, die Verjährung jedoch auch durch eine Feststellungsklage unterbrochen werden könnte. Ist ein, wenn auch der Höhe nach nicht feststehender, Schaden eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und dieser dem Grunde nach entstanden. Wenn der Geschädigte hier zur Unterbrechung der Verjährung eine Feststellungsklage geltend machen muß, so steht dem daher nicht der Einwand entgegen, daß ein Zwang zur Klage bewirkt werde, obwohl möglicherweise mangels Schadens überhaupt kein Ersatzanspruch gegeben sei. Da ein Schaden eingetreten ist, besteht der Ersatzanspruch, und die Feststellungsklage oder das Begehren auf Abgabe eines Anerkenntnisses ist keinesfalls überflüssig. Die Verjährung beginnt daher auch bezüglich der vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden in jenem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt wird. Lehre und Rechtsprechung schränken die Anwendung dieser Regel allerdings auf vorhersehbare Folgewirkungen ein (Koziol a.a.O., S. 317 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wurde daher mangels Erhebung einer Feststellungsklage durch den Kläger der Ablauf der mit der Kenntnis des Geschädigten von dem schädigenden Ereignis, das ist hier mit dem Zeitpunkt des Unfalles, beginnenden Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht verhindert. Im übrigen ist das ärztliche Sachverständigengutachten bereits am 2.7.1984, also fast ein Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Erstgericht eingelangt, wurde den Parteienvertretern mit Zustellverfügung vom 3.7.1984 übermittelt und in der mündlichen Streitverhandlung vom 23.10.1984 verlesen, ohne daß seitens des Klägers innerhalb der restlichen Verjährungsfrist eine Klagsausdehnung vorgenommen worden wäre. Der nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Klagsausdehnung hat die Beklagte somit mit Recht die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Dies hat zur Folge, daß dem Kläger nur der ursprünglich in der Klage geltend gemachte Schmerzengeldbetrag von S 130.000 zugesprochen werden konnte. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1489,), wobei die Kenntnis der Schadenshöhe wegen der Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht Voraussetzung des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist ist. Die Verjährung beginnt auch bezüglich der vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden vorhersehbaren Folgeschäden in dem Zeitpunkt, in dem dem Ersatzberechtigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folgen sie sind, bekannt wird; nur in Ansehung von nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles - etwa dann, wenn der neue Schaden sich vom früheren durch seine Beschaffenheit unterscheidet oder auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen ist - beginnt ab Kenntnis des Ersatzberechtigten hievon die Verjährungsfrist neu zu laufen (JBl 1986, 108; Schubert a.a.O.; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 317 f). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, daß die Unterlassung der Erhebung eines Feststellungsbegehrens durch den Kläger nicht zur Verjährung führen müßte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist die Folge des Laufes der Frist für die Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (etwa Dauerfolgen eines Unfalls) mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (SZ 48/27 = ZVR 1976/50; ZVR 1979/22; ZVR 1982/269 u.a.). Daß aber der Kläger mit dem Eintritt von Folgeschäden auf Grund der Unfallsverletzungen jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit rechnen mußte, kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein. Daß erst auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens früher nicht vorhersehbare Folgeschäden bekannt geworden wären, die sich von den bereits bekannten Folgewirkungen durch ihre Beschaffenheit unterschieden oder auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen gewesen wären, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat daher mit der Kenntnis des Sachverständigengutachtens für den Kläger keine neue Verjährungszeit zu laufen begonnen. Durch das Sachverständigengutachten wurden vielmehr nur allenfalls ergänzende Anhaltspunkte für die genaue Ausmessung des Schmerzengeldes der Höhe nach gewonnen. Während aber früher die Ansicht vertreten wurde, daß die Verjährung erst mit Kenntnis der vollen Schadenshöhe zu laufen beginne, wird nunmehr die Kenntnis der Schadenshöhe nicht vorausgesetzt (Koziol in Haftpflichtrecht2, S. 317 mit weiteren Judikaturhinweisen und Literaturangaben). Begründet wird dies damit, daß zwar für die Geltendmachung eines Leistungsanspruches auch die Schadenshöhe bekannt sein müßte, die Verjährung jedoch auch durch eine Feststellungsklage unterbrochen werden könnte. Ist ein, wenn auch der Höhe nach nicht feststehender, Schaden eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und dieser dem Grunde nach entstanden. Wenn der Geschädigte hier zur Unterbrechung der Verjährung eine Feststellungsklage geltend machen muß, so steht dem daher nicht der Einwand entgegen, daß ein Zwang zur Klage bewirkt werde, obwohl möglicherweise mangels Schadens überhaupt kein Ersatzanspruch gegeben sei. Da ein Schaden eingetreten ist, besteht der Ersatzanspruch, und die Feststellungsklage oder das Begehren auf Abgabe eines Anerkenntnisses ist keinesfalls überflüssig. Die Verjährung beginnt daher auch bezüglich der vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden in jenem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt wird. Lehre und Rechtsprechung schränken die Anwendung dieser Regel allerdings auf vorhersehbare Folgewirkungen ein (Koziol a.a.O., S. 317 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wurde daher mangels Erhebung einer Feststellungsklage durch den Kläger der Ablauf der mit der Kenntnis des Geschädigten von dem schädigenden Ereignis, das ist hier mit dem Zeitpunkt des Unfalles, beginnenden Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB nicht verhindert. Im übrigen ist das ärztliche Sachverständigengutachten bereits am 2.7.1984, also fast ein Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Erstgericht eingelangt, wurde den Parteienvertretern mit Zustellverfügung vom 3.7.1984 übermittelt und in der mündlichen Streitverhandlung vom 23.10.1984 verlesen, ohne daß seitens des Klägers innerhalb der restlichen Verjährungsfrist eine Klagsausdehnung vorgenommen worden wäre. Der nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Klagsausdehnung hat die Beklagte somit mit Recht die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Dies hat zur Folge, daß dem Kläger nur der ursprünglich in der Klage geltend gemachte Schmerzengeldbetrag von S 130.000 zugesprochen werden konnte.
Zum Ersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Stornogebühr für den Campingbus verweisen die Beklagten darauf, daß es sich hiebei um einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden handle, der nicht vom Schädiger verursacht worden sei, sondern nur eine Gebrauchsvereitelung darstelle.
Zur Frage des Ersatzes nutzlos gewordener Aufwendungen, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei Sachschäden ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur gefordert werden könnte, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann. Dies würde etwa für die während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten zutreffen (vgl. hiezu ZVR 1965/114 u.a.). Die Schwierigkeit, eine befriedigende Lösung zu erreichen, besteht jedoch darin, daß der Schädiger die nutzlosen Aufwendungen und daher auch die Vermögensverminderung um diesen Betrag nicht verursacht hat; die Aufwendungen wären ohne das schädigende Ereignis gleichermaßen getätigt worden. Die etwa von Larenz in Festgabe Oftinger 161 ff befürwortete Gleichstellung von frustrierten Aufwendungen mit Schäden begegnet jedoch gewichtigen Bedenken. In Wahrheit stellt nämlich der Ersatz der nutzlos gewordenen Aufwendungen einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideller Interessen dar (vgl. auch ZVR 1978/264 u.a.). Verursacht hat der Schädiger nicht die Vermögensverminderung, weil die Aufwendungen unabhängig davon bereits getätigt wurden, sondern die Vereitlung des Gebrauches. Dieser Gebrauchsentgang stellt aber nur einen ideellen Nachteil dar. Das Abstellen auf die vom Schädiger nicht verursachten Aufwendungen statt auf den wirklich verursachten Nachteil verdeckt die Tatsache, daß hier ein Immaterialschaden in Geld ausgeglichen werden soll. Ein solcher Ersatz widerspricht dem Willen des Gesetzes, selbst bei Sachschäden nur in Ausnahmsfällen und nur bei außergewöhnlichen Gefühlsbeziehungen zu einer Sache einen Ausgleich ideeller Schäden zuzulassen (§ 1331 ABGB) (Koziol Haftpflichtrecht2 I, 48 f). Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen muß daher auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen sind, als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen. Der Umstand, daß die Gebrauchsmöglichkeit durch einen tatsächlichen, der Höhe nach meist unschwer feststellbaren Vermögensaufwand erzielt wurde und daher eine Schwierigkeit der Berechnung der ideellen Nachteile in Geld nicht zu erwarten ist, kann für sich allein nicht den Ersatz sämtlicher frustrierter Aufwendungen rechtfertigen. So würde es etwa zu einer untragbaren Ausuferung der Schadenersatzpflicht führen, wenn bei Verletzung einer Person dieser alle frustrierten Aufwendungen zu ersetzen wären. Der Schädiger hätte dann etwa auch für die auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen für Gebrauchsgegenstände, für ein Wochenendhaus, für die Konzert- und Theaterabonnements usw. des Verletzten zu haften. Es ist auch zu berücksichtigen, daß sämtliche ideellen Nachteile durch das Schmerzengeld abgegolten werden und daher eine gesonderte Berücksichtigung des ideellen Schadens durch Entgang der Gebrauchsmöglichkeit nicht in Betracht kommen kann (Koziol a.a.O., 50). Im vorliegenden Fall wurde durch den Unfall vom Schädiger nicht in den vom Kläger abgeschlossenen Mietvertrag über den Campingbus eingegriffen. Ebensowenig wurde durch den Unfall die gemietete Sache beschädigt, so daß keine typischerweise mit der Beschädigung des gemieteten Gegenstandes verbundenen Aufwendungen entstehen konnten. Es stellt daher die Unmöglichkeit des Gebrauches der gemieteten Sache keinen materiellen, sondern einen ideellen Schaden dar, der, wie dargelegt, vom Schädiger nicht gesondert zu ersetzen ist. Sind aber die Aufwendungen für die Miete des Campingfahrzeuges nicht zu ersetzen, muß dasselbe für die Stornogebühr gelten, die zur Vermeidung weiterer nutzloser Aufwendungen entrichtet wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes mußte daher das diesbezügliche Klagebegehren im Betrage von S 31.770 abgewiesen werden.Zur Frage des Ersatzes nutzlos gewordener Aufwendungen, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei Sachschäden ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur gefordert werden könnte, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann. Dies würde etwa für die während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten zutreffen vergleiche hiezu ZVR 1965/114 u.a.). Die Schwierigkeit, eine befriedigende Lösung zu erreichen, besteht jedoch darin, daß der Schädiger die nutzlosen Aufwendungen und daher auch die Vermögensverminderung um diesen Betrag nicht verursacht hat; die Aufwendungen wären ohne das schädigende Ereignis gleichermaßen getätigt worden. Die etwa von Larenz in Festgabe Oftinger 161 ff befürwortete Gleichstellung von frustrierten Aufwendungen mit Schäden begegnet jedoch gewichtigen Bedenken. In Wahrheit stellt nämlich der Ersatz der nutzlos gewordenen Aufwendungen einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideller Interessen dar vergleiche auch ZVR 1978/264 u.a.). Verursacht hat der Schädiger nicht die Vermögensverminderung, weil die Aufwendungen unabhängig davon bereits getätigt wurden, sondern die Vereitlung des Gebrauches. Dieser Gebrauchsentgang stellt aber nur einen ideellen Nachteil dar. Das Abstellen auf die vom Schädiger nicht verursachten Aufwendungen statt auf den wirklich verursachten Nachteil verdeckt die Tatsache, daß hier ein Immaterialschaden in Geld ausgeglichen werden soll. Ein solcher Ersatz widerspricht dem Willen des Gesetzes, selbst bei Sachschäden nur in Ausnahmsfällen und nur bei außergewöhnlichen Gefühlsbeziehungen zu einer Sache einen Ausgleich ideeller Schäden zuzulassen (Paragraph 1331, ABGB) (Koziol Haftpflichtrecht2 römisch eins, 48 f). Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen muß daher auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen sind, als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen. Der Umstand, daß die Gebrauchsmöglichkeit durch einen tatsächlichen, der Höhe nach meist unschwer feststellbaren Vermögensaufwand erzielt wurde und daher eine Schwierigkeit der Berechnung der ideellen Nachteile in Geld nicht zu erwarten ist, kann für sich allein nicht den Ersatz sämtlicher frustrierter Aufwendungen rechtfertigen. So würde es etwa zu einer untragbaren Ausuferung der Schadenersatzpflicht führen, wenn bei Verletzung einer Person dieser alle frustrierten Aufwendungen zu ersetzen wären. Der Schädiger hätte dann etwa auch für die auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen für Gebrauchsgegenstände, für ein Wochenendhaus, für die Konzert- und Theaterabonnements usw. des Verletzten zu haften. Es ist auch zu berücksichtigen, daß sämtliche ideellen Nachteile durch das Schmerzengeld abgegolten werden und daher eine gesonderte Berücksichtigung des ideellen Schadens durch Entgang der Gebrauchsmöglichkeit nicht in Betracht kommen kann (Koziol a.a.O., 50). Im vorliegenden Fall wurde durch den Unfall vom Schädiger nicht in den vom Kläger abgeschlossenen Mietvertrag über den Campingbus eingegriffen. Ebensowenig wurde durch den Unfall die gemietete Sache beschädigt, so daß keine typischerweise mit der Beschädigung des gemieteten Gegenstandes verbundenen Aufwendungen entstehen konnten. Es stellt daher die Unmöglichkeit des Gebrauches der gemieteten Sache keinen materiellen, sondern einen ideellen Schaden dar, der, wie dargelegt, vom Schädiger nicht gesondert zu ersetzen ist. Sind aber die Aufwendungen für die Miete des Campingfahrzeuges nicht zu ersetzen, muß dasselbe für die Stornogebühr gelten, die zur Vermeidung weiterer nutzloser Aufwendungen entrichtet wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes mußte daher das diesbezügliche Klagebegehren im Betrage von S 31.770 abgewiesen werden.
Soweit die Revision hinsichtlich der Besuchskosten ausführt, das Erstgericht hätte eine Eigenersparnis der Familienmitglieder des Klägers dadurch, daß diese während der Spitalsbesuche sich im Gasthaus verköstigten und daher die entsprechenden Mahlzeiten im Rahmen des Haushaltes ersparten, berücksichtigen müssen und nur S 2.000 unter diesem Titel zusprechen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Vorteilsausgleichung hat nämlich nur über Einwendung des Schädigers zu erfolgen, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft (vgl. ZVR 1972/34, SZ 52/84 u.a.). Im Verfahren erster Instanz hat der Kläger jedoch in dieser Richtung keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, so daß schon aus diesem Grunde auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht einzugehen war.Soweit die Revision hinsichtlich der Besuchskosten ausführt, das Erstgericht hätte eine Eigenersparnis der Familienmitglieder des Klägers dadurch, daß diese während der Spitalsbesuche sich im Gasthaus verköstigten und daher die entsprechenden Mahlzeiten im Rahmen des Haushaltes ersparten, berücksichtigen müssen und nur S 2.000 unter diesem Titel zusprechen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Vorteilsausgleichung hat nämlich nur über Einwendung des Schädigers zu erfolgen, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft vergleiche ZVR 1972/34, SZ 52/84 u.a.). Im Verfahren erster Instanz hat der Kläger jedoch in dieser Richtung keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, so daß schon aus diesem Grunde auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht einzugehen war.
Entgegen der Auffassung der Revision reichen die Feststellungen des Erstgerichtes, nach welchen das Jahresnettoeinkommen des Klägers im Unfallsjahr 1982 unfallsbedingt S 463.796,21 statt S 484.585,60 betrug, der Kläger in diesem Zeitraum S 11.774 an Krankengeld bezog und daher einen tatsächlichen Verdienstentgang von S 8.995,29 erlitten hat, zum Zuspruch dieses Verdienstentgangsbetrages durchaus hin. In diesem Punkt ist die Revision daher nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten schließlich die Auffassung, dem Kläger wäre ein 50 %iges Mitverschulden an dem Unfall anzulasten gewesen, weil er trotz der unklaren Verkehrslage keinen Blickkontakt mit dem Zweitbeklagten aufgenommen habe und den Schutzweg nur dann hätte betreten dürfen, wenn sich kein Fahrzeug innerhalb der "15 m-Zone" vor dem Schutzweg befunden hätte.
Auch diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat sich der Kläger noch auf der Fahrbahn, und zwar auf dem Schutzweg oder knapp dahinter befunden, als der Zweitbeklagte, nachdem er zunächst die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKWs fast bis zum Stillstand vermindert hatte, was der Kläger wahrgenommen hatte, das von ihm gelenkte Fahrzeug wieder beschleunigt und infolge mangelnder Beobachtung der Fahrbahn den Kläger, der stehengeblieben war, als er hörte, daß der Zweitbeklagte Gas gab, anfuhr und niederstieß. Da im Bereich der Verschuldenshaftung unaufgeklärte Umstände zu Lasten des Beweispflichtigen - hier der für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten - ausschlagen, ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, daß er die Fahrbahn am Schutzweg überquerte. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß unter den festgestellten Verhältnissen der Kläger die Fahrbahn nicht für den Zweitbeklagten überraschend im Sinn des § 76 Abs 4 StVO betreten hat und während der weiteren überquerung der Fahrbahn auf dem Schutzweg das Fahrzeug des Zweitbeklagten, das vor dem Schutzweg fast bis zum Stillstand abgebremst worden war, nicht weiterhin ständig beobachten mußte, weil er mit einem plötzlichen Wiederanfahren des Fahrzeuges nicht rechnen mußte. Als der Kläger aber hörte, daß der Zweitbeklagte Gas gab und das Fahrzeug wieder beschleunigte, blieb er ohnehin unverzüglich stehen.Auch diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat sich der Kläger noch auf der Fahrbahn, und zwar auf dem Schutzweg oder knapp dahinter befunden, als der Zweitbeklagte, nachdem er zunächst die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKWs fast bis zum Stillstand vermindert hatte, was der Kläger wahrgenommen hatte, das von ihm gelenkte Fahrzeug wieder beschleunigt und infolge mangelnder Beobachtung der Fahrbahn den Kläger, der stehengeblieben war, als er hörte, daß der Zweitbeklagte Gas gab, anfuhr und niederstieß. Da im Bereich der Verschuldenshaftung unaufgeklärte Umstände zu Lasten des Beweispflichtigen - hier der für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten - ausschlagen, ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, daß er die Fahrbahn am Schutzweg überquerte. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß unter den festgestellten Verhältnissen der Kläger die Fahrbahn nicht für den Zweitbeklagten überraschend im Sinn des Paragraph 76, Absatz 4, StVO betreten hat und während der weiteren überquerung der Fahrbahn auf dem Schutzweg das Fahrzeug des Zweitbeklagten, das vor dem Schutzweg fast bis zum Stillstand abgebremst worden war, nicht weiterhin ständig beobachten mußte, weil er mit einem plötzlichen Wiederanfahren des Fahrzeuges nicht rechnen mußte. Als der Kläger aber hörte, daß der Zweitbeklagte Gas gab und das Fahrzeug wieder beschleunigte, blieb er ohnehin unverzüglich stehen.
Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 43 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 43 und 50 ZPO. Mit seinem Kostenrekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wird der Kläger auf die vorliegende Entscheidung verwiesen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 43, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO. Mit seinem Kostenrekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wird der Kläger auf die vorliegende Entscheidung verwiesen.