Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); sie laufen im wesentlichen auf angeblich unzureichende Feststellungen des ausländischen Sach- und Kollisionsrechtes und seine fehlerhafte Anwendung hinaus. Da der Charakter des ausländischen Rechtes als Rechtsnorm unzweifelhaft ist und der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht auf die unrichtige rechtliche Beurteilung nur infolge Anwendung inländischen Rechtes eingeschränkt ist, sind die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gemäß § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln. Die Annahme einer "Mangelhaftigkeit besonderer Art" (SZ 46/83) kann nach dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes mit 1. Jänner 1979 (§ 50 IPRG) nur mehr eingeschränkt für unzureichende verfahrensrechtliche Erhebungsmaßnahmen zutreffen (Schwimann-Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu § 3 und Rz 1 und 3 zu § 4 IPRG mwN; Schwimann, Internationales Privatrecht, 36 f).Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); sie laufen im wesentlichen auf angeblich unzureichende Feststellungen des ausländischen Sach- und Kollisionsrechtes und seine fehlerhafte Anwendung hinaus. Da der Charakter des ausländischen Rechtes als Rechtsnorm unzweifelhaft ist und der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht auf die unrichtige rechtliche Beurteilung nur infolge Anwendung inländischen Rechtes eingeschränkt ist, sind die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gemäß Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln. Die Annahme einer "Mangelhaftigkeit besonderer Art" (SZ 46/83) kann nach dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes mit 1. Jänner 1979 (Paragraph 50, IPRG) nur mehr eingeschränkt für unzureichende verfahrensrechtliche Erhebungsmaßnahmen zutreffen (Schwimann-Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu Paragraph 3 und Rz 1 und 3 zu Paragraph 4, IPRG mwN; Schwimann, Internationales Privatrecht, 36 f).
Der Beklagte bringt in seinen richtigerweise dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellenden Ausführungen vor, das englische Wechselrecht sei unzureichend ermittelt und fehlerhaft angewendet worden. Fälschlich habe das Berufungsgericht angenommen, der Auslandsbezug erschöpfe sich darin, daß die Aussteller der Wechsel Engländer seien. Für den Rückgriff der klagenden Partei gegen die Aussteller, die Voraussetzungen eines Protestes und die Chancen eines Verfahrens vor dem englischen Gericht sei das englische Recht unter Ausschluß seines Kollisionsrechtes und seiner Anwendungspraxis maßgeblich. Im englischen Recht komme dem Richterrecht eine besondere Bedeutung zu, es hätte den Parteien Gelegenheit zur Mitwirkung an dessen Ermittlung gegeben werden müssen. Ein die Kosten des englischen Verfahrens umfassender Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bestehe nur dann, wenn nach englischem Verfahrensrecht eine Kostenzuspruch hätte erfolgen können.
In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, die Beweislast für sorgfaltswidriges Verhalten treffe die klagende Partei. Bei dem Auftrag zum Protest sei ihm eine angemessene Zeit für die rechtliche Prüfung und für das Erreichen des Protestortes zuzubilligen, er könne nicht alles andere in seiner Kanzlei "stehen und liegen lassen". Die klagende Partei treffe ein Mitverschulden, denn sie hätte den Beklagten auf den richtigen Protestort hinweisen müssen. Diese Aufklärungs- bzw. Sorgfaltspflichten hätten für einen sachkundigen Auftraggeber zu gelten. Davon abgesehen seien beide Wechsel ungültig, weil zwei Zahlstellen bzw. zwei Zahlungsorte den Wechsel ungültig machten. Das Berufungsgericht habe die Prüfung der Ausstellerunterschrift auf Grund einer beim Akt erliegenden eidesstättigen Erklärung vorgenommen, die aber dem Wechsel nicht angeschlossen sei. Durch die Unterschrift ohne Zusatz einer Vertretung würden die Aussteller persönlich verpflichtet, nicht aber würde dies die Firma, die bei dem Indossament angegeben sei, wodurch eine Unterbrechung der Indossamentenkette erfolgt sei. Der Verlust des Rückgriffsanspruches "an sich" sei noch kein Schade, es müßte vielmehr festgestellt werden, inwieweit die Forderung bei der Annehmerin einbringlich sei und ob nicht die Ausstellerin bereichert sei. Ein Schadenersatz für die Verfahrenskosten komme nicht in Betracht, weil ausgehend von dem falschen Protestort ein Verfahren gegen die Ausstellerin hätte unterbleiben müssen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Annehmerin hätte die Ausstellerin gegenüber der klagenden Partei eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht einwenden können, was ebenfalls zum Rückgriffsverlust geführt hätte.
Zu zahlreichen dieser Einwendungen des Rechtsmittelwerbers hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß schon zutreffend Stellung genommen.
Das fremde Recht ist gemäß § 4 Abs 1 erster Satz IPRG von Amts zu ermitteln. Die weiteren, im zweiten Satz genannten zulässigen Hilfsmittel sind subsidiär und daher entbehrlich, wenn die amtswegige Ermittlung schon zu einem ausreichenden, eine rechtliche Beurteilung ermöglichenden Ergebnis führt. Gemäß § 3 IPRG umfaßt die Ermittlung das fremde Recht, wie es im Ursprungsland tatsächlich gehandhabt wird (Schwimann, aaO, Rz 1 zu § 4 IPRG). Bei Vorhandensein ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ist also deren Auslegung in Lehre und Rechtsprechung maßgebend.Das fremde Recht ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz IPRG von Amts zu ermitteln. Die weiteren, im zweiten Satz genannten zulässigen Hilfsmittel sind subsidiär und daher entbehrlich, wenn die amtswegige Ermittlung schon zu einem ausreichenden, eine rechtliche Beurteilung ermöglichenden Ergebnis führt. Gemäß Paragraph 3, IPRG umfaßt die Ermittlung das fremde Recht, wie es im Ursprungsland tatsächlich gehandhabt wird (Schwimann, aaO, Rz 1 zu Paragraph 4, IPRG). Bei Vorhandensein ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ist also deren Auslegung in Lehre und Rechtsprechung maßgebend.
Das englische Wechselrecht unterscheidet sich in zahlreichen Einzelheiten vom Genfer Wechselrechtsabkommen vom 7. Juni 1930 (BGBl. Nr. 289/1932), das dem Bundesgesetz vom 16. Februar 1955, BGBl. 49, betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz 1955) zugrundeliegt. In Großbritannien, das nicht diesem Genfer Wechselrechtsabkommen beigetreten ist, besteht diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nämlich der Bills of Exchange Act aus 1882 (BEA; hiezu Schettler/Büeler, Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder; Jahn, Wechselrecht in Europa, 2. Auflage, 81 ff; Lotter, Das englische Wechsel- und Scheckrecht). Das tragende gesetzliche Prinzip des englischen Kollisionsrechtes nach Sec. 72 BEA ("rules where law conflict"), insbesondere hinsichtlich der Rückgriffsvoraussetzungen (Abs 3), ist "the place governs the act", d.h. die einzelnen wechselrechtlich erheblichen Erklärungen richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem sie abgegeben werden (Lotter, aaO, Teil I Das englische Wechselrecht und seine Praxis, 37; dies entspricht inhaltlich Art 92 Abs 1 des österreichischen Wechselgesetzes). Das englische Kollisionsrecht gemäß Sec 72 (3) BEA verweist demgemäß auch hinsichtlich des Protestes auf das Recht des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist: "Abs 3: The duties of the holder with respect to presentment for acceptance or payment and the necessity for a sufficiency of a protest .... are determined by the law of the place where the act is done or the bill is dishonoured". Dies wiederum entspricht der Regelung des Art. 97 des österreichischen Wechselgesetzes (vgl. hiezu Schettler/Büeler, 88 mwH in FN 158 hinsichtlich des Grundsatzes "locus regit actum").Das englische Wechselrecht unterscheidet sich in zahlreichen Einzelheiten vom Genfer Wechselrechtsabkommen vom 7. Juni 1930 Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,), das dem Bundesgesetz vom 16. Februar 1955, BGBl. 49, betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz 1955) zugrundeliegt. In Großbritannien, das nicht diesem Genfer Wechselrechtsabkommen beigetreten ist, besteht diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nämlich der Bills of Exchange Act aus 1882 (BEA; hiezu Schettler/Büeler, Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder; Jahn, Wechselrecht in Europa, 2. Auflage, 81 ff; Lotter, Das englische Wechsel- und Scheckrecht). Das tragende gesetzliche Prinzip des englischen Kollisionsrechtes nach Sec. 72 BEA ("rules where law conflict"), insbesondere hinsichtlich der Rückgriffsvoraussetzungen (Absatz 3,), ist "the place governs the act", d.h. die einzelnen wechselrechtlich erheblichen Erklärungen richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem sie abgegeben werden (Lotter, aaO, Teil römisch eins Das englische Wechselrecht und seine Praxis, 37; dies entspricht inhaltlich Artikel 92, Absatz eins, des österreichischen Wechselgesetzes). Das englische Kollisionsrecht gemäß Sec 72 (3) BEA verweist demgemäß auch hinsichtlich des Protestes auf das Recht des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist: "Abs 3: The duties of the holder with respect to presentment for acceptance or payment and the necessity for a sufficiency of a protest .... are determined by the law of the place where the act is done or the bill is dishonoured". Dies wiederum entspricht der Regelung des Artikel 97, des österreichischen Wechselgesetzes vergleiche hiezu Schettler/Büeler, 88 mwH in FN 158 hinsichtlich des Grundsatzes "locus regit actum").
Nach den drei vorzitierten, das englische Wechselrecht und seine Praxis wiedergebenden, also auch auf die in Großbritannien herrschende Lehre und Rechtsprechung abstellenden Werken (z.B. Schettler-Büeler, Unterabschnitt Großbritannien und Nordirland, FN 18, 28, 45, 54, 60 und insbesondere zur Kollisionsnorm der Sec 72 die FN 154, 160 und 158, in welchen auf weitere Literatur verwiesen wird), liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, daß die gesetzliche Bestimmung der Sec 72 BEA trotz ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut in der Auslegung und Anwendung umstritten wäre. Der Wechselinhaber muß sich also bei der Durchsetzung seines Anspruches nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Landes richten, in dem der Zahlungsort liegt (Lotter aaO 39). Eine konkrete Behauptung und ein Ermittlungsergebnis in dem Sinn, daß die englische Rechtspraxis diesem eigenen gesetzlichen Kollisionsrecht die Gefolgschaft verweigere, hat der Beklagte gar nicht vor- und dargebracht. Demgemäß ist daher auch bei der Beurteilung des Protestes und seiner behaupteten Fehlerhaftigkeit sowohl nach englischem als auch nach österreichischem Kollisionsrecht österreichisches Sachrecht anzuwenden. Von einer Fehlbeurteilung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kann keine Rede sein (vgl. NRsp 1994/103 in ÖJZ 9/1994).Nach den drei vorzitierten, das englische Wechselrecht und seine Praxis wiedergebenden, also auch auf die in Großbritannien herrschende Lehre und Rechtsprechung abstellenden Werken (z.B. Schettler-Büeler, Unterabschnitt Großbritannien und Nordirland, FN 18, 28, 45, 54, 60 und insbesondere zur Kollisionsnorm der Sec 72 die FN 154, 160 und 158, in welchen auf weitere Literatur verwiesen wird), liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, daß die gesetzliche Bestimmung der Sec 72 BEA trotz ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut in der Auslegung und Anwendung umstritten wäre. Der Wechselinhaber muß sich also bei der Durchsetzung seines Anspruches nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Landes richten, in dem der Zahlungsort liegt (Lotter aaO 39). Eine konkrete Behauptung und ein Ermittlungsergebnis in dem Sinn, daß die englische Rechtspraxis diesem eigenen gesetzlichen Kollisionsrecht die Gefolgschaft verweigere, hat der Beklagte gar nicht vor- und dargebracht. Demgemäß ist daher auch bei der Beurteilung des Protestes und seiner behaupteten Fehlerhaftigkeit sowohl nach englischem als auch nach österreichischem Kollisionsrecht österreichisches Sachrecht anzuwenden. Von einer Fehlbeurteilung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann keine Rede sein vergleiche NRsp 1994/103 in ÖJZ 9 aus 1994,).
Auch das englische Kostenersatzrecht ist für den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten unerheblich. Dieser vertritt selbst noch immer den - unrichtigen - Standpunkt, die Protestierung in S***** sei richtig gewesen. Er kann daher der klagenden Partei den zunächst unternommenen Versuch, in England Regreß zu erlangen, nicht als rechtlich unvertretbar vorwerfen und ebensowenig, daß sie dort nach Erhebung des Einwandes der unrichtigen Protesterhebung das Verfahren doch nicht mehr fortsetzte. Ihr diesbezüglicher Aufwand ist als Rettungsaufwand anzusehen (vgl. Reischauer-Rummel, ABGB**2, Rz 10 zu § 1293 und Rz 22 zu § 1323) und zu ersetzen.Auch das englische Kostenersatzrecht ist für den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten unerheblich. Dieser vertritt selbst noch immer den - unrichtigen - Standpunkt, die Protestierung in S***** sei richtig gewesen. Er kann daher der klagenden Partei den zunächst unternommenen Versuch, in England Regreß zu erlangen, nicht als rechtlich unvertretbar vorwerfen und ebensowenig, daß sie dort nach Erhebung des Einwandes der unrichtigen Protesterhebung das Verfahren doch nicht mehr fortsetzte. Ihr diesbezüglicher Aufwand ist als Rettungsaufwand anzusehen vergleiche Reischauer-Rummel, ABGB**2, Rz 10 zu Paragraph 1293 und Rz 22 zu Paragraph 1323,) und zu ersetzen.
Gemäß Art 79 WG muß der Protest durch einen Notar aufgenommen werden; die Möglichkeit, auch durch einen Gerichtsbeamten zu protestieren, hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Die Betrauung eines Notares erfolgt wegen der vorausgesetzten besonderen Rechtskenntnisse, bei ihm ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gemäß § 1299 ABGB iVm § 5 Abs 3 NotO anzuwenden (8 Ob 664/92; JBl 1990, 179 = EvBl 1990/21, 116; NZ 1980, 73; NZ 1980, 88; JBl 1985, 677; SZ 59/106 = NZ 1987, 129). Da der Beklagte im Rahmen eines Auftragsvertrages (Koziol-Welser, Grundriß I9, 360 ff) zwischen den Streitteilen den Protest vorzunehmen hatte, gilt grundsätzlich die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Es obliegt daher, wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten, nachzuweisen, daß die Aufträge zur Protesterhebung verspätet erteilt wurden. Schulden Anwälte auch keinen Prozeßgewinn, sondern nur fachgerechte Beratung und Vertretung des Klienten (vgl. Reischauer-Rummel, ABGB**2 Rz 25 zu § 1298), sodaß § 1298 ABGB nicht anwendbar ist, so gilt dies nicht für den Vorgang einer Beurkundung von Tatsachen, wie bei einem Protest. Während der Ausgang eines Prozesses außer von der Sorgfalt des Rechtsfreundes von zahlreichen anderen Umständen abhängig ist, handelt es sich bei der Vornahme eines Protestes um eine Erfolgsverbindlichkeit (vgl. Reischauer aaO Rz 2 vor §§ 918 ff und Rz 3 zu § 1298), bei deren Erfüllung der Notar für den Standard (dazu JBl 1993, 524 = EvBl 1993/125, 525 mwN) an Rechtskenntnissen des § 1299 ABGB einzustehen hat.Gemäß Artikel 79, WG muß der Protest durch einen Notar aufgenommen werden; die Möglichkeit, auch durch einen Gerichtsbeamten zu protestieren, hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Die Betrauung eines Notares erfolgt wegen der vorausgesetzten besonderen Rechtskenntnisse, bei ihm ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gemäß Paragraph 1299, ABGB in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, NotO anzuwenden (8 Ob 664/92; JBl 1990, 179 = EvBl 1990/21, 116; NZ 1980, 73; NZ 1980, 88; JBl 1985, 677; SZ 59/106 = NZ 1987, 129). Da der Beklagte im Rahmen eines Auftragsvertrages (Koziol-Welser, Grundriß I9, 360 ff) zwischen den Streitteilen den Protest vorzunehmen hatte, gilt grundsätzlich die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB. Es obliegt daher, wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten, nachzuweisen, daß die Aufträge zur Protesterhebung verspätet erteilt wurden. Schulden Anwälte auch keinen Prozeßgewinn, sondern nur fachgerechte Beratung und Vertretung des Klienten vergleiche Reischauer-Rummel, ABGB**2 Rz 25 zu Paragraph 1298,), sodaß Paragraph 1298, ABGB nicht anwendbar ist, so gilt dies nicht für den Vorgang einer Beurkundung von Tatsachen, wie bei einem Protest. Während der Ausgang eines Prozesses außer von der Sorgfalt des Rechtsfreundes von zahlreichen anderen Umständen abhängig ist, handelt es sich bei der Vornahme eines Protestes um eine Erfolgsverbindlichkeit vergleiche Reischauer aaO Rz 2 vor Paragraphen 918, ff und Rz 3 zu Paragraph 1298,), bei deren Erfüllung der Notar für den Standard (dazu JBl 1993, 524 = EvBl 1993/125, 525 mwN) an Rechtskenntnissen des Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat.
Bei der Vornahme des Protestes sind die (Bank-)Öffnungszeiten des Domiziliaten nicht allein von Bedeutung. Gemäß Art 86 WG sollen Proteste in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends erhoben werden; wenn derjenige, gegen den protestiert wird, nicht anzutreffen gewesen ist, kann allenfalls ein sogenannter "Wandprotest" erfolgen (Art. 80 Abs 1 Z 2 WG, vgl. auch Wagner, Wechsel und Protest, 98, insbesondere Rz 31, 32). Sicherlich ist dem beauftragten Notar eine angemessene Zeit zur Prüfung der Rechtslage zuzubilligen, er muß auch nicht alles "stehen und liegen lassen", um einen entfernten Protestort aufzusuchen. Dies hat auch das Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligt. Weshalb ihm dies unter den konkreten Umständen nicht möglich gewesen sei, ist - unabhängig von der Bestimmung des § 1298 ABGB - auch unter dem Gesichtspunkt der größeren "Beweisnähe" (vgl. RdW 1992, 217 = DRdA 1992/44, 369 = WBl 1992, 193 = ind 2.106) vom Beklagten zu beweisen.Bei der Vornahme des Protestes sind die (Bank-)Öffnungszeiten des Domiziliaten nicht allein von Bedeutung. Gemäß Artikel 86, WG sollen Proteste in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends erhoben werden; wenn derjenige, gegen den protestiert wird, nicht anzutreffen gewesen ist, kann allenfalls ein sogenannter "Wandprotest" erfolgen (Artikel 80, Absatz eins, Ziffer 2, WG, vergleiche auch Wagner, Wechsel und Protest, 98, insbesondere Rz 31, 32). Sicherlich ist dem beauftragten Notar eine angemessene Zeit zur Prüfung der Rechtslage zuzubilligen, er muß auch nicht alles "stehen und liegen lassen", um einen entfernten Protestort aufzusuchen. Dies hat auch das Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligt. Weshalb ihm dies unter den konkreten Umständen nicht möglich gewesen sei, ist - unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 1298, ABGB - auch unter dem Gesichtspunkt der größeren "Beweisnähe" vergleiche RdW 1992, 217 = DRdA 1992/44, 369 = WBl 1992, 193 = ind 2.106) vom Beklagten zu beweisen.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der klagenden Partei wegen Verletzung der Warnpflicht liegt nicht vor. Der Beklagte hat kraft seines Amtes in besonderer Weise für Rechtskenntnisse einzustehen; die klagende Partei hingegen nicht. Diese trifft daher keine aus § 1168 a ABGB ableitbare und im Falle ihrer Nichtbeachtung den Schadenersatz des Beklagten vermindernde Warnpflicht.Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der klagenden Partei wegen Verletzung der Warnpflicht liegt nicht vor. Der Beklagte hat kraft seines Amtes in besonderer Weise für Rechtskenntnisse einzustehen; die klagende Partei hingegen nicht. Diese trifft daher keine aus Paragraph 1168, a ABGB ableitbare und im Falle ihrer Nichtbeachtung den Schadenersatz des Beklagten vermindernde Warnpflicht.
Beide Wechsel sind dem Beklagten von einem Angestellten der klagenden Partei "lediglich mit dem Bemerken, daß Protest zu erheben sei" (Feststellung des Ersturteils S 7 = AS 51) übergeben worden; eine unrichtige Anweisung ist darin nicht zu erblicken. Eine Warnpflicht hätte den Beklagten seinerseits getroffen, wenn die klagende Partei ihm die unrichtige Anweisung gegeben hätte, an einem vom Zahlungsort verschiedenen Ort zu protestieren, denn die Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (Krejci-Rummel, ABGB**2, Rz 32 zu § 1168a). Es würde geradezu die Haftungsverhältnisse beim Auftrag an einen Rechtsberater ins Gegenteil verkehren, müßte der rechtsunkundige oder minderkundige Mandant diesen rechtlich beraten.Beide Wechsel sind dem Beklagten von einem Angestellten der klagenden Partei "lediglich mit dem Bemerken, daß Protest zu erheben sei" (Feststellung des Ersturteils S 7 = AS 51) übergeben worden; eine unrichtige Anweisung ist darin nicht zu erblicken. Eine Warnpflicht hätte den Beklagten seinerseits getroffen, wenn die klagende Partei ihm die unrichtige Anweisung gegeben hätte, an einem vom Zahlungsort verschiedenen Ort zu protestieren, denn die Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (Krejci-Rummel, ABGB**2, Rz 32 zu Paragraph 1168 a,). Es würde geradezu die Haftungsverhältnisse beim Auftrag an einen Rechtsberater ins Gegenteil verkehren, müßte der rechtsunkundige oder minderkundige Mandant diesen rechtlich beraten.
Entgegen den Rechtsmittelausführungen ist der klagenden Partei auch keine "unklare Ausfüllung" des Wechsels anzulasten.
Das Berufungsgericht hat schon dem Einwand des Beklagten, die beiden Wechsel seien ungültig, weil sie zwei Zahlungsorte enthielten (vgl. SZ 58/173 = JBl 1986, 324 = EvBl 1986/59, 214), zutreffend entgegengehalten, daß durch die Domizilvermerke und die Beifügung eines Ortes bzw. einer Anschrift des Domiziliaten der Zahlungsort eindeutig bestimmt wurde. Die weitere Beifügung eines Geldinstitutes (der klagenden Partei) mit dem Zusatz "z.L." bzw. "zu Lasten ...."Das Berufungsgericht hat schon dem Einwand des Beklagten, die beiden Wechsel seien ungültig, weil sie zwei Zahlungsorte enthielten vergleiche SZ 58/173 = JBl 1986, 324 = EvBl 1986/59, 214), zutreffend entgegengehalten, daß durch die Domizilvermerke und die Beifügung eines Ortes bzw. einer Anschrift des Domiziliaten der Zahlungsort eindeutig bestimmt wurde. Die weitere Beifügung eines Geldinstitutes (der klagenden Partei) mit dem Zusatz "z.L." bzw. "zu Lasten ...."
bedeutet lediglich eine Information des Domiziliaten zum Einlösungsverhältnis, daß nämlich die Einlösung zu Lasten eines vom Domiziliaten verschiedenen Geldinstitutes, vermutlich der Hausbank des Bezogenen, erfolgen solle. Überlegungen über die rechtliche Eigenständigkeit und die häufigen Fusionen im Bankenbereich sind entbehrlich, wenn im Wechsel bei dem Vordruck "Zahlbar bei ........."
ein vom Wohnort des Bezogenen verschiedener Ort (vgl. Art. 4 WG) in Form eines Domizilvermerkes aufscheint.ein vom Wohnort des Bezogenen verschiedener Ort vergleiche Artikel 4, WG) in Form eines Domizilvermerkes aufscheint.
Die Beurteilung der Echtheit der Ausstellerunterschrift auf Grund einer dem Gericht vorliegenden eidesstättigen Erklärung ist durch die dem Gericht gemäß § 315 ZPO eingeräumte Befugnis zur Schriftvergleichung legitimiert. Die verschiedenen Musterunterschriften (zB §§ 12 Abs 1 und 53 Abs 2 HGB) sollen dem Gericht eine Schriftvergleichung ermöglichen, ohne daß es eines graphologischen Gutachtens bedürfte.Die Beurteilung der Echtheit der Ausstellerunterschrift auf Grund einer dem Gericht vorliegenden eidesstättigen Erklärung ist durch die dem Gericht gemäß Paragraph 315, ZPO eingeräumte Befugnis zur Schriftvergleichung legitimiert. Die verschiedenen Musterunterschriften (zB Paragraphen 12, Absatz eins und 53 Absatz 2, HGB) sollen dem Gericht eine Schriftvergleichung ermöglichen, ohne daß es eines graphologischen Gutachtens bedürfte.
Aus dem Zusammenhalt des ersten und einzigen Indossaments mit Firmenstampiglie des englischen Lieferanten, für den zwei Aussteller als Vertreter handelten mit den Ausstellerunterschriften ohne solche Firmenstampiglie wird - bei Zutreffen der noch zu beweisenden Prozeßbehauptung der klagenden Partei - einerseits klar, daß die beiden Aussteller nicht als Privatpersonen, sondern in einer dem Wechselinhaber erkennbaren Eigenschaft als Rechtsvertreter handelten, und andererseits, daß zwischen Aussteller und Indossament die Indossantenkette nicht unterbrochen ist.
Wegen der dem Wechsel eigenen materiellen Wechselstrenge und der gesamtschuldnerischen Haftung der mehreren Rückgriffsschuldner ist der Verlust des Rückgriffsanspruches durch einen fehlerhaften Protest ein Schaden, zumal der Beklagte nicht eingewendet hat, die klagende Partei habe beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners (Art. 17 WG) gehandelt. Ebensowenig hat er eingewendet, die Bonität des Ausstellers und Indossanten wäre so schlecht, daß ein Rückgriff gegen sie erfolglos geblieben wäre.Wegen der dem Wechsel eigenen materiellen Wechselstrenge und der gesamtschuldnerischen Haftung der mehreren Rückgriffsschuldner ist der Verlust des Rückgriffsanspruches durch einen fehlerhaften Protest ein Schaden, zumal der Beklagte nicht eingewendet hat, die klagende Partei habe beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners (Artikel 17, WG) gehandelt. Ebensowenig hat er eingewendet, die Bonität des Ausstellers und Indossanten wäre so schlecht, daß ein Rückgriff gegen sie erfolglos geblieben wäre.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß durch das Wegfallen eines "guten" Gesamtschuldners (Art. 47 Abs 1 WG) infolge Rückgriffsverlustes bei Vorhandensein noch mehrerer sonstiger Gesamtschuldner von nur zweifelhafter Bonität bereits ein Schaden des Wechselinhabers hinsichtlich der Einbringlichkeit seiner Forderungen eintritt. Daher hat auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, es sei unerheblich, ob und allenfalls welche Teilbeträge der Forderungen bei der Annehmerin hereingebracht werden könnten.Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß durch das Wegfallen eines "guten" Gesamtschuldners (Artikel 47, Absatz eins, WG) infolge Rückgriffsverlustes bei Vorhandensein noch mehrerer sonstiger Gesamtschuldner von nur zweifelhafter Bonität bereits ein Schaden des Wechselinhabers hinsichtlich der Einbringlichkeit seiner Forderungen eintritt. Daher hat auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, es sei unerheblich, ob und allenfalls welche Teilbeträge der Forderungen bei der Annehmerin hereingebracht werden könnten.
Ein allfälliger Bereicherungsanspruch der klagenden Partei im Verhältnis zur Ausstellerin und Indossantin besteht nicht; für die Valuta bei Begebung des Wechsels an die klagende Partei hat sie an die Annehmerin Anlagen geliefert. Bei ordnungsgemäßer Protesterhebung hätte die Indossantin zwar die Valuta herausgeben müssen. Ohne diese "Entreicherung" tritt aber wegen der der Wechselbegebung zugrundeliegende Warenlieferung keine nach Art. 89 WG herauszugebende Bereicherung ein.Ein allfälliger Bereicherungsanspruch der klagenden Partei im Verhältnis zur Ausstellerin und Indossantin besteht nicht; für die Valuta bei Begebung des Wechsels an die klagende Partei hat sie an die Annehmerin Anlagen geliefert. Bei ordnungsgemäßer Protesterhebung hätte die Indossantin zwar die Valuta herausgeben müssen. Ohne diese "Entreicherung" tritt aber wegen der der Wechselbegebung zugrundeliegende Warenlieferung keine nach Artikel 89, WG herauszugebende Bereicherung ein.
Eine Verletzung der Aufklärungspflichten der klagenden Partei gegenüber der Ausstellerin beim Eskompt ist schon deswegen nicht weiter zu erörtern, weil ein Beweis über eine Kenntnis der klagenden Partei von einer Zahlungsunfähigkeit der Wechselannehmerin nicht vorliegt.
Zu den Verfahrenskosten des von der klagenden Partei gegen die Ausstellerin angestrengten Verfahrens wurde schon zuvor Stellung genommen. Der an den Klagevertreter bezahlte Kostenbetrag von 200.000 S (vgl. AS 63), betrifft aber möglicherweise vorprozessuale Kosten, für deren Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig ist (E 102 zu § 477 Abs 1 Z 6 ZPO in MGA); dies wird im fortzusetzenden Verfahren zusätzlich zu den vom Berufungsgericht erteilten Aufträgen zu erörtern sein.Zu den Verfahrenskosten des von der klagenden Partei gegen die Ausstellerin angestrengten Verfahrens wurde schon zuvor Stellung genommen. Der an den Klagevertreter bezahlte Kostenbetrag von 200.000 S vergleiche AS 63), betrifft aber möglicherweise vorprozessuale Kosten, für deren Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig ist (E 102 zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO in MGA); dies wird im fortzusetzenden Verfahren zusätzlich zu den vom Berufungsgericht erteilten Aufträgen zu erörtern sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.