Der Rekurs der Kläger ist begründet.
Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen hat, liegt es im Sinne der Zivilprozeßordnung, Klagsänderungen, wenn tunlich, zuzulassen, weil sie den Parteien und dem Gerichte einen zweiten Prozeß ersparen. Aussichtslosigkeit des ersten oder des geänderten Begehrens oder selbst die Notwendigkeit einer Vertagung sind keineswegs ein Grund die Klagsänderung zu versagen (vgl SZ XXVII/167, EvBl 1959, Nr 382 ua). Nur dann wäre eine Klagsänderung nicht zuzulassen, wenn sie durch Änderung des Begehrens oder des Klagsgrundes den Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites sprengen und damit eine erhebliche Verzögerung oder Erschwerung der Prozeßführung herbeiführen würde.Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen hat, liegt es im Sinne der Zivilprozeßordnung, Klagsänderungen, wenn tunlich, zuzulassen, weil sie den Parteien und dem Gerichte einen zweiten Prozeß ersparen. Aussichtslosigkeit des ersten oder des geänderten Begehrens oder selbst die Notwendigkeit einer Vertagung sind keineswegs ein Grund die Klagsänderung zu versagen vergleiche SZ XXVII/167, EvBl 1959, Nr 382 ua). Nur dann wäre eine Klagsänderung nicht zuzulassen, wenn sie durch Änderung des Begehrens oder des Klagsgrundes den Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites sprengen und damit eine erhebliche Verzögerung oder Erschwerung der Prozeßführung herbeiführen würde.
Das trifft aber hier nicht zu, denn durch die Änderung des Feststellungsbegehrens in ein Unterlassungsbegehren wurde der relevante Prozeßstoff in keiner Weise betroffen. Schon das Erstgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß sich das geänderte Klagebegehren auf den gleichen Sachverhalt stützte, wie das ursprünglich gestellte und daher durch die Klagsänderung das Verfahren nicht verzögert werde. Die Tatsache, daß, wie das Berufungsgericht meint, das Feststellungsbegehren aus prozeßualen Gründen abzuweisen gewesen wäre, kann für die Frage der Zulässigkeit der Klagsänderung nicht entscheidend sein (EvBl 1959, Nr 382). Der Oberste Gerichtshof kann daher die der Prozeßökonomie widerstreitende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht teilen. In der Sache selbst konnte das Revisionsgericht jedoch nicht entscheiden, weil das Berufungsgericht die Sachentscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des von den klagenden Parteien erhobenen Rekurses stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten der von der beklagten Partei eingebrachten, unzulässigen, als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Entgegnung zum Rekurse der Kläger gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des von den klagenden Parteien erhobenen Rekurses stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Ausspruch über die Kosten der von der beklagten Partei eingebrachten, unzulässigen, als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Entgegnung zum Rekurse der Kläger gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.