Aus der Begründung:
Zum Rekurs der Kläger:
Die Kläger vertreten in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, bei Wegfall der vereinbarten Wertmessers sei der letzte durch diesen Wertmesser bestimmte Rentenbetrag, der gewissermaßen erstarrt sei, zuzusprechen. Es sei ohne eine Vereinbarung der Vertragsteile nicht zulässig, den dem weggefallenen Vergleichsmaßstab am nächsten kommenden Wertmesser zugrunde zu legen. Der Richter dürfe nicht solcherart in den Parteiwillen eingreifen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Streitteile haben in dem in Rede stehenden Vergleich für den Klagsanspruch eine, wie noch bei der Behandlung des Rekurses der beklagten Partei dargetan werden wird, gültige Wertsicherungsklausel vereinbart. Diese Wertsicherungsklausel sollte nach dem offensichtlichen Willen der Parteien den Zweck haben, den geltend gemachten Anspruch von den Schwankungen der Kaufkraft des Schillings unabhängig zu machen. Dies ergibt sich aus der Tatsache der Vereinbarung der Wertsicherung und aus dem Zweck derselben.
Die Parteien dachten jedoch nicht daran, für den Fall Vorsorge zu treffen, daß, wie es nun geschehen ist, der vereinbarte Wertmesser in Wegfall kommt. Hier weist der Vertrag eine Lücke auf, die nach der Bestimmung des § 914 ABGB. im Hinblick auf den offenbaren Zweck der getroffenen Vereinbarung, der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend, durch Vertragsergänzung geschlossen werden muß. Es handelt sich dabei darum, nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr und nach dem im Vertrag sonst zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien festzustellen, was in diesem Fall rechtens sein soll (SZ. XXVI 194, Ehrenzweig I/1, § 106 S. 261).Die Parteien dachten jedoch nicht daran, für den Fall Vorsorge zu treffen, daß, wie es nun geschehen ist, der vereinbarte Wertmesser in Wegfall kommt. Hier weist der Vertrag eine Lücke auf, die nach der Bestimmung des Paragraph 914, ABGB. im Hinblick auf den offenbaren Zweck der getroffenen Vereinbarung, der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend, durch Vertragsergänzung geschlossen werden muß. Es handelt sich dabei darum, nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr und nach dem im Vertrag sonst zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien festzustellen, was in diesem Fall rechtens sein soll (SZ. römisch 26 194, Ehrenzweig I/1, Paragraph 106, S. 261).
Soll dem aber Rechnung getragen werden, dann muß man der Klagsforderung zufolge des Wegfalles des vereinbarten Wertmessers einen anderen vorhandenen Wertmaßstab zugrunde legen. Zutreffend vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, daß der dem weggefallenen Wertmesser am nächsten kommende Vergleichsmaßstab in Betracht kommt. Es wird bei diesem Vorgehen der Wille der Vertragsteile nicht mißachtet, sondern lediglich ergänzt (vgl. § 7 ABGB.).Soll dem aber Rechnung getragen werden, dann muß man der Klagsforderung zufolge des Wegfalles des vereinbarten Wertmessers einen anderen vorhandenen Wertmaßstab zugrunde legen. Zutreffend vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, daß der dem weggefallenen Wertmesser am nächsten kommende Vergleichsmaßstab in Betracht kommt. Es wird bei diesem Vorgehen der Wille der Vertragsteile nicht mißachtet, sondern lediglich ergänzt vergleiche Paragraph 7, ABGB.).
Bei der Entscheidung über den Klagsanspruch wird an die durch den bisherigen Wertmesser bestimmte Höhe der Rente anzuschließen sein, so daß der von den Klägern begehrte Betrag nur dann eine Herabsetzung erfahren darf, wenn der gefundene neue Wertmesser im September 1963 gegenüber dem August 1963 gesunken ist.
Dem Rekurs der Kläger war somit der Erfolg zu versagen.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die beklagte Partei behauptet zunächst, die im Vergleich vom 18. Jänner 1956 vereinbarte Wertsicherung sei nicht üblich und sittenwidrig. Es sei jede der Parteien der Ansicht gewesen, daß die Kosten der Unterbringung eines Pferdes mit der Entwicklung der Kaufkraft des Schillings in Relation bleiben würden, was aber dann nicht der Fall gewesen sei. Der Wiener Trabrennverein sei in den Besitz großer Geldmittel gekommen, die es ihm ermöglicht hätten, seinen Mitgliedern in der nunmehrigen Berechnung eines Betrages von 20 S pro Monat für die Unterbringung eines Pferdes ein Benefizium auszuwerfen, um sie für die vorangegangenen höheren Belastungen zu entschädigen. Die getroffene Wertsicherungsvereinbarung komme daher einem Glücksspiel nahe; diese Sittenwidrigkeit sei von Amts wegen wahrzunehmen gewesen. Von diesem Gesichtspunkt aus sei auf die ursprünglich vereinbarte Rente von 1020 S zurückzugreifen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig.
Wertsicherungen verstoßen nach ständiger Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an sich nicht gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten. Sie sind nur insoweit unzulässig, als sie der Gesetzgeber ausdrücklich verboten hat (wie Goldklauseln usw.). Als Vergleichsmaßstab kann der Preis einer jeden Ware oder Leistung herangezogen werden; in der Regel werden die Maßstäbe dem Lebenskreis der Beteiligten entnommen. Es ist nicht, wie der Rekurs vermeint, notwendig, daß die Maßstäbe verkehrsüblich sind. Keine Wertsicherungsklausel ist aber als ein idealer und unfehlbarer Maßstab anzusehen, sondern es bringt die Vereinbarung einer Wertsicherung für beide Teile immer Risken mit sich, sodaß die vereinbarte Wertsicherung oftmals den Erwartungen einer Vertragspartei nicht entspricht. In allen diesen Fällen sind die Parteien aber an den von ihnen gewählten Wertmesser gebunden, auch wenn seine Preisentwicklung nicht der nach irgendwelchen Indexzahlen gemessenen Preisgestaltung entspricht (Klang, Komm.[2] IV 201, 724, 732; SZ. XXII 82, 7 Ob 297/63 u. v. a. m.).Wertsicherungen verstoßen nach ständiger Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an sich nicht gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten. Sie sind nur insoweit unzulässig, als sie der Gesetzgeber ausdrücklich verboten hat (wie Goldklauseln usw.). Als Vergleichsmaßstab kann der Preis einer jeden Ware oder Leistung herangezogen werden; in der Regel werden die Maßstäbe dem Lebenskreis der Beteiligten entnommen. Es ist nicht, wie der Rekurs vermeint, notwendig, daß die Maßstäbe verkehrsüblich sind. Keine Wertsicherungsklausel ist aber als ein idealer und unfehlbarer Maßstab anzusehen, sondern es bringt die Vereinbarung einer Wertsicherung für beide Teile immer Risken mit sich, sodaß die vereinbarte Wertsicherung oftmals den Erwartungen einer Vertragspartei nicht entspricht. In allen diesen Fällen sind die Parteien aber an den von ihnen gewählten Wertmesser gebunden, auch wenn seine Preisentwicklung nicht der nach irgendwelchen Indexzahlen gemessenen Preisgestaltung entspricht (Klang, Komm.[2] römisch vier 201, 724, 732; SZ. römisch 22 82, 7 Ob 297/63 u. v. a. m.).
Gegen die guten Sitten verstößt nur, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht denkenden Menschen, widerspricht. Die Gute-Sitten-Klausel soll den Richter instand setzen, bei offenbaren Rechtswidrigkeiten helfend einzugreifen (SZ. XXVII 19).Gegen die guten Sitten verstößt nur, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht denkenden Menschen, widerspricht. Die Gute-Sitten-Klausel soll den Richter instand setzen, bei offenbaren Rechtswidrigkeiten helfend einzugreifen (SZ. römisch 27 19).
Diese Voraussetzungen treffen vorliegend nicht zu. Der von den Streitteilen vereinbarte Wertmesser war bestimmt und er entsprach dem von den Parteien bei seiner Wahl verfolgten Zweck. Die beklagte Partei hat selbst nicht behauptet, daß seine letzte festgestellte Höhe in bezug auf seine Verwendung zur Ermittlung des Aufwertungsanspruches infolge der in einer jeden Wertsicherungsklausel bis zu einem gewissen Grade enthaltenen Unrichtigkeit im Verhältnis zu der seit dem Jahre 1956 eingetretenen Geldentwertung in einem krassen Mißverhältnis gestanden wäre (3 Ob 513/56); die beklagte Partei hat sich bis zum August 1963 sogar an den vereinbarten Wertmesser gehalten. Ihr Vorbringen zur behaupteten Sittenwidrigkeit ist daher nicht schlüssig.
Völlig verfehlt ist auch der im Rekurs vertretene Standpunkt, die Boxmiete sei als anteiliger Prozentsatz der nunmehr vom Wiener Trabrennverein begehrten Gesamtunterbringungskosten für ein Pferd bestimmbar. Hier wird auf die Ausführungen der Untergerichte verwiesen, daß der Betrag von 20 S nur einen Anerkennungsbetrag darstellt, der nicht mit dem früheren Zins für die Miete einer gemauerten Stallbox in Relation gebracht werden kann.
Willkürlich wird im Rekurs schließlich auf den Lebenshaltungskostenindex Bezug genommen und der von den Klägern geltend gemachte Anspruch mit 1250 S berechnet. Es wurde der Rekurswerber bereits darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn die Parteien bei Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel in ihrer Hoffnung, einen solchen Maßstab gefunden zu haben, der der jeweiligen Kaufkraft des Schillings am ehesten entspricht, getäuscht werden, dies grundsätzlich an der Verbindlichkeit ihrer Vereinbarung nichts ändert.
Es erweist sich somit, daß der Rekurs der beklagten Partei nicht im Recht ist, weshalb auch er von einem Erfolg nicht begleitet sein konnte.