Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist einhellige Lehre und Rechtsprechung, daß das Wort "ausdrücklich" im § 891 ABGB. mit klar, offenkundig oder deutlich gleichzusetzen ist. Damit läßt sich aber noch nicht der in der Rechtsprechung vertretene Satz rechtfertigen, die Unteilbarkeit der Leistung ziehe die Solidarhaftung mehrerer Schuldner für die an sich teilbare Gegenleistung nach sich. Das würde geradezu eine Umkehrung der im § 889 ABGB. festgelegten Haftung mehrerer Schuldner einer teilbaren Sache nur für ihren Anteil in ihr Gegenteil bedeuten. Anders liegt die Sache freilich dann, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck oder die Verkehrssitte und die hieraus zu schließende Parteiabsicht (§§ 914, 863 ABGB.) die Solidarhaftung mehrerer Schuldner für die an sich teilbare Leistung anzunehmen ist. Die Entscheidung SZ. XXVII 299 meint, es verlangten Treu und Glauben des redlichen Geschäftsverkehrs, daß mehrere Personen, die jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilten, zur ungeteilten Hand für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aufkämen. In dieser Allgemeinheit läßt sich der erwähnte Satz nicht aufrecht erhalten und auch nicht aus den Entscheidungen SZ. XVIII 217 und 6 Ob 249/63 ableiten. Die Entscheidung SZ. XXVII 299 stützt sich schließlich auch auf die Parteiabsicht und Verkehrssitte. Bei der Begründung von Wohnungseigentum wird das Miteigentum an der Liegenschaft vielfach in verhältnismäßig kleine Miteigentumsanteile zerlegt und es ist daher schon aus diesem Gründe nicht anzunehmen, daß sich ein Wohnungseigentümer, dem die finanziellen Verhältnisse seiner Mitgenossen im Eigentum kaum bekannt sind, zu einer Solidarverpflichtung gegenüber dem Bauunternehmer oder dem Lieferanten von Baumaterial herbeiläßt. Wenn sich auch für den Ausschluß einer Solidarhaftung aus den Bestimmungen des § 8 (1) undEs ist einhellige Lehre und Rechtsprechung, daß das Wort "ausdrücklich" im Paragraph 891, ABGB. mit klar, offenkundig oder deutlich gleichzusetzen ist. Damit läßt sich aber noch nicht der in der Rechtsprechung vertretene Satz rechtfertigen, die Unteilbarkeit der Leistung ziehe die Solidarhaftung mehrerer Schuldner für die an sich teilbare Gegenleistung nach sich. Das würde geradezu eine Umkehrung der im Paragraph 889, ABGB. festgelegten Haftung mehrerer Schuldner einer teilbaren Sache nur für ihren Anteil in ihr Gegenteil bedeuten. Anders liegt die Sache freilich dann, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck oder die Verkehrssitte und die hieraus zu schließende Parteiabsicht (Paragraphen 914, 863, ABGB.) die Solidarhaftung mehrerer Schuldner für die an sich teilbare Leistung anzunehmen ist. Die Entscheidung SZ. römisch 27 299 meint, es verlangten Treu und Glauben des redlichen Geschäftsverkehrs, daß mehrere Personen, die jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilten, zur ungeteilten Hand für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aufkämen. In dieser Allgemeinheit läßt sich der erwähnte Satz nicht aufrecht erhalten und auch nicht aus den Entscheidungen SZ. römisch achtzehn 217 und 6 Ob 249/63 ableiten. Die Entscheidung SZ. römisch 27 299 stützt sich schließlich auch auf die Parteiabsicht und Verkehrssitte. Bei der Begründung von Wohnungseigentum wird das Miteigentum an der Liegenschaft vielfach in verhältnismäßig kleine Miteigentumsanteile zerlegt und es ist daher schon aus diesem Gründe nicht anzunehmen, daß sich ein Wohnungseigentümer, dem die finanziellen Verhältnisse seiner Mitgenossen im Eigentum kaum bekannt sind, zu einer Solidarverpflichtung gegenüber dem Bauunternehmer oder dem Lieferanten von Baumaterial herbeiläßt. Wenn sich auch für den Ausschluß einer Solidarhaftung aus den Bestimmungen des Paragraph 8, (1) und
(2) WEG. nichts gewinnen läßt, weil der Zweck dieser gesetzlichen Regelung darin gelegen ist, daß einer der Wohnungseigentümer in seiner Eigenschaft als Miteigentümer nicht von der verhältnismäßigen Tragung der Lasten, wie sie schon § 839 ABGB. festlegt, durch Vereinbarung zwischen den Miteigentümern mit Wirkung gegenüber dritten Personen ausgeschlossen werden kann. § 15 (8) des WWG. beschränkt die Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers hinsichtlich der aufgenommenen Fondsdarlehen auf den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil. Damit wird dem obigen Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß gerade bei der Begründung von Wohnungseigentum eine Eigentumsgemeinschaft entsteht, deren Mitgenossen eine sehr unterschiedliche finanzielle Kapazität aufweisen können. Es läßt sich also bei Abschluß eines Kaufvertrages, bei dem dem Verkäufer auf der Käuferseite mehrere Wohnungseigentümer gegenüberstehen, aus der Tatsache allein, daß der Verkäufer im allgemeinen nicht gewillt ist, eine nach Größe und Zahl der Eigentumsanteile gespaltene Forderung gegen eine größere Anzahl von Schuldnern zu erwerben, für die Feststellung der Parteiabsicht aus dem Geschäftszweck oder aus der Verkehrssitte nichts gewinnen, weil sich, wie bereits ausgeführt, eine gleichgerichtete Parteiabsicht auf der Käuferseite aus der Art des Geschäftes allein nicht ableiten läßt. Auch die Regeln, des redlichen Verkehrs sprechen nicht gegen diese Annahme. Daß der Klägerin aber nicht bekannt gewesen wäre, daß die Käufer Wohnungseigentümer seien, wird durch die Vereinbarung selbst widerlegt, in der ausdrücklich als Vertragspartner der Klägerin die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" aufscheint.(2) WEG. nichts gewinnen läßt, weil der Zweck dieser gesetzlichen Regelung darin gelegen ist, daß einer der Wohnungseigentümer in seiner Eigenschaft als Miteigentümer nicht von der verhältnismäßigen Tragung der Lasten, wie sie schon Paragraph 839, ABGB. festlegt, durch Vereinbarung zwischen den Miteigentümern mit Wirkung gegenüber dritten Personen ausgeschlossen werden kann. Paragraph 15, (8) des WWG. beschränkt die Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers hinsichtlich der aufgenommenen Fondsdarlehen auf den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil. Damit wird dem obigen Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß gerade bei der Begründung von Wohnungseigentum eine Eigentumsgemeinschaft entsteht, deren Mitgenossen eine sehr unterschiedliche finanzielle Kapazität aufweisen können. Es läßt sich also bei Abschluß eines Kaufvertrages, bei dem dem Verkäufer auf der Käuferseite mehrere Wohnungseigentümer gegenüberstehen, aus der Tatsache allein, daß der Verkäufer im allgemeinen nicht gewillt ist, eine nach Größe und Zahl der Eigentumsanteile gespaltene Forderung gegen eine größere Anzahl von Schuldnern zu erwerben, für die Feststellung der Parteiabsicht aus dem Geschäftszweck oder aus der Verkehrssitte nichts gewinnen, weil sich, wie bereits ausgeführt, eine gleichgerichtete Parteiabsicht auf der Käuferseite aus der Art des Geschäftes allein nicht ableiten läßt. Auch die Regeln, des redlichen Verkehrs sprechen nicht gegen diese Annahme. Daß der Klägerin aber nicht bekannt gewesen wäre, daß die Käufer Wohnungseigentümer seien, wird durch die Vereinbarung selbst widerlegt, in der ausdrücklich als Vertragspartner der Klägerin die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" aufscheint.