In der Notariatskanzlei des Beklagten wurde am 8. April 1960 ein Schuldschein über ein Darlehen von 20.000 S und am 31. Mai 1960 ein Schuldschein über 17.000 S errichtet. Darlehensgeberin war die Klägerin, Darlehensnehmer waren Franz B. und Alois U. Letzterer bestellte zur Sicherheit beider Darlehen seine landwirtschaftliche Liegenschaft EZ. 11 Katastralgemeinde Sch. zum Pfand.
Die Klägerin behauptet in der Klage, sie habe den Beklagten beauftragt, Darlehen an Interessenten gegen grundbücherliche Sicherstellung auf den ersten Satz zu vergeben. Sie habe als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Darlehen an Bewerber gegeben werden, die für die Bezahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehens genug sicher seien. Gegen Franz B. seien ihre Forderungen uneinbringlich, weil dieser kein Vermögen habe, während ihre Klage gegen Alois U. deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil er zur Zeit des Abschlusses der Darlehensverträge geschäftsunfähig gewesen sei. Der Beklagte habe es unterlassen, sich vor Vertragsverfassung über die Darlehenswürdigkeit, insbesondere über die Handlungsfähigkeit des Alois U. zu informieren. Es sei seine Pflicht gewesen, sich zu überzeugen, ob Alois U. imstande gewesen sei, den Inhalt der Urkunden zu erfassen. Ihr sei durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden, für den der Beklagte gemäß § 1299 ABGB. zu haften habe. Ihr Schaden betrage einschließlich des Zinsenverlustes und der Prozeßkosten 46.813.17 S. Diesen Betrag begehrt die Klägerin in der Klage.Die Klägerin behauptet in der Klage, sie habe den Beklagten beauftragt, Darlehen an Interessenten gegen grundbücherliche Sicherstellung auf den ersten Satz zu vergeben. Sie habe als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Darlehen an Bewerber gegeben werden, die für die Bezahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehens genug sicher seien. Gegen Franz B. seien ihre Forderungen uneinbringlich, weil dieser kein Vermögen habe, während ihre Klage gegen Alois U. deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil er zur Zeit des Abschlusses der Darlehensverträge geschäftsunfähig gewesen sei. Der Beklagte habe es unterlassen, sich vor Vertragsverfassung über die Darlehenswürdigkeit, insbesondere über die Handlungsfähigkeit des Alois U. zu informieren. Es sei seine Pflicht gewesen, sich zu überzeugen, ob Alois U. imstande gewesen sei, den Inhalt der Urkunden zu erfassen. Ihr sei durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden, für den der Beklagte gemäß Paragraph 1299, ABGB. zu haften habe. Ihr Schaden betrage einschließlich des Zinsenverlustes und der Prozeßkosten 46.813.17 S. Diesen Betrag begehrt die Klägerin in der Klage.
Der Beklagte brachte dagegen vor, er habe von der Klägerin lediglich den Auftrag gehabt, die Verträge zu errichten und die Grundbuchsgesuche herzustellen, während die Auswahl der Darlehensnehmer und die Festlegung der Vertragsbedingungen Aufgabe der Firma Grundverkehrsgesellschaft W. & Co. gewesen sei. Die Leistung der Unterschrift des Alois U. und deren Beglaubigung sei vor dem Bezirksgericht Bruck a. d. Mur erfolgt. Es sei nicht seine Pflicht gewesen, sich persönlich von der Zurechnungsfähigkeit der Vertragsteile zu überzeugen.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht führte teilweise eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung durch und gelangte zu einer Bestätigung des Ersturteils.
Nach den Feststellungen sei der rechtlichen Beurteilung folgender Sachverhalt zugrunde zu legen:
Bis zum Jahre 1959 gab der Beklagte, bzw. sein Sohn, der in der Notariatskanzlei beschäftigt war, für die Klägerin wiederholt Darlehen an Interessenten, die sich im Notariat meldeten. In diesen Fällen hatte der Beklagte die Güte des Darlehensnehmers und die Sicherheit der Anlage zu prüfen. In den Jahren danach beschränkte sich die Tätigkeit des Beklagten auf die Errichtung und Durchführung der Darlehensverträge.
Franz B. sprach im Februar oder März 1960 im Vermittlungsbüro W. & Co. wegen eines Darlehens vor. Der Angestellte dieser Firma Georg R. erklärte ihm, er könne ihm kein Darlehen verschaffen, wenn er nicht eine Sicherstellung auf einer Realität beibringe. B. brachte dann U. zu R. Gemeinsam besprachen sie die Darlehensgewährung und die Sicherstellung im Grundbuch auf der Liegenschaft des U. Georg R. beschaffte mit Unterstützung des B. einen Grundbuchsauszug, den Grundbesitzbogen und die Feuerversicherungspolizze über die Liegenschaft des U. Diese Unterlagen übergab Georg R. der Kanzlei des Beklagten mit dem Vermerk, daß von der Klägerin ein Darlehen von 20.000 S gegeben werde und die Sicherstellung im Grundbuch nach einer dort vorhandenen Hypothek üben 30.000 S vorzunehmen sei. Einige Zeit darauf erschien B. in der Kanzlei des Beklagten, der mit ihm die Darlehensgewährung besprach und ihn aufforderte, mit U. zur Leistung der Unterschrift auf dem Schuldschein in sein Büro zu kommen. B. kam dann aber allein und erklärte, U. sei schwer abkömmlich und ersuche, die Urkunde durch ihn in Bruck a. d. Mur beim Bezirksgericht unterschreiben zu lassen. B. übernahm den Schuldschein mit der Aufforderung, diesen durch U. beim Gericht unterfertigen zu lassen. Am 8. April 1960 unterschrieb U. vor einem Beamten des Bezirksgerichtes Bruck a. d. Mur, der die Beglaubigung vornahm. B. ließ sich nach der Verbücherung des Pfandrechtes in der Kanzlei des Beklagten auf Grund einer schriftlichen Anweisung des U., die von der Kanzlei des Beklagten entworfen und von U. unterschrieben worden war, das Darlehen auszahlen. Das Geld war von der Klägerin Anfang April 1960, nachdem sie von R. verständigt worden war, daß sich ein Darlehenswerber gefunden habe, im Büro des Beklagten erlegt worden.
Im Mai 1960 kam B. wieder zu R. und ersuchte ihn um ein weiteres Darlehen von 17.000 S. R. übermittelte der Kanzlei des Beklagten einen Zettel, auf dem der Darlehensbetrag und die Darlehensnehmer mit dem Beisatz vermerkt waren, daß das Darlehen zu den gleichen Bedingungen wie das über 20.000 S zu geben sei. Fernmündlich teilte er noch mit, die Klägerin werde den Betrag zum Beklagten bringen.
Der weitere Vorgang war der gleiche wie beim ersten Darlehen: B. übernahm den Schuldschein und ließ diesen durch U. beim Bezirksgericht in Bruck a. d. Mur am 31. Mai 1960 beglaubigt unterschreiben. Der Darlehensbetrag wurde dem B. am 1. Juni 1960 durch die Kanzlei des Beklagten ausgefolgt, nachdem B. eine Anweisung des U. auf Auszahlung an ihn vorgelegt hatte.
Als die zunächst fälligen Zinsen von den Darlehensnehmern nicht bezahlt wurden, erhob die Klägerin gegen sie die Klage auf Rückzahlung des Darlehens von 17.000 S. Gegen B. erging ein Versäumungsurteil. U. wandte Nichtigkeit des Vertrages wegen seiner Handlungsunfähigkeit zur Zeit der Darlehensgewährung ein. Die Klage gegen ihn wurde abgewiesen, weil er infolge Geistesschwäche nicht handlungsfähig gewesen sei. Auf Antrag der Ehefrau des U. leitete das Bezirksgericht Bruck a. d. Mur gegen U. ein Entmündigungsverfahren ein und sprach am 27. August 1962 die beschränkte Entmündigung wegen Geistesschwäche aus. Der Geisteszustand des U. ist ebenso wie zur Zeit der Unterfertigung der beiden Schuldscheine den geistigen Fähigkeiten eines Kindes zwischen sieben und vierzehn Jahren gleich zu halten. Er war damals nicht fähig, die Tragweite seiner Schuldverpflichtungen einzusehen und danach zu handeln.
B. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 22. Februar 1961 wegen Verbrechens des Betruges verurteilt, weil er dem U. durch Zusicherung der Lieferung von landwirtschaftlichen Maschinen die Bürgschaft für die Schulden von 20.000 S und 17.000 S herausgelockt habe.
Das Berufungsgericht gelangte zur Annahme, es sei dem Beklagten nur die Vertragsverfassung und deren Durchführung übertragen worden, nachdem sich durch die Einschaltung eines Vermittlers die Parteien bereits über die wirtschaftliche Seite einig und dem Beklagten sowohl Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer vom Vermittler, der für die Klägerin tätig geworden war, namhaft gemacht worden waren. Bedenken in wirtschaftlicher oder persönlicher Hinsicht habe der Beklagte nicht hegen müssen. Das Bestehen auf Unterschriftsleistung in seiner Kanzlei oder gar eine besondere Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des U. sei nicht Pflicht des Beklagten gewesen. Eine Pflichtverletzung und damit ein Verschulden des Beklagten könne in seinem Verhalten nicht gesehen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.