Der am 9. Mai 1965 geborene mj Bassam Samir Mohamed Al T entstammt der standesamtlich geschlossenen, inzwischen mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juli 1966 rechtskräftig aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehe der Christine Al T, geborenen F, und des Samir Al
T.
Das Erstgericht verfügte mit Beschluß vom 2. Juli 1970: 1. Abweisung des Antrages des ehelichen Vaters, den Minderjährigen seiner Verfügungsgewalt nach jordanischem Recht zuzuweisen und bei seinem Verlassen Österreichs den Minderjährigen mit ihm reisen zu lassen;
2. Verbleiben des Minderjährigen bis auf weiteres zur Erziehung und Pflege im Haushalte der Großeltern mütterlicherseits;
3. Ersatz der verweigerten Zustimmung des Vaters zu einem Antrag der Mutter auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Minderjährigen;
4. Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 200 S ab 10. Juli 1968 unter Abweisung des Mehrbegehrens;
5. Kenntnisnahme der Erklärung des Vaters, bei der zuständigen jordanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes für den Minderjährigen ungesäumt zu veranlassen.
Das Erstgericht führte im wesentlichen aus: Nach § 10 der 4. DVEheG sei das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern eines Kindes (richtig zwischen Eltern und Kind) nach dem Rechte des Staates zu beurteilen, dessen Staatsangehörigkeit der Vater besitze, daher im vorliegenden Falle nach jordanischem Recht. Dieses bestimme, daß der Vater über Kinder aus einer standesamtlich geschlossenen Ehe die ausschließliche Gewalt habe. Eine solche Bestimmung, die keinerlei Rücksicht auf das Wohl des Kindes, aber auch nicht auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursache der Scheidung nehme, widerspreche dem ordre public. Es sei daher nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden gewesen. Der Minderjährige lebe seit seiner Geburt im sehr ordentlich geführten Haushalt der mütterlichen Großeltern, bewohne dort ein Kabinett und sei tagsüber in einem städtischen Kindergarten untergebracht. Der Großvater betreibe eine Schlosserwerkstätte, die Großmutter versehe den Haushalt, die Großeltern seien in liebevoller Weise um das Kind bemüht. Die Mutter, die als Mannequin, Fotomodell und Filmstarlet in Deutschland und Österreich arbeite und eine eigene Zweizimmer-Küche-Wohnung im 10. Wiener Gemeindebezirk besitze, leiste für das Kind Unterhaltsbeiträge, der Vater, der mit dem Kind in ständiger Verbindung stehe und es wöchentlich besuche - nur im Jahre 1969 seien die Besuche monatelang unterbrochen gewesen - erbringe keine regelmäßigen Unterhaltsbeiträge. Es sei daher im Interesse des Kindes gelegen, wenn es in seinem bisherigen Lebenskreis belassen werde. Dagegen drohe die Gefahr, daß das Kind schwerste seelische Schäden leide, wenn es aus seinen bisherigen geordneten Verhältnissen gerissen und in eine völlig anders geartete Umgebung gebracht werden würde, wo es sich nicht einmal verständigen könnte. Daher sei es auch folgerichtig, dem Kind die Einbürgerung in Österreich zu ermöglichen. Das Wohl des Kindes verlange daher, die mangelnde Zustimmung des Vaters zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen. Der Vater erhalte als Student nicht ganz regelmäßig monatliche Unterstützungsgelder von 2300 bis 2500 S durch seinen Vater, wovon er seinen Lebensunterhalt und sein Medizinstudium bestreite. Da eine genaue Erfassung der Geldüberweisungen kaum oder nur sehr schwer möglich sei, scheine ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 200 S angemessen. Das Mehrbegehren der Mutter, die 450 S monatlich verlangt hatte, sei abzuweisen.Das Erstgericht führte im wesentlichen aus: Nach Paragraph 10, der 4. DVEheG sei das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern eines Kindes (richtig zwischen Eltern und Kind) nach dem Rechte des Staates zu beurteilen, dessen Staatsangehörigkeit der Vater besitze, daher im vorliegenden Falle nach jordanischem Recht. Dieses bestimme, daß der Vater über Kinder aus einer standesamtlich geschlossenen Ehe die ausschließliche Gewalt habe. Eine solche Bestimmung, die keinerlei Rücksicht auf das Wohl des Kindes, aber auch nicht auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursache der Scheidung nehme, widerspreche dem ordre public. Es sei daher nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden gewesen. Der Minderjährige lebe seit seiner Geburt im sehr ordentlich geführten Haushalt der mütterlichen Großeltern, bewohne dort ein Kabinett und sei tagsüber in einem städtischen Kindergarten untergebracht. Der Großvater betreibe eine Schlosserwerkstätte, die Großmutter versehe den Haushalt, die Großeltern seien in liebevoller Weise um das Kind bemüht. Die Mutter, die als Mannequin, Fotomodell und Filmstarlet in Deutschland und Österreich arbeite und eine eigene Zweizimmer-Küche-Wohnung im 10. Wiener Gemeindebezirk besitze, leiste für das Kind Unterhaltsbeiträge, der Vater, der mit dem Kind in ständiger Verbindung stehe und es wöchentlich besuche - nur im Jahre 1969 seien die Besuche monatelang unterbrochen gewesen - erbringe keine regelmäßigen Unterhaltsbeiträge. Es sei daher im Interesse des Kindes gelegen, wenn es in seinem bisherigen Lebenskreis belassen werde. Dagegen drohe die Gefahr, daß das Kind schwerste seelische Schäden leide, wenn es aus seinen bisherigen geordneten Verhältnissen gerissen und in eine völlig anders geartete Umgebung gebracht werden würde, wo es sich nicht einmal verständigen könnte. Daher sei es auch folgerichtig, dem Kind die Einbürgerung in Österreich zu ermöglichen. Das Wohl des Kindes verlange daher, die mangelnde Zustimmung des Vaters zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen. Der Vater erhalte als Student nicht ganz regelmäßig monatliche Unterstützungsgelder von 2300 bis 2500 S durch seinen Vater, wovon er seinen Lebensunterhalt und sein Medizinstudium bestreite. Da eine genaue Erfassung der Geldüberweisungen kaum oder nur sehr schwer möglich sei, scheine ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 200 S angemessen. Das Mehrbegehren der Mutter, die 450 S monatlich verlangt hatte, sei abzuweisen.
Der Beschluß wurde vom ehelichen Vater in seinen Punkten 2 und 5 sowie im Punkt 4 insoweit, als ein Unterhaltsmehrbegehren der Mutter abgewiesen und er zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 200 S ab 15. Juni 1970 verhalten wurde, nicht bekämpft. Im übrigen, d h also in den Punkten 1 und 3 sowie in Punkt 4 hinsichtlich der Auferlegung eines Unterhaltes für die Zeit vom 10. Juli 1968 bis 14. Juni 1970 erhob der Vater gegen den erstgerichtlichen Beschluß Rekurs. Die Mutter ließ die Abweisung ihres Mehrbegehrens unangefochten.
Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen P 1 des erstgerichtlichen Beschlusses als unzulässig zurück, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in seinem P 3 und hob diesen Beschluß im P 4 auf, insoweit dem Vater eine Unterhaltsleistung von 200 S monatlich vom 10. Juli 1968 bis 14. Juni 1970 auferlegt worden war. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus: Infolge der rechtskräftigen Regelung der Pflege und Erziehung des Minderjährigen durch P 2 des Beschlusses, mit welcher Regelung der Vater des Minderjährigen einverstanden gewesen sei, habe der Vater kein rechtliches Interesse an der derzeit nicht aktuellen Rechtsfrage, ob der Minderjährige in Zukunft ihm, auch mit der Befugnis zu der Ausreise aus Österreich, zuzuweisen sein werde. Es bestehe daher insoweit kein Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers. Der Rekurs gegen P 3 des erstgerichtlichen Beschlusses sei aus den Gründen des Erstgerichtes nicht gerechtfertigt. Auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber dem Minderjährigen sei jordanisches Recht anzuwenden, das vom Erstgericht nicht geprüft worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Vaters des Minderjährigen gegen die Zurückweisung des Rekurses, mit dem der Rechtsmittelwerber den erstgerichtlichen Beschluß in P 1 bekämpfte, keine Folge und wies den Revisionsrekurs des Vaters des Minderjährigen gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses P 3 zurück.