[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]). [4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) ausgeschlossen (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[5] Entgegen dem scheinbar eindeutigen Wortlaut von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließt eine bloße Teilbestätigung die Anwendung der Konformatssperre nicht jedenfalls aus. Wurden mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (3 Ob 202/16a [Punkt 1.]; RS0044238 [T15]; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 § 528 Rz 48). [5] Entgegen dem scheinbar eindeutigen Wortlaut von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO schließt eine bloße Teilbestätigung die Anwendung der Konformatssperre nicht jedenfalls aus. Wurden mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 528, ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (3 Ob 202/16a [Punkt 1.]; RS0044238 [T15]; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 Paragraph 528, Rz 48).
[6] Jeder der Anträge, über die das Erstgericht entschied bzw sich die Entscheidung vorbehielt, kann ein eigenes Schicksal haben. Soweit das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung jener Anträge bestätigte, liegt somit keine anfechtbare rekursgerichtliche Entscheidung, sondern vielmehr eine Konformatsentscheidung vor und war das Rechtsmittel daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
[7] 2. Im Übrigen – somit in Hinsicht auf den zurückweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung – war die Verspätung des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses aufzugreifen. Aus § 520 Abs 1 S 1 HS 2 ZPO folgt sowohl für Rekurse als auch Revisionsrekurse gegen eine zweitgerichtliche Entscheidung, dass sie beim Erstgericht einzubringen sind (3 Nc 14/18s; RS0125561; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 § 520 ZPO Rz 1; Musger ebenda § 528 ZPO Rz 92, 95). Wird ein Rechtsmittel beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, ist es zwar von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen, seine Rechtzeitigkeit aber nur nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen (RS0006979; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 § 520 ZPO Rz 18). [7] 2. Im Übrigen – somit in Hinsicht auf den zurückweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung – war die Verspätung des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses aufzugreifen. Aus Paragraph 520, Absatz eins, S 1 HS 2 ZPO folgt sowohl für Rekurse als auch Revisionsrekurse gegen eine zweitgerichtliche Entscheidung, dass sie beim Erstgericht einzubringen sind (3 Nc 14/18s; RS0125561; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 Paragraph 520, ZPO Rz 1; Musger ebenda Paragraph 528, ZPO Rz 92, 95). Wird ein Rechtsmittel beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, ist es zwar von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen, seine Rechtzeitigkeit aber nur nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen (RS0006979; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 Paragraph 520, ZPO Rz 18).
[8] Der Schuldner adressierte sein Rechtsmittel an das Rekursgericht, welches es an das Erstgericht übermittelte, wo es aber erst nach Ende der 14-tägigen Rekursfrist einlangte.