Der Rekurs des Beklagten ist nicht begründet.
Die Ausführungen des Beklagten, die sich gegen die Annahme einer Schenkung richten, gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht ebenso wie der Erstrichter ohnehin das Vorliegen einer Schenkung wegen Fehlens der Schenkungsabsicht verneint hat, was von der Klägerin nicht bekämpft worden ist.
Die Meinung des Beklagten, es habe sich bei dem Vergleich um einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich gehandelt, ist unzutreffend. Es liegt lediglich eine anläßlich des Ehescheidungsverfahrens getroffene vergleichsweise Regelung verschiedener vermögensrechtlicher Angelegenheiten vor, welche die Scheidung der Ehe erleichtern sollte, nicht aber ein den Scheidungsprozeß beendender Vergleich. Die Scheidung selbst ist eines Vergleiches nicht zugänglich. Ebenso unzutreffend sind die Ausführungen des Beklagten, die Anfechtung des Vergleiches durch die Klägerin könne schon deshalb zu keinem Erfolge führen, weil es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Irrtum nicht um einen solchen über die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes im Sinn des § 1385 ABGB handle. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß ein Vergleich ebenso wie jeder Vertrag nicht nur wegen Irrtums, sondern auch wegen listiger Irreführung nach § 870 ABGB angefochten werden kann, wenn ohne die listige Irreführung der Vergleich entweder überhaupt nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Erforderlich ist in diesem Falle nur, daß sich der andere Teil infolge der listigen Irreführung in einem Irrtum befindet und daß dieser Irrtum einen maßgeblichen Einfluß auf seine Willensbildung ausübt. Die Erregung des Irrtums kann auch in einem Verschweigen von Umständen bestehen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben oder aus besonderen Gründen verpflichtet gewesen wäre, den Irrenden aufzuklären, wenn also der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (vgl SZ XXVII 63, RZ 1963, S 196 ua). Auf die Ausführungen des Beklagten, es könne kein doloses Vorgehen darin erblickt werden, daß er in Wahrung öffentlicher Interessen gutgläubig eine Anzeige erstattet habe, genügt es, darauf hinzuweisen, daß es hier nur darauf ankommt, ob die Klägerin, wenn sie von der Anzeigeerstattung Kenntnis gehabt hätte, den Vergleich nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte und ob dies für den Beklagten erkennbar war.Die Meinung des Beklagten, es habe sich bei dem Vergleich um einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich gehandelt, ist unzutreffend. Es liegt lediglich eine anläßlich des Ehescheidungsverfahrens getroffene vergleichsweise Regelung verschiedener vermögensrechtlicher Angelegenheiten vor, welche die Scheidung der Ehe erleichtern sollte, nicht aber ein den Scheidungsprozeß beendender Vergleich. Die Scheidung selbst ist eines Vergleiches nicht zugänglich. Ebenso unzutreffend sind die Ausführungen des Beklagten, die Anfechtung des Vergleiches durch die Klägerin könne schon deshalb zu keinem Erfolge führen, weil es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Irrtum nicht um einen solchen über die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes im Sinn des Paragraph 1385, ABGB handle. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß ein Vergleich ebenso wie jeder Vertrag nicht nur wegen Irrtums, sondern auch wegen listiger Irreführung nach Paragraph 870, ABGB angefochten werden kann, wenn ohne die listige Irreführung der Vergleich entweder überhaupt nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Erforderlich ist in diesem Falle nur, daß sich der andere Teil infolge der listigen Irreführung in einem Irrtum befindet und daß dieser Irrtum einen maßgeblichen Einfluß auf seine Willensbildung ausübt. Die Erregung des Irrtums kann auch in einem Verschweigen von Umständen bestehen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben oder aus besonderen Gründen verpflichtet gewesen wäre, den Irrenden aufzuklären, wenn also der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt vergleiche SZ römisch 27 63, RZ 1963, S 196 ua). Auf die Ausführungen des Beklagten, es könne kein doloses Vorgehen darin erblickt werden, daß er in Wahrung öffentlicher Interessen gutgläubig eine Anzeige erstattet habe, genügt es, darauf hinzuweisen, daß es hier nur darauf ankommt, ob die Klägerin, wenn sie von der Anzeigeerstattung Kenntnis gehabt hätte, den Vergleich nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte und ob dies für den Beklagten erkennbar war.
Der Beklagte ist schließlich auch mit der Behauptung nicht im Rechte, die Klägerin habe den vom Berufungsgericht als noch erörterungsbedürftig bezeichneten Umstand, ob die Klägerin den Vergleich nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte, wenn sie von der Anzeigeerstattung Kenntnis gehabt hätte, gar nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat bei der mündlichen Streitverhandlung vom 7. 4. 1964 den geltend gemachten Klagsgrund der List dahin ausgeführt, daß der Beklagte bei Vergleichsabschluß die Anzeigeerstattung verschwiegen habe. Die Klägerin sei der Meinung gewesen, sie werde (aus ihrer Berufstätigkeit als Helferin in Steuersachen) nach der Ehescheidung weiterhin das gleiche Einkommen erzielen wie vor der Ehescheidung. Dieses Vorbringen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen, durch die Folgen der Anzeigeerstattung habe sich das Einkommen der Klägerin erheblich verringert, konnte zwangslos dahin verstanden werden, die Klägerin hätte, wenn ihr die Anzeigeerstattung nicht listig verschwiegen worden wäre, wegen der mit der Anzeigeerstattung verbundenen nachteiligen finanziellen Folgen den Vergleich nicht mit diesem Inhalt geschlossen. Wenn das Berufungsgericht die für die Beurteilung dieser Frage maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht für genügend geklärt erachtet, so entzieht sich dies der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.