Im vorliegenden Fall erscheint es nun fraglich, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers überhaupt um eine solche gehandelt hat, die § 176 ASVG unterstellt werden kann. Dem Kläger war Werkzeug leihweise zur Verfügung gestellt worden, woraus auch seine vertragliche Verpflichtung abzuleiten ist, dieses Werkzeug in gereinigtem Zustand zurückzustellen. Zwecks Reinigung hatte man ihm, ebenfalls unentgeltlich, das in der Waschbox vorhandene Waschbecken zur Verfügung gestellt. Auch daraus könnte die Verpflichtung des Klägers abgeleitet werden, die ihm zur Verfügung gestellte Fläche in jenem Zustand zurückzulassen, in dem er sie übernommen hatte. Würde man diesen Standpunkt vertreten, so wäre die Reinigungstätigkeit des Klägers nicht Ausfluß eines beschäftigungsähnlichen Verhältnisses zum Beklagten, sondern Erfüllung einer ihn aus dem Leihvertrag treffenden Verpflichtung. Diesfalls könnte aber von einem Versicherungsschutz und demnach von einem Haftungsausschluß nach § 333 ASVG keine Rede sein.Im vorliegenden Fall erscheint es nun fraglich, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers überhaupt um eine solche gehandelt hat, die Paragraph 176, ASVG unterstellt werden kann. Dem Kläger war Werkzeug leihweise zur Verfügung gestellt worden, woraus auch seine vertragliche Verpflichtung abzuleiten ist, dieses Werkzeug in gereinigtem Zustand zurückzustellen. Zwecks Reinigung hatte man ihm, ebenfalls unentgeltlich, das in der Waschbox vorhandene Waschbecken zur Verfügung gestellt. Auch daraus könnte die Verpflichtung des Klägers abgeleitet werden, die ihm zur Verfügung gestellte Fläche in jenem Zustand zurückzulassen, in dem er sie übernommen hatte. Würde man diesen Standpunkt vertreten, so wäre die Reinigungstätigkeit des Klägers nicht Ausfluß eines beschäftigungsähnlichen Verhältnisses zum Beklagten, sondern Erfüllung einer ihn aus dem Leihvertrag treffenden Verpflichtung. Diesfalls könnte aber von einem Versicherungsschutz und demnach von einem Haftungsausschluß nach Paragraph 333, ASVG keine Rede sein.
Diese Frage muß aber hier nicht endgültig geprüft werden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß sich der Kläger nicht in der Absicht, irgendeine Reinigungstätigkeit für den Beklagten zu erbringen, zu der Waschbox begeben hat, sondern ausschließlich in der Absicht, das ihm geliehene Gerät zurückzubringen. Die bei der Reinigung dieses Gerätes von ihm verursachte Verschmutzung war nicht vorgesehen, weshalb der Kläger wohl kaum damit rechnen konnte, daß er eine Reinigungsarbeit vornehmen werde. Sein Weg zur Waschbox war daher nicht ein Weg zu einer Arbeitsstätte und wurde es auch nicht dadurch, daß er nachträglich eine Arbeit dort vorgenommen hat. Demnach kann aber auch sein ins Auge gefaßter Rückweg nicht als Weg von der Arbeitsstätte angesehen werden, weil dieser Rückweg nach der Absicht des Klägers von vornherein überhaupt nicht als Weg zu einer für einen Dritten zu verrichtenden Arbeit ins Auge gefaßt worden war. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Erörterung der Frage, inwieweit zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden Arbeit und dem Rückweg von der Arbeit Lücken in der Versicherung entstehen können. Zu klären war ausschließlich die Frage, wann der Versicherungsschutz geendet hat. Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als eine in den Betrieb des Beklagten eingegliederte ansehen würde, hätte es sich hiebei lediglich um spontane gelegentliche Handreichungen gehandelt. Bei derartigen spontanen gelegentlichen Handreichungen ist die zeitliche Dauer der Eingliederung punktuell auf die Dauer der jeweiligen Hilfeleistung begrenzt (vgl. Kolb in Geigel, Haftpflichtprozeß 19 , 1143). Die Hilfeleistung des Klägers ging über die Beendigung der Reinigungsarbeiten durch ihn zeitlich nicht hinaus. Demnach stand seine weitere Anwesenheit in der Tankstelle und in der Waschbox nicht unter Versicherungsschutz. Vielmehr war das nachträgliche Einnehmen eines Getränkes und die nunmehr mit dem Beklagten abgeführte Unterhaltung eine rein eigenwirtschaftlliche Tätigkeit des Klägers. Hiebei handelt es sich nämlich um ein Verhalten, das nicht als üblicherweise bei Hilfeleistungen dieser Art an den Tag gelegt gewertet werden kann. Mangels Vorliegens eines Versicherungsschutzes für den Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles scheidet demnach der Haftungsausschluß des § 333 ASVG aus.Diese Frage muß aber hier nicht endgültig geprüft werden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß sich der Kläger nicht in der Absicht, irgendeine Reinigungstätigkeit für den Beklagten zu erbringen, zu der Waschbox begeben hat, sondern ausschließlich in der Absicht, das ihm geliehene Gerät zurückzubringen. Die bei der Reinigung dieses Gerätes von ihm verursachte Verschmutzung war nicht vorgesehen, weshalb der Kläger wohl kaum damit rechnen konnte, daß er eine Reinigungsarbeit vornehmen werde. Sein Weg zur Waschbox war daher nicht ein Weg zu einer Arbeitsstätte und wurde es auch nicht dadurch, daß er nachträglich eine Arbeit dort vorgenommen hat. Demnach kann aber auch sein ins Auge gefaßter Rückweg nicht als Weg von der Arbeitsstätte angesehen werden, weil dieser Rückweg nach der Absicht des Klägers von vornherein überhaupt nicht als Weg zu einer für einen Dritten zu verrichtenden Arbeit ins Auge gefaßt worden war. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Erörterung der Frage, inwieweit zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden Arbeit und dem Rückweg von der Arbeit Lücken in der Versicherung entstehen können. Zu klären war ausschließlich die Frage, wann der Versicherungsschutz geendet hat. Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als eine in den Betrieb des Beklagten eingegliederte ansehen würde, hätte es sich hiebei lediglich um spontane gelegentliche Handreichungen gehandelt. Bei derartigen spontanen gelegentlichen Handreichungen ist die zeitliche Dauer der Eingliederung punktuell auf die Dauer der jeweiligen Hilfeleistung begrenzt vergleiche Kolb in Geigel, Haftpflichtprozeß 19 , 1143). Die Hilfeleistung des Klägers ging über die Beendigung der Reinigungsarbeiten durch ihn zeitlich nicht hinaus. Demnach stand seine weitere Anwesenheit in der Tankstelle und in der Waschbox nicht unter Versicherungsschutz. Vielmehr war das nachträgliche Einnehmen eines Getränkes und die nunmehr mit dem Beklagten abgeführte Unterhaltung eine rein eigenwirtschaftlliche Tätigkeit des Klägers. Hiebei handelt es sich nämlich um ein Verhalten, das nicht als üblicherweise bei Hilfeleistungen dieser Art an den Tag gelegt gewertet werden kann. Mangels Vorliegens eines Versicherungsschutzes für den Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles scheidet demnach der Haftungsausschluß des Paragraph 333, ASVG aus.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall verneint.
Es ist zwar richtig, daß die Gefährlichkeit von Benzin jedermann bewußt sein muß, doch ist auch allgemein bekannt, daß Benzinmischungen zu Reinigungszwecken verwendet werden. Dies darf natürlich nur unter entsprechender Vorsicht und unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, die einem Fachmann bekannt sein müssen, geschehen. Die Gefährlichkeit von Benzin hängt nämlich auch von der verwendeten Menge und dem Mischungsverhältnis ab. Der Kläger konnte annehmen, daß der Beklagte, als in einer Tankstelle tätiger Fachmann, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen kannte und daß er sie auch beachten werde. Hiezu kommt, daß die Explosion wahrscheinlich durch die automatische Einschaltung eines im Raum vorhandenen Kompressors ausgelöst wurde. Die Funktion und die Arbeitsweise dieses Kompressors mußte aber der Kläger nicht kennen. Er konnte daher nicht damit rechnen, daß dieser Kompressor sich automatisch einschalten und hiebei einen Funken entwickeln werde, der zur Explosion von Benzindämpfen führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Infolge seines Unterliegens wäre der Beklagte kostenersatzpflichtig, doch hat der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Infolge seines Unterliegens wäre der Beklagte kostenersatzpflichtig, doch hat der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet.